Gerade bei runden Geburtstagen stellt sich die Frage, ob diese zuhause oder doch lieber auswärts gefeiert werden sollten. Vielleicht kann nachfolgender kurzer Hinweis bei der Entscheidungsfindung helfen.

Beispiel

Steuerzahler Meyer weiß nicht so recht, ob er seinen 50. Geburtstag im eigenen Garten oder in einer Gaststätte feiern soll. Ein langjähriger Freund und Nutzer des Steuerrat24 erfährt von diesem Dilemma und schlägt ihm vor, dass die Gartenparty die sinnvollere Lösung sein – zumindest aus steuerlichen Gesichtspunkten heraus. Er rät Meyer, dieser möge Servicepersonal für das Servieren, Abräumen, Spülen etc. beauftragen. Die entsprechenden Ausgaben könne er steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 EstG geltend machen und somit – innerhalb bestimmter Grenzen – bis zu 20 Prozent der Kosten steuerlich abziehen.

Die Anlieferung der Speisen werde hingegen nicht von § 35a Abs. 2 EStG erfasst, da die „Lieferung von Waren im Vordergrund steht“ (BMF 1.11.04, IV C 8 - S 2296 b - 16/04, BStBl I 04, 958). Begünstigt seien nur die reinen Personalkosten. Daher schlägt der Freund ferner vor, einen Mietkoch zu beauftragen, der im Rahmen des „Show-Cookings“ Fisch, Fleisch und Gemüse vor Ort grillt. Zudem empfiehlt er, einen Diskjockey für die musikalische Untermalung zu engagieren. Die Personalkosten könne Meyer nämlich ebenfalls steuerlich in Abzug bringen.

Selbstverständlich seien Höchstbeträge und formale Voraussetzungen zu beachten. Meyer sollte mithin den Partyservice bitten, die Personal- und Warenkosten getrennt auszuweisen. Der Rechnungsbetrag müsse überwiesen und dürfe nicht bar gezahlt werden.

Alles in allem könne Meyer bei Personalkosten von geschätzten 1.000 EUR immerhin 200 Euro sparen.

Hinweis: Zwar fehlt – soweit ersichtlich – eine einschlägige höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Steuertipp. Allerdings werden alle genannten Leistungen üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, sodass einem Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG nichts entgegenstehen dürfte.

Weitere Informationen: Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen