Der Bundestag hat am 26.6.2025 das "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" verabschiedet (BT-Drucks. 21/323, BT-Drucks. 21/629). Es wird als "Investitionsbooster" bezeichnet. Es ist davon auszugehen, dass auch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen wird, da man sich darauf verständigt hat, die durch das Gesetz verursachten Steuerausfälle bei Ländern und Kommunen auszugleichen. Nachfolgend stellen wir Ihnen die beschlossenen Änderungen vor. Zudem weisen wir auf die Erhöhung des Mindestlohns ab 2026 hin.

1. Dienstwagenbesteuerung:
Neuregelung für Elektrofahrzeuge ab Juli 2025

Für einen Dienst- oder Firmenwagen, der auch privat genutzt werden kann, ist die - tatsächliche oder vermeintliche - Privatnutzung zu versteuern. Für Elektrofahrzeuge beträgt der steuerpflichtige geldwerte Vorteil bei der Pauschalmethode nur 0,25 Prozent des Listenpreises bzw. 1 Prozent von einem Viertel des Listenpreises sowie bei der Fahrtenbuchmethode nur ein Viertel der Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG). Diese Vergünstigung gilt bislang nur, wenn der Brutto-Listenpreis des Fahrzeugs nicht höher ist als 70.000 EUR.

AKTUELL: Um die Förderung nachhaltiger Mobilität und die Nachfrage nach emissionsfreien Kraftfahrzeugen weiter zu steigern, wird der bestehende Höchstbetrag auf 100.000 EUR angehoben. Bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges an einen Arbeitnehmer findet diese Regelung entsprechende Anwendung (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG). Die Änderungen sind erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden. Die Regelung gilt nur für reine Elektrofahrzeuge inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge ("Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland").

 

2. Anschaffung eines Elektrofahrzeugs:
Einführung einer hohen "Elektroauto-AfA"

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Elektromobilität in Deutschland deutlich voranzubringen. Für eine erfolgreiche Umsetzung dieses Ziels bedarf es auch weitreichender steuerlicher Maßnahmen. Dazu wird nun eine so genannte Elektroauto-AfA eingeführt. Diese gilt aber nur für Kfz im Betriebsvermögen.

AKTUELL: Für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge wird eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen eingeführt. Die Elektroauto-AfA beträgt 75 Prozent im Jahr der Anschaffung, 10 Prozent im ersten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im zweiten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im dritten darauf folgenden Jahr, 3 Prozent im vierten darauf folgenden Jahr und 2 Prozent im fünften darauf folgenden Jahr (§ 7 Abs. 2a EStG i.d.F. des "Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland").

Die Regelung umfasst ausschließlich neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge des Betriebsvermögens. Sie wird für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 befristet eingeführt.

STEUERRAT: Für die Definition der Elektrofahrzeuge wird auf die Definition in § 9 Abs. 2 KraftStG zurückgegriffen. Sie umfasst im vorliegenden Sinne alle Fahrzeuge, unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse und damit neben Personenkraftwagen insbesondere auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse. Dabei wird von einem Abschreibungszeitraum von insgesamt sechs Jahren ausgegangen. Dieser Zeitraum entspricht der regelmäßigen durchschnittlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für die begünstigten Fahrzeuge. Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen ist nicht zulässig. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme stünde der Systematik entgegen, die mit den festen im Zeitverlauf fallenden Abschreibungssätzen erreicht wird. Die neue degressive Abschreibung führt zur vollständigen Abschreibung, indem diese alleinig von den ursprünglichen Anschaffungskosten vorgenommen wird und ein Wechsel des Abschreibungsregimes nicht zulässig ist. 

 

3. Selbstständige:
Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter über die betriebliche Nutzungsdauer gleichmäßig verteilt, das heißt abgeschrieben. Vor allem in den ersten Jahren ist jedoch eine degressive Abschreibung deutlich vorteilhafter. Hierbei erfolgt die Abschreibung vom verbleibenden Restbuchwert des Vorjahres. So sind in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge im Vergleich zur linearen Regelabschreibung möglich. In späteren Jahren fallen die AfA-Beträge allerdings geringer aus - und dann sollte ein Wechsel zur linearen AfA geprüft werden.

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zur Unterstützung der Wirtschaft in Zeiten pandemiebedingter wirtschaftlicher Unsicherheiten und sonstiger Erschwernisse zum 1.1.2020 zeitlich befristet eingeführt und zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, wieder ermöglicht (§ 7 Abs. 2 EStG). Konkret:

  • In den Jahren 2020 bis 2022 wurde befristet die degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 eingeführt: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt wurden, können statt in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) mit einem festen Prozentsatz abgeschrieben werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.
  • Erneut wurde die degressive Abschreibung eingeführt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum vom 1.4.2024 bis 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt worden sind. Sie können statt in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) mit einem festen Prozentsatz abgeschrieben werden. Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen.

