Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof zu Ungunsten der Steuerzahler entschieden, dass die Mehraufwendungen für eine glutenfreie Diätverpflegung steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Dies ergibt sich aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG (BFH-Beschluss vom 4.11.2021, VI R 48/18). Gegen die Entscheidung wurde nun aber Verfassungsbeschwerde erhoben. 

Der BFH hatte seinerzeit wie folgt geurteilt:

  • Nach dem eindeutigen Wortlaut der oben genannten Norm gilt der Nichtabzug ausnahmslos und auch für Sonderdiäten, die - wie zum Beispiel bei der Zöliakie - eine medikamentöse Behandlung ersetzen. Die Diätverpflegung tritt in diesen Fällen nicht nur an die Stelle einer medikamentösen Behandlung, sondern auch an die Stelle üblicher Nahrungsmittel. Auf deren Verzehr und Beschaffung sind aber alle Steuerzahler angewiesen. Somit sind die entsprechenden Aufwendungen nicht außergewöhnlich.
  • Gegen das gesetzliche Verbot der Berücksichtigung von Diätverpflegungskosten bestehen nach Auffassung des BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Wie erwähnt wurde gegen die Entscheidung des BFH jedoch Verfassungsbeschwerde erhoben, die nunmehr beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvR 1554/23 anhängig ist. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.

STEUERRAT: Betroffene sollten gegen ablehnende Steuerbescheide weiter vorgehen und/oder bereits eingelegte Einsprüche nicht zurückziehen und unter Hinweis auf das Verfahren in Karlsruhe ein Ruhren ihres eigenen Einspruchsverfahrens beantragen. Im Übrigen muss das Bundesverfassungsgericht auch fogende Frage klären: Sind Krankheitskosten stets um die zumutbare Eigenbelastung zu kürzen? Neben dem Verfahren 2 BvR 1554/23 gibt es diesbezüglich auch das Verfahren 2 BvR 1579/22.

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