Hauseigentümer, deren Immobilie sich in einem aktiven oder ehemaligen Bergbaugebiet befindet, sind vielfach von Bergschäden geplagt. Ob Risse in den Wänden oder eine Schieflage des gesamten Hauses - die Liste der möglichen Schäden ist lang. Immerhin gelingt es vielen Geschädigten, bei den Bergbauunternehmen einen Schadensersatz durchzusetzen. Sofern die Zahlung dann für die Mängelbeseitigung an einem Eigenheim gezahlt wird, ist klar, dass diese zu keinen steuerbaren Einkünften führt. Doch gilt dies auch bei vermieteten Immobilien?

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof wie folgt geurteilt: Eine Zahlung, die von einem Bergbauunternehmen als Ersatz für festgestellte reparable Bergschäden geleistet wird, zählt - ebenso wie die Immobilie selbst - zur Vermögenssphäre. Die Ersatzleistung führt nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht nachweislich dazu dient, bei diesen Einkünften geltend gemachte Werbungskosten zu ersetzen. Lässt sich nicht aufklären, für welchen Aufwand das Bergbauunternehmen Ersatz geleistet hat, geht dies zu Lasten des Finanzamts. Die Entscheidung betrifft zum Privatvermögen gehörende, vermietete Immobilien (BFH-Urteil vom 9.7.2021, IX R 11/20).

  • Der Fall: Die Kläger trugen in den Jahren 2010 und 2011 Erhaltungsaufwendungen an vermieteten Immobilen und setzten diese als Werbungskosten ab. Ende 2011 erhielten die Kläger eine Entschädigung für den Ersatz bergbaubedingter (reparabler) Schäden an den Immobilien. Dem Protokoll der Schlichtungsstelle Bergschaden Nordrhein-Westfalen war nicht zu entnehmen, für welche Aufwendungen der Ersatzbetrag konkret geleistet worden ist.
  • Das Finanzamt war der Ansicht, der Ersatz bergbaubedingter Schäden führe dazu, dass damit in Zusammenhang stehende, teilweise schon im Vorjahr (2010) geltend gemachte Werbungskosten nicht abziehbar seien. Das Finanzgericht ließ zwar die Werbungskosten weiter zum Abzug zu, hat aber den Schadensersatz als Einnahme gegengerechnet. Das machte die Sache natürlich nicht besser. Hilfe kommt aber vom BFH, der die Revision als begründet ansieht.
  • Zu Unrecht habe das Finanzgericht die Schadensersatzzahlung als Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Die als Ersatz für bergbaubedingte reparable Schäden an den betroffenen Immobilien geleistete Zahlung gehört zur Vermögenssphäre. Die Ersatzleistung führt weder zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung noch zu einer Minderung der Werbungskosten. Etwas anderes gilt, wenn die Ersatzleistung nachweislich dazu dient, geltend gemachte Werbungskosten zu ersetzen. Unklarheiten gehen indes zu Lasten des Finanzamts, das die Feststellungslast für steuererhöhende Tatsachen - hier für das Vorliegen von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - trägt.

STEUERRAT: Der Text des Urteils ist nicht gerade leicht verdaulich, weil viele Randaspekte mit behandelt werden. Dennoch lohnt es sich für Betroffene, das Urteil genau zu studieren. Letztlich bleibt festzuhalten, dass der Ersatz von Bergschäden nicht steuerbar ist, wenn sich aus den Unterlagen keine genaue Zuordnung zu konkreten Schäden ergibt, die behoben werden. Im Urteilsfall selbst war übrigens hilfreich, dass die Kläger Bescheinigungen der Handwerkerfirmen beibringen konnten, wonach die Reparaturarbeiten keinen Bezug zu den an den Immobilien festgestellten Bergbauschäden hatten.

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