Zunehmend werden Fotovoltaikanlagen mit Batteriespeichern (Stromspeichern, Solarspeichern) ausgerüstet, um selbst produzierte Energie noch besser nutzen zu können. Besitzer von Eigenheimen, die sich mit dem Gedanken tragen, einen Batteriespeicher einbauen zu lassen, stehen - neben der Auswahl der richtigen Systems - vor der Frage, wie der Speicher steuerlich zu behandeln ist. AKTUELL hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Fotovoltaikanlage wesentlichen Komponenten gehört. Folge: Wird der gespeicherte Strom ausschließlich im eigenen Haushalt verbraucht, darf die bei Anschaffung des Speichers gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Das gilt unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Fotovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.2.2020, 12 K 418/18). Nachfolgend stellen wir Ihnen das Urteil vor und weisen Sie auf eine - sehr wichtige - Gesetzesänderung hin.
  • Der Fall: Die Eheleute A und B haben auf dem Dach ihres Eigenheims im Jahre 2013 eine Solaranlage installiert. In 2016 planten sie eine weitere Fotovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite des Daches. Diese Komplettanlage sollte mit einem Programm finanziert werden, das vor Abschluss der Verträge im Jahr 2016 eingestellt wurde. Auf Vorschlag der finanzierenden Banken wurde daher zunächst die Fotovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben, um die Fördermittel zu erhalten. Nach Lieferverzögerungen wurde das Speichersystem im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen. Das Batteriespeichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes, der ausschließlich für die private Versorgung der Eheleute verwendet wird. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem ab. Die Stromspeicher seien nachträglich angeschafft worden, dienten der privaten Stromversorgung und könnten daher nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Eine Ausnahme komme nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Fotovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht.
  • Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Bemerkenswert: Die Richter weisen ausdrücklich darauf hin, dass selbst bei einem zeitgleichen Einbau des Speichers ein Vorsteuerabzug ausgeschieden wäre. Damit stellen sie sich gegen weite Teile der Finanzverwaltung, die nur bei nachträglich eingebauten, nicht aber zeitgleich eingebauten Speichern den Vorsteuerabzug versagen will.
  • Begründung des Gerichts: Wird der durch eine Fotovoltaikanlage produzierte und in Batterien gespeicherte Strom ausschließlich für den privaten Verbrauch der Steuerpflichtigen verwendet, dient das Batteriespeichersystem nicht der Erzielung von Einnahmen und wird mithin nicht für Zwecke besteuerter Umsätze verwendet. Der Vorsteuerabzug richtet sich nicht nach der Verwendung der Fotovoltaikanlage, da das Batteriespeichersystem nicht Bestandteil der Fotovoltaikanlage geworden ist. Ein Stromspeicher gehört nicht zu den für den Betrieb einer Fotovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom dient. Die eigenständige Beurteilung eines Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolgt unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Fotovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden ist. Es gibt keine Gründe, die eine Differenzierung nach dem Anschaffungs- bzw. Inbetriebnahmezeitpunkt rechtfertigen.

STEUERRAT: Zumindest die Oberfinanzdirektion Karlsruhe und das Bayerische Landesamt für Steuern sind der Auffassung, dass die Komponenten bei zeitgleich angeschafften Fotovoltaikanlagen und Batteriespeichern umsatzsteuerlich einen einheitlichen Gegenstand bilden. Folglich wäre ein Vorsteuerabzug für den Stromspeicher zu gewähren gewesen, wenn bzw. soweit dieser für die Fotovoltaikanlage in Betracht gekommen ist (OFD Karlsruhe vom 13.08.2019, S 7104; Bayerisches Landesamt für Steuern, Broschüre „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“, Stand November 2021). Das Finanzgericht sieht sich aber weder an die Auffassung der Finanzverwaltung aus Karlsruhe noch aus Bayern gebunden und verneint auch einen Vertrauensschutz der Eheleute. Somit bleibt festzuhalten, dass der Vorsteuerabzug für Batteriespeicher auf gerichtlichem Wege kaum zu erreichen ist, selbst wenn zumindest Teile der Finanzverwaltung diesen gewähren würden. Im Rahmen einer Kalkulation sollte jedenfalls nicht mit einem Vorsteuerabzug gerechnet werden. Das gilt sowohl für zeitgleich als auch für nachträglich installierte Speicher - immer vorausgesetzt natürlich, dass diese ausschließlich der Speicherung des Stroms dienen, der im eigenen Haushalt verbraucht wird. Dient die Batterie der Speicherung des Stroms, der anschließend zu eigenen oder fremden gewerblichen Zwecken verbraucht bzw. Mietern überlassen wird, ist die steuerliche Behandlung eine andere.

STEUERRAT: Für kleine Fotovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 10 kW können Sie von dem so genannten Liebhabereiwahlrecht Gebrauch machen. Für einkommensteuerliche Zwecke ist die Anlage dann ohne Belang. Die Billigkeitsregelung gilt allerdings nicht für die Umsatzsteuer. Hier wäre allenfalls zu prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung angewandt werden soll, allerdings unter Inkaufnahme des fehlenden Vorsteuerabzugs. Das wiederum ist - bei allem Wunsch nach Vereinfachung - vielfach nicht gewollt.

Verbesserte Förderung

Fotovoltaikanlagen werden steuerlich nun besser gefördert. Dies sieht das Jahressteuergesetzes 2022 vor. Im Einzelnen:

Einkommen- und gewerbesteuerlich gilt Folgendes: Rückwirkend ab dem 1.1.2022 werden Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt. Auf einen "Liebhaberei-Antrag" kommt es nicht mehr an. Auch für Anlagen, die auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert sind, gilt die Grenze von 30 kWp. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Fotovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit sind begünstigt. Pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft werden insgesamt höchstens 100 kWp steuerfrei gestellt.

Bei der Umsatzsteuer gilt ab dem 1.1.2023: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Fotovoltaikanlagen und Stromspeichern gilt ab dem 1.1.2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Fotovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Betreiber von Fotovoltaikanlagen werden also bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet, so dass sich Fragen rund um den Vorsteuerabzug erübrigen (§ 12 Abs. 3 UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022).

STEUERRAT: Für die Lieferung einer Fotovoltaikanlage fällt seit dem 1. Januar 2023 also keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Man spricht von dem so genannten Nullsteuersatz. Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Fotovoltaikanlage, wie zum Beispiel Fotovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher. Einzelheiten dazu finden Sie in dem Beitrag Fotovoltaik: Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2022

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