Kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Kosten für außergewöhnliche Betreuungsleistungen, die aufgrund der Corona-Krise für pflegebedürftige Angehörige und Kinder entstehen, steuerfrei erstatten? Ja, dies ist tatsächlich möglich. Seit 2015 gibt es eine relativ neue Steuervergünstigung, die jedoch noch kaum bekannt ist: Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf können zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen bis zu einem Betrag von 600 EUR im Kalenderjahr je Arbeitnehmer steuerfrei bleiben. Der zusätzliche Betreuungsbedarf muss aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entstehen.

Bei behinderten Kindern, die außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, und bei denen die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, gilt dies auch, wenn das Kind 14 Jahre oder älter ist. Begünstigte Betreuungsleistungen liegen auch vor, wenn sich der Arbeitnehmer um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert, auch wenn dies im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet (§ 3 Nr. 34a EStG).

Das Vorliegen eines zusätzlichen Betreuungsbedarfes wird unterstellt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeitet oder die Regelbetreuung der Kinder infolge der zur Eindämmung der Corona-Krise angeordneten Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen (aktuell z.B. Kindertagesstätten, Betriebskindergärten, Schulhorte) weggefallen ist.

Von einer kurzfristig zu organisierenden Betreuung ist so lange auszugehen, bis die entsprechenden Betreuungseinrichtungen ihren regulären Betrieb wieder aufnehmen können.

Bei Barleistungen des Arbeitgebers müssen dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen entstanden sein. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

STEUERRAT:  Die Steuerfreiheit gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber die Serviceleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Für Leistungen, die unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn (Entgeltumwandlung) erbracht werden, kann die Steuerfreiheit nicht beansprucht werden. Die Zweckbestimmung "verbesserte Vereinbarkeit von Beruf und Familie" muss der Arbeitgeber durch entsprechende Belege im Lohnkonto nachweisen.

Der Arbeitgeber kann also bestimmte Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflichen Gründen entstehen, steuerfrei erstatten. Dazu gehören Aufwendungen für eine zusätzliche, außergewöhnliche - also außerhalb der regelmäßig üblicherweise erforderlichen - Betreuung, die z.B. durch dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers, eines zwingenden beruflichen Einsatzes zu außergewöhnlichen Dienstzeiten oder bei Krankheit eines Kindes bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen notwendig werden. Begünstigt sind die Betreuungskosten auch dann, wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen.

Die vorteilhafte Arbeitgeberleistung gilt nicht pauschal für alle Arten von Betreuung. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter im Betrieb unabkömmlich ist, während sein Kind betreut werden muss. Dies kann der Fall sein, wenn das Kind erkrankt und nicht zur Schule gehen kann, doch beide Elternteile wegen eines Termins auf der Arbeit unersetzlich sind. Muss nun kurzfristig ein Kindermädchen engagiert werden, kann der Arbeitgeber die Kosten hierfür steuerfrei übernehmen.

AKTUELL: Mit Beschluss vom 14.4.2021 (III R 30/20) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind. Der Fall: Die verheirateten Kläger zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 EUR. Zugleich erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 EUR. Das Finanzamt kürzte die von den Klägern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH bestätigte das finanzgerichtliche Urteil.

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