AKTUELL: Aufgrund der anhaltenden Krisensituation wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für Investitionen ab Juli 2025 bis Ende 2027 wiedereingeführt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG). Die degressive Abschreibung kann somit auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen ("Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland").

STEUERRAT: Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 oder nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist die Anwendung von § 7 Abs. 2 EStG in der bisherigen Fassung des Gesetzes weiterhin zulässig.

Die Regelung in § 7 Abs. 2 EStG gilt für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile). Nicht hierunter fallen immaterielle Wirtschaftsgüter und unbewegliche Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens (z.B. Grund und Boden, Gebäude). Noch einige weitere Hinweise:

  • Sofern für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z.B. nach § 7g Abs. 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden. So können bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben der linearen oder degressiven AfA Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.
  • Außerordentliche Abschreibungen aufgrund einer außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung sind bei der Vornahme einer degressiven AfA - im Unterschied zu Gebäuden (EStR 7.4 Abs. 11 S. 2) - nicht zulässig.
  • Übergang zur linearen AfA: Wenn nach einigen Jahren die degressive AfA niedriger wird als die lineare AfA, ist ein Wechsel zulässig. In diesem Fall bemisst sich die AfA vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des betreffenden Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 3 EStG).
  • Degressive AfA nur bei Gewinneinkunftsarten: Die degressive AfA ist nur bei Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens zulässig, gilt also nur bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG oder durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird. Das bedeutet, dass die degressive AfA nicht in Betracht kommt bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (z.B. Arbeitsmittel) und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es können nicht nur neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter degressiv abgeschrieben werden.

 

4. Selbstständige:
Verbesserte steuerliche Förderung der Forschung

Damit Deutschland langfristig wirtschaftlich stark und innovativ sein kann, sind hohe Investitionen in Forschung und Entwicklung unerlässlich. Ein Großteil der Ausgaben für Forschung und Entwicklung wird von den Unternehmen erbracht. Die wirtschaftlich schwierige Situation darf nicht dazu führen, dass wichtige Forschungs- und Innovationsvorhaben eingeschränkt werden. Deshalb sollen Forschung und Entwicklung noch intensiver gefördert werden.

Die Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) erfolgt bisher nur in Bezug auf die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne von im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beschäftigten Arbeitnehmern, die Eigenleistung eines Einzelunternehmers in Höhe von 70 EUR je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche sowie anteilig (60 bzw. 70 Prozent) in Bezug auf das Entgelt für Auftragsforschung. Seit dem Wachstumschancengesetz werden auch investive Aufwendungen eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens im Rahmen der Forschungszulage berücksichtigt.

AKTUELL: Bei der Forschungszulage werden die Bemessungsgrundlage deutlich erhöht und unbürokratisch die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet ("Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland"). Im Einzelnen:

  • Mit dem Ziel, die steuerliche Forschungsförderung weiter attraktiver auszugestalten, wird die Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31.12.2025 begonnen hat, entstanden sind. Die zeitliche Eingrenzung der zusätzlichen förderfähigen Aufwendungen ist erforderlich, um die für Steuervergünstigungen nötige Anreizwirkung sicherzustellen.
  • Die Gemein- und sonstigen Betriebskosten werden ausschließlich in Form eines pauschalen Betrages in Höhe von 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst. Ein individueller Ansatz von Kosten ist nicht möglich. Die gewählte Systematik führt gleichsam jedoch dazu, dass diese Kosten nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Dadurch wird das Verfahren nicht weiter verkompliziert und Bürokratieaufwuchs vermieden.
  • Aufgrund der Systematik sind von der Gemeinkostenpauschale auch die entstandenen förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Auftragsforschung umfasst. Da diese ebenfalls in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der förderfähigen Gemein- und sonstige Betriebskosten einfließen, ist eine gesonderte oder zusätzliche Erhöhung der förderfähigen Aufwendungen für Auftragsforschung entbehrlich.
  • Da die Forschungszulage auf den förderfähigen Aufwand eines Wirtschaftsjahres gewährt wird, werden für die Berechnung der pauschalen Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten auch nur die förderfähigen Aufwendungen herangezogen, die innerhalb des jeweiligen Wirtschaftsjahres entstanden sind.

Durch die Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen entfaltet die steuerliche Forschungsförderung eine nochmals stärkere Wirkung für Unternehmen aller Größenklassen, insbesondere auch für kleine und mittlere Unternehmen.

Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen und beträgt derzeit 10 Mio. EUR. Um die Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen auf sonstige Gemein- und Betriebskosten zusätzlich zu flankieren, wird die maximale Bemessungsgrundlage für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. EUR angehoben. Die Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage in Kombination mit der Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen steigert die Attraktivität der steuerlichen Forschungsförderung sowohl für kleine und mittlere Unternehmen als auch insbesondere für größere Unternehmen und setzt einen Anreiz, noch intensiver in Forschung und Entwicklung zu investieren.

