Die Zweitwohnungssteuer ist für viele Steuerbürger ein Ärgernis. Zwar ist mit ihr oftmals eine gewisse Lenkungsfunktion der Gemeinden verbunden, die verhindern wollen, dass zu viele Zweitwohnungen als reine Feriendomizile genutzt werden. Tatsächlich ist sie aber eine wichtige Einnahmequelle der Kommunen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass sich zahlreiche Inhaber von Zweitwohnungen gegen die Zweitwohnungssteuer zur Wehr setzen.

AKTUELL hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts (OVG) den Klagen gegen die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in zwei Gemeinden stattgegeben. Die angefochtenen Steuerbescheide seien rechtswidrig, weil der von den Gemeinden zur Anwendung gebrachte Steuermaßstab gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Entscheidung ist über die entschiedenen Einzelfälle hinaus für viele Inhaber von Zweitwohnungen von Interesse (Urteile vom 30.1.2019, 2 LB 90/18 und 2 LB 92/18).

  • Wie zahlreiche andere Gemeinden haben auch die Gemeinden Friedrichskoog und Timmendorfer Strand durch Satzung bestimmt, dass sich die Zweitwohnungssteuer nach der "Jahresrohmiete" bemisst. Diese wiederum ist laut Bewertungsgesetz anhand eines Mietspiegels aus dem Jahr 1967 auf den Zeitpunkt 1.1.1964 festzustellen und sodann anhand von Preisindizes für die Lebenshaltung hochzurechnen. Das OVG ist zu der Auffassung gelangt, dass dieser Steuermaßstab zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung führe, weil Zweitwohnungen trotz erheblicher Unterschiede im aktuellen Mietwert gleich hoch besteuert würden. In Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 zur Grundsteuer (Az. 1 BvL 11/14 u.a.) gelte auch für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer, dass ein zum 1.1.1964 einheitlich festgestellter Mietwert die seitdem in über 50 Jahren erfolgte differenzierte Entwicklung wertbildender Merkmale von Immobilien (wie z.B. Ausstattung und Lage) nicht ausreichend berücksichtige und damit innerhalb desselben Satzungsgebietes zu einer fortschreitenden Wertverzerrung führe.
  • Dem Einwand der Kommunen, dass die beanstandeten Vorschriften ihrer Satzung bis zu einer Neuregelung fortgelten können sollten, sind die Richter nicht gefolgt. Dafür bestehe kein Bedürfnis. Die Gemeinden könnten ihre Satzungen rückwirkend ändern und die Zweitwohnungssteuer auf neuer Satzungsgrundlage auch für zurückliegende Jahre erneut erheben, solange die Steuerschuldner dadurch nicht schlechter gestellt würden. Als alternativer Steuermaßstab komme in Betracht, den bisher maßgeblichen Mietwert durch Berücksichtigung von Baujahr und Lage der Immobilien zu modifizieren, eine Schätzung aufgrund von aktuellen Vergleichsmieten im jeweiligen Satzungsgebiet vorzunehmen oder die Zweitwohnungssteuer vom Verkehrswert abzuleiten. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.