Alle Steuerbürger, die ihren Gewinn per Bilanz oder durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung nebst Anlage EÜR elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dies gilt im Prinzip selbst bei nur geringen Betriebseinnahmen. Nur im Ausnahmefall dürfen weiterhin die Papierformulare für die Steuererklärung genutzt werden. Doch zumeist zeigen sich die Finanzämter wenig kulant und sehen nur ganz selten Härtefälle, bei denen sie auf die digitale Übermittlung verzichten. Allerdings hat die Finanzverwaltung hat nun einen herben Dämpfer hinnehmen müssen.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die "digitale Abgabe" der Einkommensteuererklärung wirtschaftlich unzumutbar ist, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 29/19).

  • Der Fall: Der Kläger war seit 2006 selbständiger Physiotherapeut. Mitarbeiter und Praxis- bzw. Büroräume hatte er nicht, ebenso wenig einen Internetzugang. Bis einschließlich 2016 veranlagte ihn das Finanzamt auf der Grundlage der handschriftlich ausgefüllten amtlichen Erklärungsvordrucke zur Einkommensteuer. Für das Streitjahr 2017 forderte es den Kläger mehrfach erfolglos zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf und setzte daraufhin ein Zwangsgeld gegen ihn fest. Sein Antrag, von der Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe befreit zu werden, lehnte das Finanzamt ab. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt, auf die elektronische Erklärungsabgabe zu verzichten, und hob die Festsetzung des Zwangsgeldes auf. Der BFH bestätigte die Entscheidung.
  • Begründung: Die Finanzbehörde muss auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung verzichten, wenn eine solche Erklärungsabgabe für den Steuerbürger wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (gemäß § 150 Abs. 8 Satz 1 AO i.V.m. § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG). Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Ob ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand anzunehmen ist, kann nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen entschieden werden. Denn die Härtefallregelung soll Kleinstbetriebe privilegieren. Da der Kläger im Streitjahr nur 14.534 EUR aus seiner selbständigen Arbeit erzielt hatte, ging der BFH von einer einem Kleinstbetrieb vergleichbaren Situation aus. Die elektronische Erklärungsabgabe konnte daher nicht rechtmäßig angeordnet werden und so auch das Zwangsgeld zu ihrer Durchsetzung keinen Bestand haben.

STEUERRAT:  In einem weiteren Verfahren vom gleichen Tag hat der BFH entschieden, dass sich der Härtefallantrag nur auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum beziehen kann (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 29/17). Das heißt, der Antrag muss für jedes Jahr neu gestellt werden. Er darf also nicht lauten "Ich bitte um Befreiung ab dem Veranlagungszeitraum …", sondern nur "Ich bitte um Befreiung für den Veranlagungszeitraum …".

Beachten Sie auch unsere weiteren Steuertipps in der Rubrik