Die Energiepreispauschale für Erwerbstätige (EPP I) in Höhe von 300 EUR, die im September 2022 ausgezahlt worden ist bzw. bei der eine Minderung der Steuer-Vorauszahlungen erfolgte, und die Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger (EPP II) aus dem Dezember 2022 sind nach dem Willen des Gesetzgebers zu versteuern. Nach einer gesetzlichen Fiktion gelten die Einnahmen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer und Pensionäre) oder sonstige Einkünfte (Selbstständige, Rentner). Die Energiepreispauschale unterlag damit grundsätzlich der Einkommensteuer. Eine Ausnahme galt bei Arbeitnehmern, die im Jahr 2022 ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG bezogen haben. Das waren insbesondere geringfügig Beschäftigte (Minijobber). Hier gehörte die Energiepreispauschale nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern (EPP I) verfassungskonform ist (BFH-Urteil vom 11.6.2026, VI R 15/24).
  • Der Fall: Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger machte geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden. Doch Klage und Revision blieben erfolglos.
  • Begründung: Bei der Energiepreispauschale handelte es sich um eine in das Besteuerungsverfahren eingefügte Subvention (§§ 112 ff. EStG). Die Besteuerung der Energiepreispauschale nach Maßgabe des individuellen Steuersatzes und damit deren Gewährung als "Nettosubvention“ ist verfassungsrechtlich zulässig. Insbesondere verstößt dies nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Arbeitnehmern mit regulär besteuertem Arbeitslohn und Minijobber mit ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn war gerechtfertigt, auch wenn Letztere die Subvention in voller Höhe, also als "Bruttosubvention" erhalten haben. Denn bei Minijobbern handelt es sich typischerweise um Anspruchsberechtigte aus dem Niedriglohnsektor und somit besonders bedürftige Personen. Dem Gesetzgeber ist es auch unbenommen, jenseits des staatlichen Steuerzugriffs im Rahmen des Einkommensteuergesetzes freiwillige Staatsleistungen auszureichen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber die Leistungen aus sozialpolitischen Erwägungen einkommensabhängig besteuern will.

STEUERRAT: Es bleibt abzuwarten, ob der unterlegene Kläger vor das Bundesverfassungsgericht ziehen wird. Zumindest vorerst sollten bereits eingelegte Einsprüche daher aufrecht erhalten. Im Übrigen betrifft das Besprechungsurteil nur die EPP I für Arbeitnehmer. Die Besteuerung der EPP II für Rentner ist dagegen noch nicht höchstrichterlich geklärt. Das Sächsische Finanzgericht hatte mit drei Urteilen vom 11.11.2025 (2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23) die Besteuerung der EPP II als verfassungsgemäß angesehen. Gegen die Entscheidungen wurden Revisionen eingelegt (X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25). Die Verfahren sind noch beim BFH anhängig (vgl. SteuerSparbrief Februar 2026).

STEUERRAT: Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist bzw. war durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend zu machen. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese notfalls vor dem Finanzgericht erstritten werden (BFH-Beschluss vom 29.2.2024, VI S 24/23). Das heißt: Nicht der Arbeitgeber musste in Anspruch genommen werden, sondern das Finanzamt (so auch FG Münster, Beschluss vom 5.9.2023, 11 K 1588/23 Kg; ArbG Lübeck, Beschluss vom 1.12.2022, 1 Ca 1849/22).

STEUERRAT: Ein Hinweis noch für Arbeitgeber: Eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale kann - laut Finanzgericht Münster - nicht vom Arbeitgeber zurückgefordert werden. Das Finanzamt muss sich an den Arbeitnehmer wenden, wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 EStG beachtet hat (Urteil vom 10.12.2025, 6 K 1524/25 E). Allerdings liegt auch hier die Revision - dieses Mal seitens des Finanzamts - vor (VI R 24/25).