Wer einen Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen möchte, hat dafür einen Monat Zeit, und zwar gerechnet ab Bekanntgabe des Bescheides. Erhalten Sie Ihren Steuerbescheid mit einfachem Brief, gilt der Steuerbescheid am vierten Tag, nachdem das Finanzamt den Brief zur Post gegeben hat, als bekannt gegeben. Diese Vier-Tages-Frist wird auch als Bekanntgabefiktion oder Zugangsvermutung bezeichnet (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Bis einschließlich 2024 galt eine Drei-Tages-Frist. Trägt Ihr Steuerbescheid also das Datum 4. Juli 2025, gilt er am 8. Juli 2025 als bekannt gegeben und Sie können bis zum 8. August 2025 Einspruch einlegen. (Fällt der letzte Tag der Vier-Tages-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der Steuerbescheid erst am darauffolgenden Werktag als bekannt gegeben.) Seit die Finanzverwaltung immer öfter private Postdienstleister einsetzt, gibt es vermehrt Zweifel, ob die Bekanntgabefiktion, also die Vier-Tages-Frist bzw. die frühere Drei-Tages-Frist, zu halten ist. So gilt manch privater Postdienstleister als unzuverlässig, vor allem, wenn er seinerseits Subunternehmer einsetzt. Zudem erfolgt in vielen Gewerbegebieten samstags generell keine Zustellung.Im Jahre 2018 hat der Bundesfinanzhof zum Thema "mögliche Unzuverlässigkeit" wie folgt entschieden: Die Zugangsvermutung für die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte gilt zwar auch bei der Übermittlung durch private Postdienstleister. Bei der Einschaltung eines privaten Postdienstleisters, der mit einem Subunternehmer tätig wird, ist allerdings zu prüfen, ob die organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des Dienstleisters tatsächlich ausreichend sind, um eine regelmäßige Zustellung innerhalb von drei Tagen zu gewährleisten (BFH-Urteil vom 14.6.2018, III R 27/17). Diese Prüfung obliegt der Finanzverwaltung und in einem Streitfall gegebenenfalls dem Finanzgericht.
AKTUELL hat der BFH jedoch entschieden, dass die Frist für die Zugangsvermutung (drei Tage bzw. nun vier Tage) auch dann gilt, wenn der vom Finanzamt beauftragte Postdienstleister an einem Werktag gar keine Zustellungen vornimmt (BFH-Urteil vom 20.2.2025, VI R 18/22).
- Der Fall: Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid für 2017 am Freitag, dem 15.6.2018 und übersandte ihn unmittelbar an die Klägerin. Diese war beruflich längere Zeit abwesend. Erst ziemlich spät reichte sie den Steuerbescheid an ihren steuerlichen Berater weiter, der daraufhin am 19.7.2018 Einspruch einlegte. Er gab an, dass der Bescheid am 19.6.2018 eingegangen sei. Der Postdienstleister stellte im Wohnviertel der Klägerin die Post nur an maximal fünf Arbeitstagen der Woche zu. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig, da der Bescheid nach der Zugangsvermutung (damalige Drei-Tages-Frist) am 18.6.2016 als zugestellt gelte. Die Einspruchsfrist sei daher bereits am 18.7.2018 (24.00 Uhr) abgelaufen; der Einspruch vom 19.7.2018 sei einen Tag zu spät eingelegt worden. Der BFH hat dem Finanzamt zugestimmt.
- Begründung: Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern behauptet er lediglich, es nicht innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Drei-Tages-Vermutung zu begründen. Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische - Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post - ernstlich in Betracht zu ziehen ist. Es genügt nicht schon einfaches Bestreiten, um die gesetzliche Vermutung über den Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstücks zu entkräften. Es müssen vielmehr Zweifel berechtigt sein, sei es nach den Umständen des Falles, sei es nach dem schlüssig oder jedenfalls vernünftig begründeten Vorbringen des Steuerpflichtigen.
- Der Zugangsvermutung steht nicht entgegen, wenn ein Postdienstleister am Samstag (im Streitfall war das der 16.6.2018) keine Zustellungen vornimmt. Ebenso wenig steht es ihr entgegen, wenn der Postdienstleister Postgut regelmäßig nur an fünf von sechs Werktagen ausliefert. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung erfolgt, weil der zustellfreie Tag an einen Sonntag grenzt. Die Zustellung innerhalb der Drei-Tages-Frist wird hierdurch zwar etwas weniger wahrscheinlich, ist aber gleichwohl möglich. Die zeitlich beschränkte Zustellung berührt deshalb nicht die generelle Anwendbarkeit der Zugangsvermutung, sondern ist nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze allenfalls geeignet, diese, wenn der spätere Zugang des Verwaltungsakts substantiiert vorgetragen wird, zu erschüttern.
STEUERRAT: Falls Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen möchten, sollten Sie die Frist nicht ausreizen. Legen Sie gegebenenfalls zunächst einfach Einspruch ein und reichen Sie die Begründung nach. Diese können Sie auch noch nach der einmonatigen Frist nachschieben.
STEUERRAT: Ein Einspruchsführer darf darauf vertrauen, dass die von der Deutsche Post AG für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. In der Verantwortung des Einspruchsführers liegt es nur, das zur Beförderung bestimmte Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutsche Post AG bei regelmäßigem Dienstablauf den Empfänger fristgerecht erreicht. Der Einspruchsführer kann Rechtsmittelfristen grundsätzlich bis zum letzten Tag in Anspruch nehmen. Lediglich gegen Ende der Frist obliegt es ihm, eine Beförderungsart zu wählen, die die Einhaltung der Frist gewährleistet. Im Rahmen der üblichen Postlaufzeiten ist der Einspruchsführer aber nicht verpflichtet, alternative Beförderungsmittel zu nutzen (BFH-Urteil vom 27.11.2024, IV R 25/22). Zu beachten sind seit 1.1.2025 indes die Änderungen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz (BGBl I 2024 Nr. 236), wonach die Postlaufzeitvorgaben für Briefe um einen Tag verlängert wurden.
MEINUNG: Es ist schon etwas merkwürdig, dass der BFH bei der Frage der Drei-Tages-Frist (jetzt Vier-Tages-Frist) recht streng ist. Denn: Wenn ein Steuerbescheid seinen Empfänger gar nicht erreicht hat oder der Adressat zumindest behauptet, den Steuerbescheid nicht erhalten zu haben, gilt der Steuerbescheid nicht als bekanntgegeben und das Finanzamt muss ihn erneut versenden. Zwar reicht nicht jegliche Behauptung aus, um die Zugangsfiktion in Zweifel zu ziehen - vor allem keine reinen Schutzbehauptungen (vgl. z.B. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2019, 9 K 9073/18). Allerdings obliegt dem Finanzamt der volle Beweis über den Zugang, wenn ein Steuerpflichtiger bestreitet, den Verwaltungsakt überhaupt bekommen zu haben (BFH-Urteil vom 29.4.2009, X R 35/08). Das heißt: Die Beweislast liegt hier - anders als im Besprechungsfall - beim Finanzamt und nicht beim Steuerbürger.
Beachten Sie auch unsere weiteren Steuertipps in der Rubrik
Steuertipp der Woche vom 28.7.2025

