Erzielt ein Steuerbürger aus einer Tätigkeit dauerhaft Verluste, ohne gegenzusteuern, so wird dies als "Liebhaberei" bezeichnet. Der Staat geht davon aus, dass die Verluste in Kauf genommen werden, weil private Motive das geschäftliche Interesse überlagern. Folglich werden die Verluste entweder von Beginn an oder ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr anerkannt. Es kann sich um Verluste aus einem echten Hobby handeln, aber auch zum Beispiel um Verluste aus einer Nebentätigkeit oder der Vermietung einer Ferienwohnung. Die Finanzverwaltung beobachtet das Geschehen eine Weile und erlässt die Steuerbescheide zunächst vorläufig. Stellt sich nach einigen Jahren heraus, dass die Tätigkeit tatsächlich keine Gewinne abwirft und der Steuerzahler auch nichts unternimmt, um die Situation zu verbessern, so werden die Verluste rückwirkend gestrichen.

Gegen negative Steuerbescheide setzen sich die Betroffenen üblicherweise zu Wehr und versuchen, gegenüber dem Finanzamt in irgendeiner Weise glaubhaft zu machen, dass bei ihnen doch eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Mitunter kann aber auch das steuerliche Verfahrensrecht weiterhelfen.

AKTUELL ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 12/17 ein interessantes Verfahren anhängig, das eine Steuerbürgerin in der Vorinstanz gewinnen konnte.

  • Es ging um eine Diplom-Designerin, deren Verlust für das Jahr 2001 zunächst vorläufig anerkannt wurde. In den Erläuterungen zum Steuerbescheid wurde dazu ausgeführt: "Der Bescheid ergeht vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, weil zur Zeit die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann." Einige Jahre später wurde der Steuerbescheid in einem anderen Punkt geändert. Auch dieser Bescheid erging vorläufig. In dem Erläuterungsteil fehlte jedoch ein expliziter Hinweis darauf, dass sich die Vorläufigkeit weiterhin auf die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehen sollte. Erneut einige Zeit später wollte das Finanzamt den Verlust für das Jahr 2001 endgültig streichen, verlor diesbezüglich aber den Rechtsstreit vor dem Finanzgericht.
  • Es gäbe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Änderungsbescheid weiterhin in Bezug auf die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorläufig sein sollte - so die Finanzrichter. Damit verbleibe der - zunächst vorläufig berücksichtige - Verlust endgültig steuermindernd bestehen. Eine spätere Änderung des Steuerbescheides für das Jahr 2001 scheide in diesem Punkt aus.

STEUERRAT:   Die Klägerin konnte mithilfe des Verfahrensrechts einen schönen Etappensieg für sich verbuchen. Es bleibt aber abzuwarten, wie der BFH entscheiden wird. Die Revision ist unter anderem zugelassen worden, weil das FG Münster in seinem Urteil vom 25.5.2012 (4 K 511/11 E) angenommen hat, dass ein im ursprünglichen Steuerbescheid gesetzter Vorläufigkeitsvermerk selbst dann weiterhin Gültigkeit hat, wenn er in einem nachfolgenden Änderungsbescheid nicht ausdrücklich wiederholt wird.