Bestimmte Wohltaten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zukommen lassen, sind lohnsteuerfrei oder können mit einem geringen Steuersatz pauschalversteuert werden. Beispielsweise kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erheben, wenn eine Betriebsfeier besonders aufwendig war, das heißt, er kann den lohnsteuerpflichtigen Vorteil pauschal versteuern, soweit die "Zuwendung" den Freibetrag von 110 EUR pro teilnehmendem Arbeitnehmer übersteigt (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Grundsätzlich folgt das Sozialversicherungsrecht insoweit dem Lohnsteuerrecht: Lohnsteuerfreie Vorteile bleiben regelmäßig beitragsfrei. Und auch pauschalversteuerter Arbeitslohn unterliegt üblicherweise nicht der Sozialversicherung, wobei es zugegebenermaßen mehrere Ausnahmen von der Regel gibt.
Wie oben erwähnt muss die aber Pauschalversteuerung stets rechtzeitig vorgenommen werden - anderenfalls bleibt sie für die Sozialversicherung wirkungslos und für die Betroffenen wird es teuer.
- Der Fall: Die klagende GmbH feierte am 5. September 2015 ihr Firmenjubiläum. Dazu lud sie ihre Beschäftigten ein. Die Kosten der Veranstaltung überstiegen 110 EUR pro Arbeitnehmer. Nachdem sie den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil zunächst nicht bei den Steueranmeldungen berücksichtigt und dementsprechend keine Lohnsteuer darauf gezahlt hatte, holte die GmbH die Pauschalversteuerung nach. Das heißt, es wurde der geldwerte Vorteil, der 110 EUR je Arbeitnehmer überstieg, mit 25 Prozent pauschalversteuert. Sozialabgaben wurden nicht abgeführt. Erst am 31. März 2016 zahlte die GmbH die für September 2015 nachträglich angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für die Betriebsfeier nach. Dies war nach Auffassung des BSG rechtmäßig. Aufwendungen von mehr als 110 EUR je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.
- Begründung: Es kommt entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung "mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum" erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.
STEUERRAT: Manch Arbeitgeber hat bislang gedacht: "Soll doch erst einmal die Lohnsteuer-Außenprüfung oder die Sozialversicherungsprüfung kommen - dann kann ich immer noch die Pauschalversteuerung anwenden." Doch damit ist spätestens jetzt Schluss. Die verspätete Pauschalversteuerung kann extrem teuer werden. Von daher sind Arbeitgeber gut beraten, wenn sie von Anfang an auf eine korrekte (Pauschal-)Versteuerung der geldwerten Vorteile achten. Im Urteilsfall wurden immerhin Sozialbeiträge in Höhe von rund 60.000 EUR nachgefordert - für eine Veranstaltung, an der 162 Arbeitnehmer teilgenommen hatten.
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