Die Finanzverwaltung lässt Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird ("Liebhaberei-Wahlrecht"). Folge: Es darf auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden. Auch die von den Finanzämtern zuweilen geforderte Prognoserechnung entfällt. Im Gegenzug dürfen allerdings keine Verluste steuerlich abgezogen werden. Damit ist die Fotovoltaikanlage für Zwecke der Einkommensteuer sozusagen ohne Belang. Das Gesagte gilt im Übrigen gleichermaßen für den Betrieb kleiner Blockheizkraftwerke (BMF-Schreiben vom 2.6.2021, BStBl 2021 I S. 722; BMF-Schreiben vom 29.10.2021, BStBl 2021 I S. 2202). Aber ist das Aufladen des Elektro-Dienstwagens eines Arbeitnehmers oder des Elektro-Firmenwagens eines Selbstständigen schädlich? Das heißt: Darf die Finanzverwaltung die Billigkeitsregelung in diesen Fällen verweigern?

Hintergrund: In dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 heißt es wörtlich: "Der von der Fotovoltaikanlage/dem Blockheizkraftwerk erzeugte Strom wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht … Der (teilweise) Verbrauch des durch die Fotovoltaikanlage/das Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein. Dies gilt nicht, wenn die Mieteinnahmen 520 EUR im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten." Das würde bedeuten, dass das Aufladen des Elektro-Dienstwagens eines Arbeitnehmers oder des Elektro-Firmenwagens eines Selbstständigen schädlich wäre und das Liebhaberei-Wahlrecht nicht ausgeübt werden dürfte.

Steuerrat24 hat daher beim Bundesfinanzministerium nachgefragt und freundlicherweise sehr kurzfristig folgende Antwort erhalten: "Das Aufladen eines Elektro-Autos - auch eines betrieblich genutzten - ist für die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung unschädlich." Damit kann das Wahlrecht also auch dann ausgeübt werden, wenn der Strom für das dienstlich oder betrieblich genutzte Elektroauto durch die heimische Fotovoltaikanlage produziert wird und genutzt wird.

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