In vielen Bundesländern besteht für Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Weiterbildung, etwa fünf Arbeitstage. Dieser sog. Bildungsurlaub soll für die berufliche, allgemeine oder politische Weiterbildung genutzt werden. Laut Bildungsurlaubsgesetz sind die Kosten für den Lehrgang selbst sowie für Anreise, Unterkunft und Verpflegung vom Arbeitnehmer zu tragen, doch manchmal werden die Kosten teilweise vom Arbeitgeber übernommen. Die Frage ist, ob die Arbeitnehmer die eigenen Kosten des Bildungsurlaubs als Werbungskosten absetzen dürfen.

Falls die Bildungsmaßnahme der beruflichen Weiterbildung dient, sind die Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar. Sofern die Bildungsmaßnahme der allgemeinen oder politischen Weiterbildung dient, werden die Kosten steuerlich nicht berücksichtigt.

AKTUELL hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass ein Yogakurs unter bestimmten Voraussetzungen Bildungsurlaub rechtfertigen kann. Es handelt sich um einen von der Volkshochschule angebotenen fünftägigen Kurs "Yoga I - erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation". Der Kurs dient also der beruflichen Weiterbildung (LArbG Berlin-Brandenburg vom 11.4.2019, 10 Sa 2076/18).

Nach Auffassung der Richter erfüllt der Kurs die Voraussetzungen gemäß § 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz. Es reiche aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung diene. Der Begriff der beruflichen Weiterbildung sei nach der Gesetzesbegründung weit zu verstehen. Hiernach solle unter anderem Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Auch ein Yogakurs mit einem geeigneten didaktischen Konzept könne diese Voraussetzungen erfüllen.