Berufliche und dienstliche Fahrten - außer den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte - können Sie beim Finanzamt mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abrechnen. Statt die Dienstreisepauschale bei der Steuererklärung in Anspruch zu nehmen können Sie auch den tatsächlichen Kilometer-Kostensatz Ihres Fahrzeugs ermitteln und damit die dienstlichen Fahrten bewerten. Den Km-Kostensatz für Ihren Pkw erhalten Sie, indem Sie die Gesamtkosten des Fahrzeugs durch die Gesamtfahrleistung dividieren. Nun kommt es aber häufig vor, dass man gerade für Benzinkosten die Belege übers Jahr hinweg nicht vollständig oder überhaupt nicht gesammelt hat. Aber das ist kein Problem.

Sie dürfen die Treibstoffkosten nämlich anhand des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs und des durchschnittlichen Literpreises schätzen (BFH-Urteil vom 7.4.1992, BStBl 1992 II S. 854). Dies ist nach § 162 AO möglich, wenn Kosten dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind. Für die Schätzung benötigen Sie zwei Daten: Den vom Hersteller Ihres Fahrzeugs angegebenen Durchschnittsverbrauch und den durchschnittlichen Kraftstoffpreis in dem betreffenden Jahr. Doch wie hoch war eigentlich im Jahre 2019 der durchschnittliche Literpreis?

AKTUELL geben wir Ihnen hier den durchschnittlichen Literpreis für das Jahr 2019 bekannt, wie er vom statistischen Bundesamt und vom Mineralölwirtschaftsverband ermittelt wurde: Der Jahres-Durchschnittspreis betrug für Superbenzin 143,19 Cent und für Diesel 126,72 Cent pro Liter. Der Wert wird monatlich ermittelt und kann mit dem Jahresdurchschnittspreis auch für steuerliche Zwecke genutzt werden.

Ein Berechnungsbeispiel für Ihre Steuererklärung finden Sie hier:

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