Pflegebedürftige Menschen werden oftmals - neben einem ambulanten Pflegedienst - von Betreuern und Betreuerinnen aus dem EU-Ausland versorgt, die im Haushalt leben und manchmal rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Vielfach stammen die Betreuer und Betreuerinnen aus Polen, die bei einer polnischen Agentur sozial- und rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Kosten der Betreuer(innen) sind als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar. Die Frage ist, ob und in welcher Höhe Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft der Pflegekraft steuerlich absetzbar sind.

Antwort: Die Finanzgerichte akzeptieren hier die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Anzusetzen sind im Jahre 2022 für Verpflegung 270 EUR pro Monat und für Unterkunft 241 EUR pro Monat, insgesamt 6.132 EUR im Jahr (12 x 270 EUR + 12 x 241 EUR = 6.132 EUR). (FG Berlin-Brandenburg vom 8.11.2021, 7 K 7009/19; FG Baden-Württemberg vom 21.6.2016, 5 K 2714/15).

Im Jahr 2023 sind absetzbar: monatlich 288 EUR für Vollverpflegung und 265 EUR für Unterkunft, also insgesamt 6.636 EUR im Jahr.

HINWEIS: Eigentlich ist der Wert für Unterkunft um 15 % zu kürzen, wenn diese sich im Haushalt des Arbeitgebers befindet (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SvEV), doch davon ist den beiden Urteilen keine Rede.

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