Seit dem 1.1.2020 werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim steuerlich gefördert. Geregelt ist dies in § 35c des Einkommensteuergesetzes. Die Steuervergünstigung ist attraktiv, da ein unmittelbarer Abzug von der Steuerschuld erfolgt. Direkt von der Steuerschuld können 20 Prozent der Aufwendungen abgezogen werden, maximal insgesamt 40.000 EUR je Objekt, verteilt über drei Jahre. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Nun gibt es Fälle, in denen zwar das eigentliche Gebäude älter als zehn Jahre ist, jedoch Anbauten vorgenommen werden und im Zuge dieser Maßnahme auch eine energetische Sanierung erfolgt. Sind die Kosten der energetischen Sanierung dann förderfähig, obwohl für den neuen Teil des Eigenheims die Zehn-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist?

Antwort: Unseres Erachtens ist auch der neuere Teil begünstigt. Das maßgebende BMF-Schreiben vom 14.1.2021 (BStBl 2021 I S. 103) listet unter dem Punkt "Förderfähige Maßnahmen bei Wärmedämmung von Dachflächen" unter anderem auf:

  • Dämmung/Erneuerung/Erstellung von Dachgauben;
  • Ersatz, Erneuerung und Erweiterung des Dachstuhls oder von Teilen eines Dachstuhls:

Die Erweiterung der Wohnfläche ist also kein Ausschlusskriterium für die Förderung und auch energetische Maßnahmen im Zusammenhang mit Anbauten bzw. einer Erweiterung der Wohnfläche sind begünstigt. Voraussetzung ist aber, dass mit dem Anbau keine komplett neue Wohnung geschaffen wird, die anschließend der Vermietung dient. Denn eine Förderung nach § 35c EStG ist ausgeschlossen, soweit für die Aufwendungen ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug in Anspruch genommen wird.

Der Ausschluss gilt zudem, soweit die Aufwendungen bereits als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Eine Förderung unterbleibt im Übrigen, wenn bereits die steuerliche Förderung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale (§ 10f EStG) oder die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) in Anspruch genommen wird. Entsprechendes gilt, wenn Steuerpflichtige zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z.B. KfW-Förderung) für die Einzelmaßnahmen am Wohngebäude erhalten. Zu guter Letzt sei darauf hingewiesen, dass der Um- oder Anbau wohl auch nicht so umfassend sein darf, dass im Anschluss quasi ein komplett neues Gebäude entstanden ist und das Objekt insgesamt als Neubau gilt.

Weitere Informationen: Eigenheim: Steuervergünstigung für energetische Maßnahmen (§ 35c EStG)

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