STEUERRAT:   Um die Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage zusätzlich zu flankieren und um die Attraktivität der Forschungszulage insbesondere für Start-Ups sowie kleine und mittlere Unternehmen weiter zu steigern, wird der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen auf 100 EUR angehoben. Unverändert werden maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand anerkannt. Die Anhebung des Stundensatzes auf 100 EUR je Arbeitsstunde wird auch für die Begrenzung der förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern vorgesehen. Demnach können für die Eigenleistungen von Mitunternehmern in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben die vereinbarte Tätigkeitsvergütung höchstens jedoch 100 EUR je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden je Woche als förderfähiger Aufwand berücksichtigt werden.

 

5. Personenunternehmer:
Neuregelung der Thesaurierungs-Besteuerung

Kapitalgesellschaften haben gegenüber Personenunternehmen den Vorteil, dass die nicht entnommenen bzw. nicht ausgeschütteten ("thesaurierten") Gewinne ermäßigt besteuert werden. Daher wurde auch für Personenunternehmen bereits mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl. I S. 1912) die Möglichkeit einer Thesaurierungsbegünstigung eingeführt (§ 34a EStG). Ziel war es, Einzelunternehmer und Mitunternehmer (Personenunternehmer) mit ihren Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit) in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft tariflich zu belasten.

Der Anteil des Gewinns aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil, den der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr nicht entnommen hat, soll auf Antrag nicht mehr dem (höheren) persönlichen progressiven Steuersatz des Steuerpflichtigen, sondern lediglich einem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Damit wird demjenigen Steuerpflichtigen eine Vergünstigung gewährt, der durch den Verzicht auf die private Verwendung von Gewinnen seinem Betrieb erwirtschaftetes Kapital weiterhin zur Verfügung stellt und damit die Eigenkapitalbasis seines Unternehmens nachhaltig stärkt. Außerdem werden durch diese steuerliche Vergünstigung die Investitionsmöglichkeiten verbessert, ohne dass Fremdkapital in Anspruch genommen werden muss.

AKTUELL: Der Thesaurierungssteuersatz wird stufenweise abgesenkt. Es gilt: Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von

  • 28,25 Prozent für Veranlagungszeiträume bis 2027,
  • 27 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029,
  • 26 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und
  • 25 Prozent für Veranlagungszeiträume ab 2032

zu berechnen. Dies gilt nicht, soweit die Gewinne bereits anderweitig begünstigt sind, zum Beispiel mittels des Veräußerungsfreibetrages ("Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland").

 

6. Kapitalgesellschaften:
Absenkung des Körperschaftsteuersatzes

Die Unternehmensteuerbelastung von Körperschaften bzw. Kapitalgesellschaften in Deutschland beträgt derzeit knapp 30 Prozent (15 Prozent Körperschaftsteuer + 0,825 Prozent Solidaritätszuschlag + 14 Prozent Gewerbesteuer unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes von 400 Prozent).

AKTUELL: Die Tarifvorschrift in § 23 Abs. 1 KStG wird dahingehend geändert, dass sich der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2027 geltende Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent in den Veranlagungszeiträumen ab 2028 jährlich um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 10 Prozent ab dem Veranlagungszeitraum 2032 verringert ("Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland").

 

7. Mindestlohn:
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 2026

Seit 2015 gilt branchenunabhängig ein gesetzlicher Mindestlohn. Der Mindestlohn soll verhindern, dass Arbeitnehmer zu Löhnen beschäftigt werden, die unangemessen sind und den elementaren Gerechtigkeitsanforderungen nicht genügen. Beginn war im Jahre 2015 mit 8,50 EUR brutto pro Zeitstunde. Seitdem ist die Lohnuntergrenze mehrfach erhöht worden. Seit dem 1.1.2025 beträgt der Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde ("Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung" vom 24.11.2023).

AKTUELL: Die Mindestlohnkommission hat nun beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn zum 1.1.2026 auf 13,90 EUR und zum 1.1.2027 auf 14,60 EUR brutto je Zeitstunde zu erhöhen. Hierbei handelt es sich zunächst nur um eine Empfehlung, die noch formell umgesetzt werden muss.

Nach dem Mindestlohngesetz muss eine aus jeweils drei Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern, zwei Wissenschaftlern und einer oder einem Vorsitzenden besetzte Kommission alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der Tarifentwicklung im Land einen Vorschlag für die künftige Höhe der Lohnuntergrenze machen. Stimmberechtigt sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. Kommt es zum Patt, kann der oder die Vorsitzende mit seiner Stimme eine Mehrheit herstellen.

Die Erhöhung des Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze: Diese steigt zum 1.1.2026 auf 603 EUR und zum 1.1.2027 auf 633 EUR. Ferner ergeben sich Auswirkungen auf den Übergangsbereich: Dieser reicht ab 1.1.2026 von 603,01 EUR bis 2.000 EUR und ab 1.1.2027 von 633,01 EUR bis 2.000 EUR.

HINWEIS: Weitere und ausführliche Informationen zu den Steueränderungen der Jahre 2024 und 2025 finden Sie in dem umfassenden Beitrag Steueränderungen 2024 und 2025: Überblick über die Neuerungen .