Nach § 3 Nr. 28 EStG sind Aufstockungsbeträge, die der Arbeitgeber an Arbeitnehmer in Altersteilzeit zahlt, steuerfrei. Die Beträge unterliegen lediglich dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG). Was aber gilt, wenn sich der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zuflusses des Aufstockungsbetrages gar nicht mehr in Altersteilzeit befindet? AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG nicht entgegen steht, wenn sich der Steuerpflichtige bei dessen Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befindet. Es kommt nicht darauf an, "wann" gezahlt wird, sondern "für welchen Zeitraum" (BFH-Beschluss vom 24.10.2024, VI R 4/22).
  • Der Fall: Der Kläger war vom 1.12.2009 bis zum 31.7.2015 im Rahmen einer Altersteilzeit tätig. Er war in dieser Zeit zu 50 Prozent beschäftigt und erhielt sein entsprechend gemindertes Arbeitsentgelt sowie einen Aufstockungsbetrag für die Altersteilzeitarbeit. Der Aufstockungsbetrag wurde im Zeitraum der Altersteilzeit als steuerfrei behandelt. Seit dem 1.8.2015 bezieht der Kläger Renten und Versorgungsbezüge. Er nahm an einem Bonusprogramm seines Arbeitgebers teil, das auf den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2016 angelegt war. Aus dem Programm erhielt der Kläger im Januar 2017 einen Betrag in Höhe von rund 10.500 EUR ausgezahlt. Auch auf diesen Betrag wurde ein Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag geleistet. Das Finanzamt behandelte den gesamten Auszahlungsbetrag aus dem Bonusprogramm - einschließlich des Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags - als steuerpflichtig und gewährte lediglich die Tarifermäßigung nach der so genannten Fünftelregelung. Doch der BFH ist anderer Auffassung und beließ den Aufstockungsbetrag steuerfrei.
  • Begründung: Maßgeblich für die Frage, ob ein steuerbegünstigter Aufstockungsbetrag vorliegt, sind hauptsächlich die zwischen den Arbeitsvertragsparteien im Altersteilzeit-Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Auch die Aufstockung weiterer Entgeltbestandteile, die - wie hier die Bonuszahlung - nicht zum förderfähigen regelmäßigen Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 AltTZG zählen, ist unter den weiteren Voraussetzungen von § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Zwar kommt die Steuerfreiheit mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet oder die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat, nicht mehr in Betracht. Doch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 28 EStG müssen nicht bei Zufluss vorliegen. Vielmehr sind die Verhältnisse des Zeitraums maßgebend, für den das Entgelt gezahlt wird (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dies gilt auch für den aufgestockten Arbeitslohn. Vorliegend hat der Kläger den Zuschlag für die Altersteilzeitarbeit erhalten. Dass die Höhe der Zusage und damit auch des Aufstockungsbetrags erst nach Eintritt in den Ruhestand betragsmäßig ermittelt und ausgezahlt werden konnte, ist deshalb unbeachtlich.

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