Der Gesetzgeber ist gehalten, das Existenzminimum jeden Bürgers steuerlich unangetastet zu lassen. Dementsprechend bleibt das Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrages steuerfrei (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG). Doch wie hoch muss der Grundfreibetrag eigentlich sein? Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich entschieden: Das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum bildet die Grenze für das einkommensteuerliche Existenzminimum, die über-, aber nicht unterschritten werden darf (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93). Letztlich bedeutet dies, dass der Gesetzgeber zunächst im Sozialrecht die Höhe des Existenzminimums bestimmen muss und an diesen Wert auch für das Steuerrecht gebunden ist, also den Grundfreibetrag entsprechend festlegen muss. Allerdings gibt es nun vermehrt Zweifel, ob der Gesetzgeber den sozialrechtlichen Vorgaben tatsächlich auch steuerlich gefolgt ist.
  • Nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts war die Höhe des Grundfreibetrages sowohl für 2023 als auch für 2024 zwar nicht zu beanstanden, doch es wurde die Revision zugelassen, die auch bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 28.6.2024, 1 K 37/23, Revision Az. III R 26/24). Die obersten Steuerrichter werden sich mit der Frage befassen müssen, ob der jeweilige Grundfreibetrag angehoben werden muss, weil der Gesetzgeber den betragsmäßigen Wert für das Existenzminimum im Sozialrecht - möglicherweise - höher angesetzt hat als im Steuerrecht.
  • Das Bundesfinanzministerium hat daraufhin verfügt, dass sämtliche Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2023 hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrages vorläufig ergehen (BMF-Schreiben vom 25.11.2024, BStBl 2024 I S. 1407). Einsprüche gegen entsprechende Steuerbescheide, die den Vorläufigkeitsvermerk tragen, sind daher nicht erforderlich.
  • Es wird allerdings keine Aussetzung der Vollziehung gewährt. Das heißt, dass die festgesetzte Einkommensteuer zu zahlen ist, obwohl die Höhe des Grundfreibetrages noch streitig ist (FG Münster, Beschluss vom 14.7.2025, 1 V 1145/25 E ; BFH-Beschluss vom 8.12.2025, III B 75/25).

AKTUELL: Es ist bekannt geworden, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe des Grundfreibetrages 2022 vorliegt (Az. 2 BvR 1477/26). Dies berichtet der Informationsdienst "steuertip". Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt Dr. Michael Balke, früherer Richter am Niedersächsischen Finanzgericht.

STEUERRAT: Da Steuerbescheide des Jahres 2022 hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrages nicht vorläufig ergehen, sollte gegen diese - sofern verfahrensrechtlich noch möglich - Einspruch eingelegt werden. Gleichzeitig sollte eine Antrag auf Ruhen des eigenen Verfahrens gestellt werden.

STEUERRAT: Sozusagen zu einem artverwandten Thema geht es bei einem Musterverfahren vor dem FG Mecklenburg-Vorpommern (Az. 1 K 67/26). Es soll geklärt werden, ob Rundfunkbeiträge (unabhängig von der Frage einer doppelten Haushaltsführung) steuermindernd zu berücksichtigt sind. Das Verfahren wird vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt. Begründet wird die Klage laut Mitteilung des BdSt damit, dass der Zugang zu Rundfunk und Fernsehen allgemein zum so genannten soziokulturellen Existenzminimum gezählt wird. Daher können sich Bürgergeldempfänger von der Zahlung freistellen lassen. Ebenso wird der Rundfunkbeitrag in manchen Bundesländern aber auch explizit bei der Beamten-Mindestalimentation berücksichtigt, etwa im Saarland. Der steuerliche Grundfreibetrag berücksichtigt den Rundfunkbeitrag aber nicht, obwohl er der Höhe nach an das Existenzminimum anknüpft. Einen Mustereinspruch finden Sie im SteuerSparbrief Mai 2026.