Für ein volljähriges Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder einem Jobcenter arbeitsuchend gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender ist gemeldet, wer dieser persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt. Doch wann entfällt eigentlich der Status als arbeitssuchend und damit gegebenenfalls der Anspruch auf Kindergeld? Klar ist natürlich der "Normalfall", dass das Kind eine Arbeit aufnimmt oder eine (neue) Ausbildung beginnt und sich ordnungsgemäß bei der Arbeitsagentur abmeldet. Wie das Leben aber so spielt, gibt es auch Ausnahmefälle. Sprich: Das Kind hat sich nicht abgemeldet, es gibt aber gewisse Indizien, dass eine wirkliche Arbeitssuche (oder Suche nach einem Ausbildungsplatz) auch nicht (mehr) beabsichtigt ist. Und dann kann es kompliziert werden.

Da keine ausdrückliche steuerrechtliche Regelung dazu besteht, wann der durch eine Meldung als Arbeitsuchender begründete Status wieder entfällt, sind für das Kindergeldrecht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs insoweit die Vorschriften des Sozialrechts, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen. Diesbezüglich gilt (vgl. BFH-Urteil vom 22.9.2022, III R 37/21, BStBl II S. 649):

  • Liegt eine Pflichtverletzung des Kindes, die die Arbeitsagentur zur Einstellung berechtigt, nicht vor, entfällt die Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender nur, wenn das Kind von sich aus die Beendigung der Arbeitsuchendmeldung verlangt (§ 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III analog). Gleiches gilt, wenn die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung (Verwaltungsakt) vorliegt.
  • Der Wegfall der Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender setzt aber dann nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung voraus, wenn das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Arbeitsagentur nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III zur Einstellung der Vermittlung berechtigt.
  • Ist die Vermittlung mangels einer beachtlichen Pflichtverletzung des arbeitsuchenden Kindes zu Unrecht eingestellt worden und fehlt es auch an einer wirksamen Einstellungsverfügung oder eines Antrags des Kindes auf Beendigung der Arbeitssuche, besteht die Arbeitsuchendmeldung für Zwecke des Kindergeldrechts grundsätzlich zeitlich unbefristet - gegebenenfalls bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres - fort.

AKTUELL hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die "Dienstanweisung Kindergeld" überarbeitet, an der sich die Familienkassen bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs orientieren. Dabei wurde die Anwendung des obigen BFH-Urteils verfügt (DA-KG 2025 Tz. A 14.1):

  • Ist unstreitig, dass die Vermittlung zu Recht eingestellt wurde, kann ohne Weiteres vom Wegfall der Arbeitsuchendmeldung ausgegangen werden. Sollte dies streitig sein, bleibt zu prüfen, ob das arbeitsuchende Kind die ihm obliegenden Pflichten, auf welche § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III Bezug nimmt, nicht erfüllt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Weder die Löschung der Registrierung noch die einvernehmliche Beendigung eines Berufsberatungstermins führen für sich betrachtet zum Wegfall der Arbeitsuchendmeldung (BFH vom 22.9.2022, III R 37/21, BStBl II S. 649).
  • Einer Berücksichtigung stehen nicht entgegen: eine geringfügige Beschäftigung; eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit von insgesamt weniger als 15 Stunden wöchentlich; die Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II; wenn die Meldung als Arbeitsuchender nicht im Inland, sondern bei der staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz erfolgt ist.
  • Der Nachweis, dass ein Kind im Inland arbeitsuchend gemeldet ist, hat durch eine Bescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zu erfolgen. Hierfür steht der Vordruck KG 11a zur Verfügung. Es sind diesbezüglich keine weiteren Prüfungen durch die Familienkasse erforderlich. Auch die Bescheinigung der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III sind ein ausreichender Nachweis der Meldung als arbeitsuchend.

STEUERRAT: Die Familienkassen argumentieren oftmals mit der "Dienstanweisung Kindergeld". Doch der Name sagt es: Es handelt sich lediglich um eine Dienstanweisung - diese hat keine Gesetzeskraft. Den Finanzgerichten sind die Dienstanweisungen herzlich egal. Zumindest sollten sie ihnen gleichgültig sein - es sei denn, sie enthalten eine begünstigende oder vereinfachende Regelung.

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