Die auf 20 Jahre garantierten Einnahmen aus einer Fotovoltaikanlage stellen eine nette Form der zusätzlichen Altersversorgung dar. Diese tollen Einnahmen können jedoch zu einer Kürzung der vorgezogenen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente führen oder als schädliches Einkommen auf Sozialleistungen angerechnet werden. Doch gegebenenfalls hilft der nachfolgende Tipp weiter.

 

Vorab: Die Einnahmen aus der Fotovoltaikanlage sind unschädlich bei Rentnern, die bereits die Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) erreicht haben und die normale Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Ohne Bedeutung ist, ob Sie die Rente als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Hingegen müssen Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit einer vorgezogenen Altersrente oder einer Erwerbsminderungsrente bestimmte Hinzuverdienstgrenzen einhalten, wenn sie ihren Rentenanspruch nicht gefährden wollen. Hier gilt nur ein Freibetrag von 6.300 EUR im Jahr. Ausnahmsweise gelten wegen der Corona-Pandemie derzeit höhere Hinzuverdienstgrenzen: 44.590 EUR (2020) und 46.060 EUR (2021 und 2022).

Zum Hinzuverdienst bei Frührentnern zählen auch die Einkünfte für selbst erzeugten Strom aus einer Fotovoltaikanlage oder aus einer Windkraftanlage. Es handelt sich hierbei steuerlich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit sozialversicherungsrechtlich um "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit" gemäß § 34 Abs. 2 SGB VI. Angesetzt werden diese Einkünfte mit dem steuerlichen Betrag, d.h. mit dem Gewinn laut Einkommensteuerbescheid (BT-Drucksache 16/12555 vom 3.4.2009).

AKTUELL ist auf eine sehr erfreuliche Neuregelung durch das Bundesfinanzministerium hinzuweisen: Anlagebetreiber mit kleinen Fotovoltaikanlagen können beim Finanzamt schriftlich beantragen, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Dann nimmt das Finanzamt eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor, und es muss kein Gewinn versteuert werden. Folglich kann auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung mittels "Anlage EUR" und "Anlage G" verzichtet werden. Im Gegenzug dürfen allerdings keine Verluste steuerlich abgezogen werden (BMF-Schreiben vom 2.6.2021, V C 6 - S 2240/19/10006:006). Und ganz toll: Die Nebeneinkünfte wirken sich unseres Erachtens bei Inanspruchnahme der Billigkeitsregelung nicht mehr nachteilig auf die Rente aus. Im Einzelnen:

  • Die Vereinfachungsregelung gilt für Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf (zumindest teilweise) zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Immobilien einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.
  • Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z.B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 EUR im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten (vgl. R 21.2 Abs. 1 Satz 2 EStR).
  • Die Regelung gilt zudem für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW.

STEUERRAT: Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat ein Merkblatt zum Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken veröffentlicht. Darüber hinaus hat das BayLfSt eine Mustererklärung für die Wahrnehmung der Vereinfachungsregelung bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht erstellt. Die entsprechenden Dokumente finden Sie in der Rubrik Steuerratgeber » Eigenheim » Fotovoltaik. Doch Vorsicht: Die Inanspruchnahme der neuen Billigkeitsregelung hält so einige Tücken bereit. Lesen Sie daher unbedingt auch den Beitrag Fotovoltaik: Neue Vereinfachungsregelung für kleine Anlagen.

AKTUELL: Ertragsteuerbefreiung (ab 2022) und Nullsteuersatz (ab 2023)

Nach bisherigen Recht lässt die Finanzverwaltung Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kW zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird ("Liebhaberei-Wahlrecht"). Folge: Es darf auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden. Die Billigkeitsregelung gilt allerdings nicht für die Umsatzsteuer. Hier wäre allenfalls zu prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung angewandt werden soll.

AKTUELL: Fotovoltaikanlagen werden steuerlich besser gefördert. Dies sieht das Jahressteuergesetz 2022 vor. Im Einzelnen:

  • Einkommen- und Gewerbesteuer: Rückwirkend ab dem 1.1.2022 - nicht wie geplant erst ab dem 1.1.2023 - werden Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt. Auf einen "Liebhaberei-Antrag" kommt es nicht mehr an. Auch für Anlagen, die auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert sind, gilt die Grenze von 30 kWp. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Fotovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit sind begünstigt. Pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft werden insgesamt höchstens 100 kWp steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlage für Einnahmen und Entnahmen, die ab dem 1.1.2022 erzielt werden.
  • Umsatzsteuer: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Fotovoltaikanlagen und Stromspeichern gilt ab dem 1.1.2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Fotovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Betreiber von Fotovoltaikanlagen werden also bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet, so dass sich Fragen rund um den Vorsteuerabzug erübrigen.

Fazit: Die Nebeneinkünfte aus sem Betrieb einer Fotovoltaikanlage wirken sich üblicherweise nicht mehr nachteilig auf die Rente aus.

