Gemäß R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien können Fehlgeldentschädigungen, die Arbeitnehmern im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden, bis zu 16 Euro im Monat pauschal steuerfrei gezahlt werden. Darüber hinausgehende Entschädigungen sind als Arbeitslohn zu versteuern. In diesem Fall sollten sie einzeln abgerechnet werden, da dann steuerfreier Auslagenersatz vorliegt (BFH 11.07.1969, VI 68/65). 

Der Begriff des „Kassen- und Zähldienstes“ kann weit gefasst werden. Zwar denkt man in erster Linie an Mitarbeiter, die im Einzelhandel oder der Gastronomie beschäftigt sind. Allerdings ist keine derartige Begrenzung zu erkennen, so dass letztlich jedem Arbeitnehmer, der eine Kasse bedient, also auch eine offene Ladenkasse, eine steuerfreie Pauschale gezahlt werden kann. Deshalb können Fehlgeldentschädigungen beispielsweise auch an Arzthelferinnen steuerfrei gezahlt werden, die in der Praxis mit dem Einzug und der Verwaltung der (baren) Zuzahlungen für individuelle Gesundsheitsleistungen betraut sind.

Weitere Informationen: Steuerbegünstigte Leistungen: Wohltaten vom Arbeitgeber mit Steuervorteil