Wenn beide Ehegatten beruflich tätig sind, wählen sie oftmals die Steuerklassen-Kombination III/V. Das gilt jedenfalls dann, wenn der eine Ehegatte wesentlich mehr verdient als der andere, weil dann unterm Strich "mehr Netto vom Brutto" übrig bleibt als bei der Steuerklassen-Kombination IV/IV. Die Kombination "IV/IV mit Faktorverfahren führt hingegen ein Schattendasein. Wie dem auch sei: Erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung gleichen sich Vor- und Nachteile der jeweiligen Steuerklassenwahl wieder aus - sieht man einmal von Fällen ab, in den das Finanzamt Steuervorauszahlungen festgesetzt hat. Doch Vorsicht: Sind die Ehegatten zerstritten, kann sich die zunächst gewählte Steuerklasse V im Nachgang als extrem nachteilig erweisen. Dies bestätigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München. Diese soll nachfolgend vorgestellt werden. Alsdann wird der Frage nachgegangen, ob Nachteile, die der eine Ehegatte aufgrund der zuvor gewählten Steuerklasse V hinnehmen muss, später durch die Wahl der Einzelveranlagung vermieden werden können.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München

Das OLG München hat - wenn auch zunächst nur in einem so genannten Hinweisbeschluss - entschieden, dass der Ehegatte, der die schlechtere Lohnsteuerklasse V wählt, hierfür für die Zeit des Zusammenlebens keinen Ausgleich erhält, wenn sich die Eheleute später trennen (OLG München, Hinweisbeschluss vom 16.9.2024, 16 UF 666/24e).

  • Der Fall: Die Ehegatten leben seit 2023 getrennt. Bis zur Trennung hatte der Ehemann die Lohnsteuerklasse III, die Ehefrau die Lohnsteuerklasse V. Für das Jahr 2021 beantragten die Eheleute bei Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung. Hieraus ergab sich eine Steuernachzahlung in Höhe von 1.395 EUR. Für den Ehemann wurden Einkünfte in Höhe von 95.583 EUR, für die Ehefrau in Höhe von 21.491 EUR angesetzt. Der Ehemann sicherte seiner Ehefrau die finanzielle Übernahme ebendieser Nachzahlung zu. Die Ehefrau gab sich damit allerdings nicht zufrieden und beantragte eine Aufteilung der Steuerschuld. Diesem Antrag entsprach das Finanzamt. In der Folge verlangte es vom Ehemann eine Nachzahlung über weitere 3.271,47 EUR; die Ehefrau erhielt aufgrund der Aufteilung der Steuerschuld eine Rückerstattung in ebendieser Höhe. Nunmehr wiederum verlangte der Ehemann von der Ehefrau die Übernahme seiner Steuernachzahlung, die sich aus der Aufteilung ergab. Das Amtsgericht Landshut (Beschluss vom 24.5.2024, 5 F 231/24) und in der Folge auch das OLG München gaben ihm Recht.
  • Begründung: Die Zusammenveranlagung für das Jahr 2021 war zulässig, da die Trennung der Eheleute erst in 2023 erfolgte. Der Ehegatte, der die schlechtere Lohnsteuerklasse V wählt, erhält für die Zeit des Zusammenlebens allerdings keinen Ausgleich. Hiervon zu trennen ist die Frage der Aufteilung einer etwaigen Nachzahlung. Allerdings beschränkt sich diese auf den Nachforderungsbetrag selbst. Nur für diesen erfolgt eine Aufteilung analog § 270 AO. Durch die Beantragung des Aufteilungsbescheides erhält die Ehefrau nicht nur die Aufteilung des Nachzahlungsbetrages, sondern auch die bereits im Jahr 2021 erfolgten Zahlungen werden nachträglich ausgeglichen, obwohl die Eheleute hier im Falle des intakten Zusammenlebens eine anderweitige Vereinbarung i.S. des § 426 Abs. 1 BGB über die Verwendung der streitigen 3271,47 EUR getroffen haben. Entsprechend ergibt sich damit eine Schadensersatzpflicht der Ehefrau bei Beantragung eines Aufteilungsbescheides, da für die Zeit des Zusammenlebens eine andere Vereinbarung i.S. des § 426 Abs. 1 BGB getroffen worden war.
  • Etwas deutlicher drückt es die Vorinstanz aus: Der Ehegatte, der der Zusammenveranlagung für ein vor der Trennung liegendes Jahr zugestimmt hatte, verstößt mit der späteren Beantragung eines Aufteilungsbescheids gegen die sich aus dem Wesen der Ehe ergebende Pflicht, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist.

STEUERRAT: Das OLG nimmt auch kurz zu unterhaltsrechtlichen Fragen Stellung. Die bisherigen Lohnsteuervorauszahlungen seien bereits inzident und einvernehmlich im damaligen Familienunterhalt 2021 gemäß § 1360 BGB berücksichtigt wurden. Folglich bedürfe es nur noch der unterhaltsrechtlichen Auswirkung der Nachzahlung aus dem Jahr 2023 in 2023. Zudem könne es aufgrund unterhaltsrechtlicher Besonderheiten dazu kommen, dass im Falle eines nicht geschuldeten Unterhalts keine Verrechnung stattfindet.

