Bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der entsprechenden Kosten; höchstens sind 20 Prozent von 20.000 EUR, also 4.000 EUR abziehbar. Für Handwerkerleistungen rund um den Haushalt sind ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen abzugsfähig, höchstens allerdings 20 Prozent von 6.000 EUR, also 1.200 EUR (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG). Da kann es aufgrund der unterschiedlichen Höchstbeträge günstiger sein, wenn gewisse Arbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen und nicht als Handwerkerleistungen eingestuft werden. Gerade bei Arbeiten im häuslichen Garten stellt sich immer wieder die Frage, ob diese - wenn überhaupt - als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Handwerkerleistung begünstigt sind. Die Antwort findet sich unter anderem in den BMF-Schreiben vom 26.10.2007 (BStBl 2007 I S. 783) und vom 15.2.2010 (BStBl 2010 I S. 140):- Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen rechnen die Beamten übliche Gartenpflegearbeiten, wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Unkrautjäten, Laubentfernung, Bewässerung und Ähnliches. Diese sind also bis zum Höchstbetrag von 20.000 EUR begünstigt und mit 20 Prozent abziehbar.
- Hingegen stellen umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten, Maßnahmen der Gartengestaltung, Anlegen eines Steingartens, Anlegen eines Gartenteichs, Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück usw. "Handwerkerleistungen" dar. Derartige Arbeitskosten sind jedoch nur bis zum Höchstbetrag von 6.000 EUR begünstigt und mit 20 Prozent abziehbar (§ 35a Abs. 3 EStG). Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung bestätigt (BFH-Urteil vom 13.7.2011, BStBl 2012 II S. 232).
Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Aber: Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2011 bestätigt, dass umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten für die erstmalige Gartenanlage - ebenso wie die Errichtung einer Stützmauer zum Nachbargrundstück - zu den Handwerkerleistungen zu rechnen sind. Ob der Garten neu angelegt wird (Herstellungskosten) oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird (Erhaltungsaufwand), ist ohne Belang (BFH-Urteil vom 13.7.2011, VI R 61/10, BStBl. 2012 II S. 232).
Grenzfälle
Es gibt allerdings eine ganze Reihe von Grenzfällen, in denen fraglich ist, ob die Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen (begrenzt auf 20 Prozent von 20.000 EUR) oder als Handwerkerleistungen (begrenzt auf 20 Prozent von 6.000 EUR) begünstigt sind. Oftmals entbrennt der Streit bei Baumfällarbeiten. Das BFH-Urteil vom 6.5.2010 (VI R 4/09) und auch das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23.5.2017 (7 K 7134/15) lassen zwar den Schluss zu, dass solche Arbeiten eher den Handwerkerleistungen zugeordnet werden; ganz eindeutig ist dies jedoch nicht.
STEUERRAT: Im Zweifel sollten die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden, sofern die Begünstigung für Handwerkerleistungen bereits ausgeschöpft ist. Gegen einen ablehnenden Bescheid sollte dann Einspruch eingelegt werden.
Maßnahmen bei Verbindung zum Grundstück
Die Finanzverwaltung wollte die Steuervergünstigung nach § 35a EStG nur für Maßnahmen innerhalb der Grundstücksgrenze gewähren und hatte sie für Maßnahmen außerhalb des Grundstücks abgelehnt (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl 2014 I S. 75, Tz. 15, Anlage 1). Der Bundesfinanzhof hat aber gegen den Fiskus entschieden, dass die Steuervergünstigung nicht auf Leistungen beschränkt ist, die genau innerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden. Vielmehr ist die erforderliche Verbindung zum Haushalt auch dann noch gegeben, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die die Grundstücksgrenze überschreitet und exklusiv dem Grundstück dient (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12 u. VI R 56/12). In 2020 hat der BFH aber einschränkend geurteilt, dass Aufwendungen für die Straßenreinigung vor dem Grundstück nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG steuerbegünstigt sind (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18). Das Bundesfinanzministerium hat dazu - ganz im Sinne des BFH - folgende kleine Übersicht veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 1.9.2021, BStBl 2021 I S. 1494):
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Maßnahme
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Begünstigt
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Nicht begünstigt
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Haushaltsnahe Dienstleistung
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Straßenreinigung |
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-Fahrbahn |
X |
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-Gehweg |
X |
X |
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Winterdienst |
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-Fahrbahn |
X |
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-Gehweg |
X |
X |
Fahrt- und Maschinenkosten absetzen
Steuerlich abziehbar sind nur reine Arbeitskosten sowie in Rechnung gestellte Fahrt- und Maschinenkosten mitsamt Mehrwertsteuer. Begünstigt sind ebenfalls die Kosten der Entsorgung, allerdings nur, wenn diese als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist (z.B. Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege), ferner in Rechnung gestellte Kosten für Verbrauchsmittel (wie Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel, Streugut).