Weitere Informationen: Fotovoltaik: Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2022

AKTUELL ab 1.1.2023: Wegfall der Hinzuverdienstgrenze für Frührentner

Ab Erreichen des regulären Rentenalters dürfen Senioren unbegrenzt zu einer Altersrente hinzuverdienen. Wer aber vor der Regelaltersgrenze eine gesetzliche Rente bezieht und noch einer Beschäftigung nachgeht, darf nicht mehr als 6.300 EUR (das sind 14 x 450 EUR) im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Dies gilt für langjährig Versicherte ab 63 Jahre (nach 35 Versicherungsjahren), für besonders langjährig Versicherte mit 63 ohne Rentenabschlag (nach 45 Versicherungsjahren), für Schwerbehinderte sowie für Erwerbsminderungsrentner.

  • Wegen der Corona-Krise wurde in den Jahren 2020 bis 2022 für Rentner die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert. So wurde für Frührentner mit einer vorgezogenen Altersrente die Hinzuverdienstgrenze erheblich angehoben und betrug
  • im Jahre 2020: 44.590 EUR,
    in den Jahren 2021 und 2022: jeweils 46.060 EUR.
    Der sog. Hinzuverdienstdeckel gemäß § 34 SGB VI war für die Kalenderjahre 2020 bis 2022 nicht anzuwenden.

AKTUELL wird ab dem 1.1.2023 die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner - nicht für Erwerbsminderungsrentner - ersatzlos gestrichen, sodass Frührentner künftig unbegrenzt hinzu verdienen dürfen. Wer nach dem Renteneintritt mehr arbeiten will, kann dies nun unbesorgt tun (§ 34 SGB VI, geändert durch das "Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze").

  • Mit dem Bezug einer Altersrente kann nunmehr - wie bereits heute schon ab Erreichen der Regelaltersgrenze - hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt. Durch die damit einhergehende Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann ein Beitrag geleistet werden, dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Gleichzeitig wird durch den Wegfall das bestehende Recht vereinfacht und Bürokratie insbesondere bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung abgebaut.
  • Ohne die Neuregelung sollte die Hinzuverdienstgrenze ab 2023 wieder - wie vor 2020 - 6.300 EUR pro Jahr betragen. Diese Grenze beruht auf der bisherigen Minijobgrenze von 450 EUR (14 x 450 EUR). Allerdings gilt ab dem 1.10.2022 eine neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze. Diese liegt ab Oktober 2022 bei 520 EUR pro Monat.

STEUERRAT: Einen Fragen-Antworten-Katalog zu den Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen ab dem 1.1.2023 finden Sie hier: FAQs der Deutschen Rentenversicherung zu Hinzuverdienstgrenzen 

AKTUELL ab 1.1.2023: Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsminderungsrentner

Bei Rentnern, die die Regelaltersgrenze (ab 2012: 65 Jahre plus x Monate) erreicht haben und die normale Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, gibt es für den Hinzuverdienst keine Einschränkung. Sie können neben der Rente so viel verdienen, wie Sie wollen oder können. Ohne Bedeutung ist, ob Sie die Rente als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Wer jedoch vor der Regelaltersgrenze eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss Hinzuverdienstgrenzen beachten. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer

  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 0,81-fache der jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten (2022: 39.480 EUR x 0,81 = 31.978 EUR x 0,5 = 15.989 EUR).
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung 6.300 EUR pro Kalenderjahr; der Hinzuverdienst über 6.300 EUR ist auf die Rente anzurechnen.
  • Rente für Bergleute das 0,89-fache der jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.

AKTUELL wird ab dem 1.1.2023 wird die Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsminderungsrentner deutlich erhöht: Sie beträgt im Jahre 2023 bei

  • teilweiser Erwerbsminderung: 35.647 EUR im Jahr statt bisher maximal 15.989 EUR,
  • voller Erwerbsminderung: 17.824 EUR statt bisher 6.300 EUR.

Sofern vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt worden ist, gilt weiterhin die höhere individuell-dynamische Hinzuverdienstgrenze (§ 96a SGB VI, geändert durch das "Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze").

Die höheren Hinzuverdienstmöglichkeiten ermöglichen es erwerbsgeminderten Personen im Rentenbezug, innerhalb ihres verbliebenen Leistungsvermögens einen höheren Verdienst als bisher zu erzielen. Sie können damit eine Brücke zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bilden.

  • Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich) wird der Faktor zur Berechnung der Hinzuverdienstgrenze umgestellt auf eine Vervielfältigung mit der monatlichen statt der jährlichen Bezugsgröße. Die Höhe der Grenze bleibt unverändert. Die Mindesthinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt zukünftig sechs Achtel des 14fachen der monatlichen Bezugsgröße und damit entsprechend das Doppelte wie zukünftig bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung (2023: 3.395 EUR x 14 = 47.530 EUR x 6/8 = 35.647 EUR (West) bzw. 34.545 EUR (Ost)). Sofern vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt wurde, gilt weiterhin die höhere individuell-dynamische Hinzuverdienstgrenze.
  • Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung (Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich) knüpft die jährliche Hinzuverdienstgrenze wie bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung an die monatliche Bezugsgröße an und verändert sich damit entsprechend der Lohnentwicklung. Sie beträgt drei Achtel des 14fachen der Bezugsgröße (2023: 3.395 EUR x 14 = 47.530 EUR x 3/8 = 17.824 EUR (West) bzw. 17.272 EUR (Ost)).

STEUERRAT: Einen Fragen-Antworten-Katalog zu den Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen ab dem 1.1.2023 finden Sie hier: FAQs der Deutschen Rentenversicherung zu Hinzuverdienstgrenzen

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