Geht es bei der Anschaffung des Firmenwagens nach den Wünschen des Mitarbeiters, wird der Wagen teurer als der Arbeitgeber bereit ist zu finanzieren. So kommt es vor, dass mancher Mitarbeiter für die gewünschten Sonderausstattungen oder für ein teureres Modell eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten leistet. Bei Anwendung der Ein-Prozent-Methode wird die Zuzahlung auf den ermittelten Nutzungswert angerechnet und vermindert somit den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Nach Auffassung der Finanzverwaltung erfolgt die Anrechnung zunächst im Jahr der Zahlung. Falls die Zuzahlung höher ist als der Nutzungswert, kann der übersteigende Betrag im folgenden Jahr und ggf. in nachfolgenden Jahren auf den steuerpflichtigen Nutzungswert angerechnet werden (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592, Tz. 61; R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2 und 3 LStR). AKTUELL hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass eine einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens - statt im Jahr der Zuzahlung und ggf. im Folgejahr - ratierlich auf eine vereinbarte Nutzungsdauer zu verteilen ist und so über die gesamte Nutzungsdauer den geldwerten Vorteil mindert. Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur voraussichtlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs und zur Verteilung der Zuzahlung (BFH-Beschluss vom 16.12.2020, VI R 19/18).
  • Nach Auffassung des BFH mindert eine einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens in Höhe von z.B. 20.000 EUR und einer vereinbarten Nutzungsdauer von z.B. 96 Monaten den geldwerten Vorteil monatlich in Höhe von 20 000.EUR / 96 Monate, mithin um 208 EUR. Wenn unter Berücksichtigung der Zuzahlung der monatliche Arbeitslohn innerhalb der Minijob-Grenze bleibt, kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn gemäß § 40a Abs. 2 EStG pauschal versteuern. Der Arbeitslohn aus dem Minijob bleibt dann bei der Steuerveranlagung des Minijobbers außer Betracht.
  • Die gleichmäßige Aufteilung der Einmalzahlung auf den vereinbarten Zeitraum von 96 Monaten stellt eine nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten mögliche Gestaltung dar. Durch sie wird die Zuzahlung gleichmäßig auf die von den Vertragsparteien offenbar zugrunde gelegte voraussichtliche Dauer der Kfz-Überlassung verteilt. Die vereinbarte zeitliche Aufteilung erscheint weder willkürlich noch widerspricht sie den wirtschaftlichen (Wert-)Verhältnissen. Zudem trägt die gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung über die (voraussichtliche) Dauer der Kfz-Überlassung dem maßgeblichen steuerrechtlichen Rechtsgrund für die vorteilsmindernde Berücksichtigung der Zuzahlung Rechnung. Denn auch insoweit besteht der geldwerte Vorteil, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuwendet, nur in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Kfz-Überlassung und der Zuzahlung. Die Art und Weise der Zahlung (monatlich, jährlich oder als Einmalbetrag für einen längeren Zeitraum) ist für die Frage der Bereicherung des Arbeitnehmers ohne Bedeutung. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine solche gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung, ist sie der Besteuerung folglich zugrunde zu legen.
  • Die Vorschrift des § 11 EStG steht dem nicht entgegen. Damit werden (nur) der Zufluss von Einnahmen und der Abfluss von Werbungskosten geregelt. Auf die Vorteilsbewertung nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist § 11 EStG nicht anwendbar.
  • Die vorliegende Gestaltung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar führt die gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung auf 96 Monate dazu, dass der Arbeitslohn gemäß § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuert werden kann. Den Tatbestand des Missbrauchs gemäß § 42 Abs. 1 AO erfüllt dies jedoch nicht. Denn der Gesetzgeber räumt Arbeitgebern die Möglichkeit, bei einer geringfügigen Beschäftigung die Lohnsteuer mit 2 % des Arbeitsentgelts zu pauschalieren, ausdrücklich ein. Die Ausübung eines gesetzlich eingeräumten Wahlrechts stellt keine unangemessene Gestaltung zu Lasten des Fiskus dar.

Beispiel:

Der Freiberufler Steuerle überlässt einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zum Bruttolistenpreis von 57.000 EUR auch zur privaten Nutzung (Mercedes-Benz GLK CDI 4 Matic). Der Mitarbeiter leistet zu den Anschaffungskosten eine einmalige Zuzahlung von 20.000 EUR, die lt. Vereinbarung auf eine Nutzungsdauer von 96 Monaten bzw. 8 Jahren zu verteilen ist. Der private Nutzungswert beträgt also monatlich 570 EUR (1 % von 57.000 EUR) bzw. 6.840 EUR im Jahr. Herr Steuerle und sein Mitarbeiter möchten entgegen der Auffassung des Finanzamtes, dass die Zuzahlung entsprechend der vereinbarten Nutzungsdauer auf den geldwerten Vorteil angerechnet werde. Das sind 208 EUR pro Monat bzw. 2.496 EUR im Jahr. Als geldwerter Vorteil sind dann monatlich zu versteuern: 570 EUR ./. 208 EUR = 362 EUR (4.344 EUR im Jahr).

 

So rechnet bisher der Fiskus

NEU: So rechnet der BFH

Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten

Nutzungswert beträgt: 570 EUR x 12 = 6.840 EUR

20.000 EUR

 

20.000 EUR

 

Im 1. Jahr: anzurechnen auf Nutzungswert

zu versteuern als Nutzungswert

Im 2. Jahr: anzurechnen auf Nutzungswert

zu versteuern als Nutzungswert

Restbetrag

Im 3. Jahr: anzurechnen auf Nutzungswert

zu versteuern als Nutzungswert

Ab dem 4. Jahr: anzurechnen pro Jahr

zu versteuern pro Jahr

./. 6.840 EUR

0 EUR

./. 6.840 EUR

0 EUR

= 6.320 EUR

./. 6.320 EUR

520 EUR

0 EUR

6.840 EUR

./. 2.496 EUR

4.344 EUR

./. 2.496 EUR

4.344 EUR

 

./. 2.496 EUR

4.344 EUR

./. 2.496 EUR

4.344 EUR

STEUERRAT: Die hier beschriebene Verteilung der Zuzahlung über die gesamte Nutzungsdauer des Firmenwagens ist besonders vorteilhaft, wenn der Arbeitslohn mitsamt des geldwerten Vorteils aus dem "Sachbezug Firmenwagen" innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze bleibt und deshalb für den Arbeitnehmer gänzlich steuerfrei ist. Der Arbeitgeber hat für den Verdienst lediglich die Pauschalabgabe von 30 % - inklusive 2 % Steuer - an die Minijobzentrale abzuführen. Beispiel: Gehalt monatlich 75 EUR zzgl. geldwerter Vorteil für Firmenwagen 362 EUR (570 EUR ./. 208 EUR), macht 437 EUR. Wegen Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze bleibt dieser Verdienst steuer- und sozialversicherungsfrei. Doch Vorsicht: Bei der Überlassung eines Kfz an mitarbeitende Angehörige muss ein betrieblicher Grund für die Gestellung des Firmenwagens vorliegen, da sonst das Arbeitsverhältnis insgesamt angezweifelt werden könnte (BFH-Urteil vom 10.10.2018, X R 44 45/17). Der Fremdvergleich sollte also beachtet werden. Zudem müssen unbedingt die Regelungen des Mindestlohngesetzes beachtet werden! Sachbezüge sind bei der Berechnung des Mindestlohnes nicht zu berücksichtigen. 

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