Rechnung und Überweisung
Um die Steuervergünstigung zu erhalten, müssen Sie sich unbedingt vom Dienstleister eine Rechnung geben lassen, und diese Rechnung dürfen Sie nur mittels Banküberweisung auf dessen Konto begleichen.
Nun gibt es immer wieder Dienstleister, die eine Barzahlung verlangen. Und es gibt andererseits auch Auftraggeber, die eine Rechnung - möglicherweise in Unkenntnis des § 35a EStG - bar begleichen. In diesen Fällen wird das Finanzamt den Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Handwerkerleistung versagen - da hilft kein Jammern und kein Klagen. Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt hat entschieden, dass der Auftraggeber dann in Höhe der entgangenen Steuerermäßigung auch keinen Erstattungsanspruch gegen den Dienstleister hat (Urteil vom 8.3.2021, 5 C 65/20).
Im Urteilsfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der ein Umzugsunternehmen für einen privaten Umzug beauftragt und die Rechnung bar bezahlt hatte. Nachdem er keine Steuerermäßigung erhalten hatte, verlangte er insoweit eine Erstattung vom Umzugsunternehmen. Doch nach Ansicht des Gerichts hat der Unternehmer weder eine Pflicht, seinen Kunden zur unbaren Zahlung anzuhalten noch müsse er ihn über steuerliche Folgen aufklären. Im Rahmen seiner Eigenverantwortung müsse sich der Auftraggeber schon selbst um seine steuerlichen Belange kümmern.
Ein Blick zur Umsatzsteuer
Im Jahre 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Lieferung von Pflanzen mit den Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung bildet, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts eine Gartenanlage geschaffen wird. Folge: Die gesamte Leistung, also auch die Beschaffung der Pflanzen, unterfällt einem Steuersatz von 19 Prozent (BFH-Urteil vom 14.2.2019, V R 22/17).
- Der Fall: Ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb sollte einen Barockgarten errichten. Im Preis zunächst nicht enthalten war die Lieferung der einzusetzenden Pflanzen; diese sollten vom Bauherrn zur Verfügung gestellt werden. Allerdings einigte man sich später doch darauf, dass die Pflanzenlieferung durch den Garten- und Landschaftsbauer erfolgen sollte. Laut Schlussrechnung entfielen auf die Pflanzenlieferung rund 129.000 EUR. Diese sollten nach Ansicht des Unternehmers nur einer Umsatzsteuer von 7 Prozent unterliegen. Finanzamt und letztlich auch der BFH unterwarfen die Pflanzenlieferung aber dem vollen Steuersatz.
- Mit der Gartenanlage sei etwas Eigenständiges, Neues geschaffen worden. Die Pflanzenlieferung und die Gartenbauarbeiten seien daher einheitlich zu beurteilen; eine Trennung in zwei Leistungen und damit die Anwendung von zwei unterschiedlichen Steuersätzen komme nicht in Betracht.
Wenn Pflanzen in einer Baumschule gekauft werden und diese die Pflanzen anschließend auch eingesetzt, sieht die Sache anders aus. Das bloße Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen und die entsprechende Lieferung der Pflanzen können jeweils selbständige Leistungen sein, so dass auf den Pflanzenverkauf der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 25.6.2009, V R 25/07, BStBl 2010 II S. 239). Solange also keine Neugestaltung des Gartens vorliegt, bleibt es bei dem Steuersatz von 7 Prozent für die Pflanzen.
STEUERRAT: Zugegebenermaßen ging es in dem genannten Fall um eine große und aufwendige Gartenanlage. Letztlich wäre der Fall aber bei kleineren Gärten wohl nicht anders zu lösen. Von daher kann es empfehlenswert sein, wenn der Bauherr die Pflanzen separat, also von einem anderen Betrieb erwirbt. Dann bliebe es insoweit bei dem ermäßigten Steuersatz und nur die reine Leistung des Garten- und Landschaftsbauers wäre mit 19 Prozent zu versteuern.
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Steuertipp der Woche vom 21.7.2025