Hätte besser die Einzelveranlagung gewählt werden sollen?

Eheleute können zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen. Auch getrennt lebenden Ehegatten steht das Wahlrecht für das Jahr der Trennung noch zu, das heißt, sie können entweder einzeln oder aber gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Allerdings sollten die Noch-Ehegatten - bei allem Streit - bedenken, dass die willkürliche Verweigerung einer Zustimmung zur Zusammenveranlagung teuer werden kann. Gegebenenfalls kann der benachteiligte Ehegatte nämlich Schadenersatz verlangen.

Bundesgerichtshof: Zustimmung zur Zusammenveranlagung grundsätzlich verpflichtend

Aus dem Wesen der Ehe gilt für beide Ehegatten grundsätzlich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Es besteht daher für beide Ehegatten jeweils die Verpflichtung, in eine Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert, der in Anspruch genommene aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (BGH-Urteil vom 13.10.1976, IV ZR 104/74). Eine hiernach begründete familienrechtliche Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, bleibt auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen (BGH-Urteil vom 12.6.2002, XII ZR 288/00).

OLG Koblenz: Zustimmung trotz vorheriger Steuerklasse V

Zuweilen sieht einer der Partner Nachteile auf sich zukommen, wenn er der Zusammenveranlagung zustimmt. Wenn seine Lohnsteuer nämlich nach der Steuerklasse V einbehalten wurde, so kann er bei der Einzelveranlagung zumeist mit einer hübschen Steuererstattung rechnen. Dass die Zusammenveranlagung für beide Ex-Partner zusammengerechnet die günstigere Variante ist, wird ihn dann nicht weiter interessieren, denn er schaut auf seinen eigenen Geldbeutel. Doch so einfach ist es nicht. Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Zusammenveranlagung auch zugestimmt werden muss, wenn einer der beiden Ehegatten die Steuerklasse V hatte (OLG Koblenz, Beschluss vom 12.6.2019, 13 UF 617/18).

  • Der Fall: Während des Zusammenlebens wurde der Lohn des Ehemanns aufgrund dessen höheren Einkommens nach Steuerklasse III und der Lohn der Ehefrau nach Steuerklasse V besteuert. Bei Abgabe der Steuererklärung waren die Partner aber bereits zerstritten. Insgesamt war zwar die - noch zulässige - Zusammenveranlagung die günstigere Variante. Allerdings war die gemeinsame Veranlagung für die Ehefrau nachteilig gegenüber einer Einzelveranlagung. Denn nachdem bei ihr im Jahr 2015 der Steuerabzug nach Lohnsteuerklasse V erfolgt war, hätte sie bei einer Einzelveranlagung eine hohe Steuererstattung erhalten. Doch die Richter des OLG sehen dennoch eine Pflicht, der Zusammenveranlagung zuzustimmen. Auch kann die Ehefrau keinen Ersatz ihres "Schadens" verlangen, den sie dadurch erleidet, dass ihr die von ihr gezahlte hohe Lohnsteuer nun nicht mehr allein angerechnet wird.
  • Begründung: Ehepartner sind einander grundsätzlich verpflichtet, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein Ehepartner ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert wird und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Das gilt auch bei getrennt lebenden Ehepartnern, wenn noch eine Zusammenveranlagung für die Zeit des Zusammenlebens verlangt wird. Hingegen kann ein Ehepartner nicht wegen des Scheiterns der Ehe von dem anderen den Betrag ersetzt verlangen, den er nach der im Vergleich zur getrennten Veranlagung ungünstigeren Lohnsteuerklasse V zuvor mehr gezahlt hat. Das Gesagte gilt jedenfalls für den Zeitraum bis zur Trennung.

OLG Bamberg: Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung kann abbedungen werden

Eine bemerkenswerte Entscheidung hat aber das Oberlandesgericht Bamberg gefällt: Haben die Ehegatten ihre Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung erst einmal abbedungen, kann der benachteiligte Ehegatte später - wenn er die Höhe seiner Nachzahlung "erkannt hat" - den Ex-Partner nicht mehr zur Zustimmung verpflichten. Hier blieb es bei der Einzelveranlagung, die im Streitfall offenbar für die Ehefrau günstig, für den Ehemann hingegen nachteilig war (OLG Bamberg, Beschluss vom 10.1.2023, 2 UF 212/22).

HINWEIS: Die Ampel-Koalition wollte die Steuerklassen-Kombination III/V abschaffen und in die Kombination IV/IV mitsamt Faktorverfahren überführen. Der damalige Plan ist allerdings gescheitert und es ist nicht ersichtlich, dass die neue Bundesregierung ihn erneut aufgreifen wird.

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