Unternehmer, die gewisse Umsatzgrößen nicht überschreiten, können die so genannte Kleinunternehmerregelung nutzen. Sie bietet einige Vorteile, geht allerdings mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs für selbst angeschaffte Waren und in Anspruch genommene Dienstleistungen einher. Wer jedoch keine nennenswerten Anschaffungen tätigt oder Dienstleistungen "einkaufen muss" und sich zudem mit seinen eigenen Leistungen überwiegend an Endkunden ("Verbraucher") wendet, sollte die Kleinunternehmerregelung anwenden. Bislang konnten sich Unternehmer für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, wenn ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Vorjahr nicht höher als 22.000 EUR war und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR sein wird. Ab 2025 sind die Schwellenwerte angehoben worden: Die Kleinunternehmerregelung kann genutzt werden, wenn der Jahresumsatz im Vorjahr nicht höher als 25.000 EUR war und im laufenden Jahr nicht höher ist 100.000 EUR. Da die Kleinunternehmerregelung durchaus vorteilhaft sein kann, kommt natürlich der Gedanke auf, ob diese nicht "vervielfacht" werden kann - beispielsweise, indem Ehegatten jeweils eigenständige Gewerbe anmelden und damit zwei getrennte Unternehmen vorliegen.AKTUELL hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung von Eheleuten mit zwei gleichartigen Unternehmen - hier im Bereich der Grabpflege - nicht missbräuchlich ist, wenn außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung dargelegt werden können (FG Münster, Urteil vom 8.4.2025, 15 K 2500/22 U).
- Der Fall: Die Kläger sind Eheleute, die beide im Rahmen eines Minijobs bei einer Kirchengemeinde tätig sind. Im Februar 2016 meldete die Klägerin ein Gewerbe "Grabpflege und Grabgestaltung" als Einzelunternehmerin an. Der Kläger meldete im September 2016 ebenfalls ein Gewerbe "Grabpflege und Grabgestaltung" an. Beide Ehegatten beantragten jeweils beim Finanzamt, ab Beginn ihrer Tätigkeit die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG anzuwenden. Sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann erzielten mit ihren Gewerben jeweils Umsätze unterhalb der Kleinunternehmergrenze; bei einer Addition der Umsätze wäre die Grenze überschritten worden. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Gewerbe bzw. die Unternehmen künstlich aufgespalten worden seien und versagte daraufhin für die Streitjahre die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Die Kläger hingegen sahen keine missbräuchliche Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung. Unter anderem trugen sie vor, dass die Grabpflege von der Ehefrau, die Grabgestaltung aber vom Ehemann geleistet worden sei. Ihre Klage war erfolgreich. Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die beiden Unternehmen eigenständig betrieben wurden und die Kleinunternehmerregelung jeweils rechtmäßig in Anspruch genommen worden ist.
- Begründung: Eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung führt zu ihrer Versagung beim leistenden Unternehmer (BFH-Urteile vom 11.07.2018, XI R 36/17 und XI R 26/17; EuGH-Urteil vom 04.10.2024, C-171/23). Bei der Beurteilung, ob die Inanspruchnahme zweckwidrig ist, ist aber auch zu beachten, dass ein Steuerpflichtiger das Recht hat, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält. Dementsprechend macht allein das Bestreben, Steuern zu sparen, eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen, solange die gewählte Gestaltung zumindest auch von beachtlichen außersteuerlichen Gründen bestimmt gewesen ist. So kann auch eine umsatzsteuerrechtlich vorteilhafte Aufspaltung in verschiedene Unternehmen wirtschaftlich und unternehmerisch durchaus Sinn ergeben (BFH-Urteil vom 11.04.2013, V R 28/12). Demnach liegt eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nur dann vor, wenn Umsätze planmäßig aufgespalten und künstlich zwischen Unternehmen mit dem Ziel verlagert werden, die Kleinunternehmergrenze jeweils nicht zu überschreiten.
- Eheleute sind nicht verpflichtet, jeweils selbstständige Tätigkeiten in einem Unternehmen zu bündeln und sie "aus einer Hand" anzubieten. Sie dürfen auch getrennte Unternehmen führen, und zwar selbst dann, wenn sie (nur) hierdurch aufgrund der Höhe ihrer erzielten Umsätze in den Anwendungsbereich der Kleinunternehmerregelung fallen. Es müssen aber außersteuerliche Gründe für die Trennung der Unternehmen vorliegen. Zudem muss für die Kunden erkennbar sein, dass sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann eigenständig nach außen auftreten (eigene Gewerbeanmeldung, Leistungserbringung unter eigenem Namen und in eigener Verantwortung, Abrechnung mit jeweils eigener Steuernummer und eigenem Briefkopf, eigene Rechnungs- und Kundennummern).
- Im Urteilsfall lagen außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung vor. So hatte die Ehefrau ausgeführt, dass sie aufgrund der Behinderungen ihrer Kinder den Wunsch nach flexibleren Arbeitszeiten hatte und mit dem Zuverdienst zum Familieneinkommen beitragen wollte. Zum anderen hatte sie dargelegt, dass sie körperlich nicht in der Lage war, Grabsteine zu bewegen und dass diese Tätigkeit - infolge zunehmender Nachfrage - daher von ihrem Ehemann angeboten wurde, während sie sich auf Leistungen der Grabpflege konzentriert hat.
STEUERRAT: Wie es nicht geht, zeigt beispielsweise das BFH-Urteil vom 11.7.2018 (XI R 36/17). Im zugrunde liegenden Fall wurde eine künstliche Aufspaltung von Tätigkeiten gesehen. Die Klägerin war Hochzeits- und Trauerrednerin. Zusätzlich zu dem Einzelunternehmen gründeten sie und ihr Ehemann eine GbR, deren Zweck die Durchführung von Hochzeitszeremonien und Trauerfeierlichkeiten war. Die Besonderheit im Streitfall lag darin, dass die Klägerin bei Auftragsannahme zumeist frei entscheiden konnte, ob sie den Auftrag für ihr Einzelunternehmen oder für die GbR annehmen und durchführen wollte.
STEUERRAT: Die neue - inländische - Umsatzobergrenze für das laufende Kalenderjahr von 100.000 EUR ist als ein Grenzbetrag zu verstehen, bis zu dessen Erreichung die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für dieses Kalenderjahr zulässig ist, aber ab Überschreiten kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht. Sobald im laufenden Jahr die 100.000 EUR überschritten werden, ist man kein Kleinunternehmer mehr und muss Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen und abführen - vorausgesetzt natürlich, die Umsätze sind nicht nach anderen Vorschriften steuerfrei. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind indes steuerfrei. Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit ist die Grenze von 25.000 EUR und nicht die Grenze von 100.000 EUR maßgebend (§ 19 Abs. 1 UStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2024; vgl. zu Einzelheiten SteuerSparbrief Dezember 2024 und das BMF-Schreiben vom 18.3.2025, BStBl 2025 I S. 742).
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