Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar - bis einschließlich 2024 - mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind. Ab 2025 sind 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 EUR je Kind, abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Kinderbetreuungsleistungen müssen in einer Rechnung oder einem Vertrag aufgeführt werden. Nicht absetzbar sind Aufwendungen für Betreuungsleistungen, die lediglich auf familiärer Grundlage oder aufgrund einer bloßen Gefälligkeit erfolgen. Was aber gilt, wenn Oma oder Opa das Kind betreuen? Kann hier ebenfalls eine Vergütung steuerlich abgesetzt werden? Sind zumindest die Fahrtkosten für das Hinbringen und Abholen des Kindes absetzbar? Und was gilt für die Fahrtkosten zum Abholen und Hinbringen der Großeltern?Antwort: Wie erwähnt sind Aufwendungen für Betreuungsleistungen, die lediglich auf familiärer Grundlage oder aufgrund einer bloßen Gefälligkeit erfolgen, nicht abzugsfähig. Deshalb wird das Finanzamt nicht anerkennen:
- eigene Fahrten zum Abholen der Betreuungsperson zu Hause und zum Zurückbringen.
- eigene Fahrten zum Hinbringen des Kindes zur Betreuungsperson oder zum Kindergarten sowie zum Abholen dort.
Etwas anderes gilt aber für Fahrtkostenerstattungen an die Betreuungsperson: Erstatten Sie der Großmutter die Fahrtkosten für Bus, Bahn oder Taxi oder pauschal 30 Cent pro Kilometer für die Fahrt mit eigenem Pkw, dann können Sie diese Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen (BFH-Urteil vom 4.6.1998, III R 94/96; BFH-Urteil vom 10.4.1992, BStBl 1992 II S. 814).
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass auch bei einer unentgeltlichen Kinderbetreuung durch die Großmutter die Erstattung der Fahrkosten als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar ist. Die Betreuung erfolge nur insoweit auf der Grundlage familiärer Gefälligkeit, als sie unentgeltlich erbracht werde. Es sei unschädlich, wenn die eigentliche Betreuungsleistung unentgeltlich geleistet wird und lediglich die Fahrtkosten erstattet werden, die im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung entstanden sind (FG Baden-Württemberg vom 9.5.2012, EFG 2012 S. 1439).
Das Elternpaar hatte mit den beiden Müttern eine Vereinbarung geschlossen, dass sie ihr Enkelkind jeweils an einem Tag pro Woche in der elterlichen Wohnung betreuen und sie dafür Ersatz ihrer Fahrtkosten in Höhe von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer erhalten sollten. Nach Auffassung der Richter spielt es keine Rolle, ob eine fremde Betreuungsperson für die Kinderbetreuung selbst ein Honorar gefordert hätte.
STEUERRAT: Erfolgt die Betreuung durch die Großmutter unentgeltlich, so können Sie ihr zumindest die Fahrtkosten erstatten und diese steuermindernd geltend machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Betreuungsperson hierüber eine "Rechnung" ausstellt - wobei hier eine Quittung über Nebenkosten ausreicht. Zudem muss der Betrag überwiesen werden (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307, Tz. 5; § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Auch das FG Nürnberg weist darauf hin, dass ein Fahrtkostenersatz an die Großeltern dem Grunde nach zu abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten führt (Urteil vom 12.8.2019, 4 K 936/18). Im zugrunde liegenden Fall wurden die Aufwendungen allerdings nicht anerkannt. Das lag an folgenden Gründen:
- Zum Nachweis der Zahlungen wurden dem Finanzamt zwar Kontoauszüge vorlegt, doch ein "Betreff" war der Überweisung nicht zu entnehmen.
- Zudem erlangte das Finanzamt Kenntnis davon, dass zumindest einmal der zunächst überwiesene Betrag in gleicher Höhe vom Großvater zurücküberwiesen wurde, und zwar mit dem Betreff "Bekannt" und nur wenige Tage nach der vorherigen Überweisung.
Beachten Sie:
- Zwar ist ein schriftlicher Betreuungsvertrag nicht zwingend erforderlich, wenn Betreuungsleistungen erbracht werden. Sie müssen für Ihre Aufwendungen aber zumindest eine Rechnung oder Ähnliches erhalten. Die Quittung erfordert Schriftform, muss also vom Aussteller eigenhändig unterschrieben sein. Und sie sollte vor allem eindeutig sein und keine Auslegung ermöglichen.
- Unschädlich ist es, wenn lediglich die Fahrtkosten ersetzt werden und die eigentliche Betreuungsleistung unentgeltlich erbracht wird.
- Sie dürfen die Rechnung nur durch Banküberweisung auf ein Konto des Kinderbetreuers begleichen. Barzahlung ist tabu! Und vor allem: Benennen Sie den Verwendungszweck konkret und nicht nebulös!
- Auch wenn es keines förmlichen Vertrages mit den Großeltern bedarf, so kann es dennoch nicht schaden, wenn zumindest kurze - schriftliche - Vereinbarungen über den Fahrtkostenersatz getroffen werden (eine Musterformulierung finden Sie im SteuerSparbrief Juni 2025).
STEUERRAT: In dieser Information geht es nur um den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Man ist leicht geneigt zu glauben, dass die Rechtsprechung gleichermaßen für den Fall der so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen anzuwenden wäre (Abzug mit 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR). Doch weit gefehlt: Das FG des Saarlandes hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht gewährt wird, wenn ein Kind die Wohnung eines Elternteils reinigt, ihm bei notwendigen Einkäufen behilflich ist und dafür nachweislich nur Fahrtkostenerstattungen erhält (Urteil vom 15.2.2019, 1 K 1105/17; vgl. SteuerSparbrief September 2019). Zwar ist es auch bei haushaltsnahen Dienstleistungen grundsätzlich möglich, Arbeiten durch nahe Angehörige erledigen zu lassen und dennoch eine Steuerermäßigung zu beanspruchen. Dann muss die Dienstleistung aber in einem zivilrechtlich einwandfreien Vertrag geregelt werden - und zwar so, wie es auch unter fremden Dritten üblich wäre. Das wird nur ausnahmsweise gelingen.
Weitere Informationen:
- Kinderbetreuungskosten: Abzug als Sonderausgaben
- SteuerSparbrief Juni 2025
- SteuerSparbrief September 2019
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Steuertipp der Woche vom 14.7.2025

