"Lamborghini" und "Ferrari" - davon träumen viele Autofahrer, auch wenn sie für die meisten unerschwinglich bleiben und die Wagen nicht gerade als umweltfreundlich gelten. Für den einen oder anderen Selbstständigen ist der Traum aber Wirklichkeit geworden. Doch wenn man sich den Traum erst einmal erfüllt hat, soll Vater Staat an den Kosten beteiligt werden - das versüßt den Traum. Und so verwundert es nicht, dass derartige Sportwagen immer wieder ins Betriebsvermögen eingelegt werden und versucht wird, die Kosten und vor allem auch die Vorsteuer aus der Anschaffung abzuziehen. Der Fiskus indes wittert oftmals einen unangemessenen Repräsentationsaufwand und will weder Kosten noch Vorsteuer zum Abzug zulassen - ein gefundenes Fressen für die Finanzgerichte.

AKTUELL hat das Finanzgericht Hamburg zum Abzug der Vorsteuer für einen Lamborghini Aventador sowie für einen Ferrari California Stellung bezogen.

  • Im ersten Fall ging es um den Vorsteuerabzug für die Anschaffung des besagten Lamborghini mit einem Bruttokaufpreis vom 298.475 EUR durch ein Reinigungsunternehmen. Dieses erzielte in den Streitjahren Gewinne von 90.000 EUR bis 100.000 EUR. Die Klägerin berief sich darauf, dass der Lamborghini zwar ein teures, gleichwohl serienmäßig hergestelltes Fahrzeug sei. Dem Geschäftsführer sei es in der Vergangenheit immer wieder gelungen, über seine Sportwagenkontakte neue Kunden zu gewinnen. Das FG hat jeglichen Vorsteuerabzug verneint, weil es sich bei den Aufwendungen ihrer Art nach um unangemessenen Repräsentationsaufwand handele. Der Lamborghini Aventador sei seinem Erscheinungsbild nach der Prototyp eines Sportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen errege, der sportlichen Betätigung diene und geeignet sei, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu dienen (Urteil vom 11.10.2018, 2 K 116/18).
  • Im zweiten Fall ging es um die Vorsteuer für die Anschaffung eines Ferrari California mit einem Bruttokaufpreis von 182.900 EUR. Hier sah das FG interessanterweise keinen unangemessenen Repräsentationsaufwand. Auch wenn bei dem Erwerb eines Luxussportwagens von einem privaten Affektionsinteresse auszugehen sei und die Gesellschaft im Streitjahr und den Folgejahren nur Verluste bzw. später geringe Gewinne erwirtschaftet habe, sei der Aufwand nicht unangemessen. Die Klägerin, eine GmbH, befasste sich mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung von regenerativen Quellen. Der Geschäftsführer, der den Ferrari nutzte, hatte sich darauf berufen, das Fahrzeug bei "Netzwerktreffen" einzusetzen, um Kooperationspartner zu akquirieren, dies im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Zudem sei das Fahrzeug für Besuche potentieller Investoren benötigt worden. Demgegenüber sei für Besuche bei Landwirten, mit denen über Pacht- und Kaufverträge verhandelt worden sei, ein ebenfalls im Betriebsvermögen befindlicher VW Tiguan genutzt worden. Das Gericht war im Ergebnis davon überzeugt, dass die Anschaffung des Ferrari zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt habe (Urteil vom 27.9.2018, 3 K 96/17).

STEUERRAT: Bei luxuriösen Kfz ist steuerlich stets Vorsicht angebracht. Denn auch wenn die Kosten nicht abgezogen werden können, gehört der Wagen zum Betriebsvermögen. Folge: Ein späterer Verkaufserlös unterliegt der Einkommensteuer und gegebenenfalls auch der Umsatzsteuer. Ob der genannte Fall des Ferrari California von allen Finanzgerichten gleich beurteilt worden wäre, dürfte im Übrigen sehr zweifelhaft sein.