Der Europäische Gerichtshof hat bereits in 2016 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der von sich aus sein Arbeitsverhältnis beendet, Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht verbrauchen konnte (EuGH-Urteil vom 20.7.2016, C-341/15). In 2018 hat er zusätzlich entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub auch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf die Erben überzugehen hat (EuGH-Urteil vom 6.11.2018, C-569/16 und C-570/16). Die Frage ist, ob ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung, der mehrere Jahre umfasst, ermäßigt besteuert werden darf. Hierzu sollten Sie unbedingt ein - leider negatives - Urteil des Finanzgerichts Hamburg kennen.

AKTUELL hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch keinen Schadensersatzanspruch darstellt. Er gilt vielmehr als nachträgliche Lohnzahlung des Arbeitgebers. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch für mehrere Jahre stellt auch keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar und unterliegt damit nicht der Tarifermäßigung nach der so genannten Fünftel-Regelung (FG Hamburg 19.3.2019, 6 K 80/18).

  • Der Fall: Der inzwischen verstorbene Kläger war seit März 2015 arbeitsunfähig und später zu 100% schwerbehindert. Im September 2016 ging er in Rente. Seinen Urlaubsanspruch für die Jahre 2015 und 2016 konnte er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht einlösen. Es handelte sich um 22 Tage für das Kalenderjahr 2015 und um 19 Tage für das Kalenderjahr 2016. Sein Arbeitgeber zahlte für diese 41 Tage im Jahre 2016 einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Der Kläger war der Ansicht, dass dieser Anspruch reinen Schadensersatz darstelle, der steuerfrei bleiben müsse. Es habe kein Lohnzufluss vorgelegen. Zumindest sei der Betrag nach der so genannten Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern. Das Finanzamt hingegen besteuerte den Anspruch in voller Höhe ohne jegliche Ermäßigung. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
  • Die Abgeltung des Urlaubanspruchs stelle sich als Frucht der Arbeitsleistung dar. Der Arbeitgeber habe die Zuwendung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erbracht. Es handelt sich bei der Entschädigung für nicht gewährten Urlaub um eine nachträgliche Lohnzahlung. Es liegen auch keine außerordentlichen Einkünfte vor. Weder sei eine Entschädigung (nach § 34 Abs. 2 Nr.2 EStG) gegeben, noch handele es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Die Urlaubsabgeltungsansprüche 2015 und 2016 flossen zwar in einem Veranlagungszeitraum zu, beträfen jeweils für sich genommen aber nicht mehrere Jahre.

Weitere Informationen: Abfindung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses

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