Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, genauer gesagt zur ersten Tätigkeitsstätte, sind mit der Entfernungspauschale steuerlich absetzbar. Seit 2021 ist die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer zwar leicht gestiegen. Allerdings wirkt sich diese Erhöhung bei Steuerzahlern mit einem geringen Einkommen nicht aus. Daher hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeführt, eine so genannte Mobilitätsprämie zu beantragen. Dafür ist neben der Anlage N die Anlage Mobilitätsprämie zur Steuererklärung auszufüllen. Im Einzelnen gilt:

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Pendlerpauschale beträgt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel - für die ersten 20 Entfernungskilometer - je 30 Cent.

  • Zum 1.1.2021 wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 35 Cent und zum 1.1.2022 auf 38 Cent angehoben. Dieser Betrag soll - vorerst - gelten bis einschließlich 2026. Die erhöhte Entfernungspauschale gilt auch auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
  • Die Erhöhung der Pendlerpauschale bringt jedoch Geringverdienern nichts, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen und deshalb gar keine Steuern zahlen müssen. Deshalb bekommen sie eine andere steuerliche Entlastung.

In den Jahren 2021 bis 2026 können Geringverdiener eine so genannte Mobilitätsprämie beantragen, wenn die erste Tätigkeitsstätte mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt. Sie erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale (2021: 4,9 Cent; ab 2022: 5,32 Cent). Wer einen kürzeren Arbeitsweg hat, geht allerdings leer aus (§§ 101 bis 109 EStG).

  • Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie ist grundsätzlich die erhöhte Entfernungspauschale von 35 Cent (2021) bzw. 38 Cent (ab 2022) ab dem 21. Entfernungskilometer. Sie ist begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet (2024: 11.604 EUR bzw. 23.208 EUR). Das gilt aber nur, soweit durch die erhöhte Entfernungspauschale zusammen mit den übrigen Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten wird (ab 2023: 1.230 EUR; 2022: 1.200 EUR; bis 2021: 1.000 EUR). Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent der Bemessungsgrundlage.
  • Anspruch: Ein Anspruch besteht nur, soweit das zu versteuernde Einkommen (zvE), welches sich unter Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschalen ergibt, unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a EStG liegt. Bei zusammen veranlagten Ehegatten sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend.
  • Antrag: Die Mobilitätsprämie bekommt man ohne Steuererklärung nicht. Die Mobilitätsprämie ist nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung festzusetzen, das heißt, es ist eine Steuererklärung abzugeben und nicht nur ein bloßer Prämienantrag. Zunächst war vorgesehen, die Mobilitätsprämie mittels eines gesonderten Prämienbescheides festzusetzen. Der maßgebende § 105 EStG ist aber geändert worden. Die festgesetzte Mobilitätsprämie mindert die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der Anrechnung. Sie gilt insoweit als Steuervergütung. Der Antrag auf Mobilitätsprämie erfolgt mit dem Formular "Anlage Mobilitätsprämie". Ein Antrag ist nur möglich, wenn das zvE nicht höher ist als der Grundfreibetrag (2023: 10.908 EUR bzw. 21.816 EUR; 2024: 11.604 EUR bzw. 23.208 EUR).

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