Damit die Banken keine oder nicht zu viel Abgeltungsteuer einbehalten, reichen Anleger dieser üblicherweise einen Freistellungsauftrag ein. Werden Anlagen nur bei einer einzigen Bank gehalten, wird der Freistellungsauftrag zumeist in voller Höhe des Sparerpauschbetrages (1.000 EUR bei Ledigen / 2.000 EUR bei Verheirateten) erteilt, ansonsten wird er oftmals auch "gestückelt". Eine ähnliche Funktion wie der Freistellungsauftrag hat die Nichtveranlagungsbescheinigung (verkürzt "NV-Bescheinigung"): Damit lässt sich die Auszahlung von Kapitalerträgen ohne Abzug der Kapitalertragsteuer erreichen - allerdings bis zu erheblich höheren Beträgen. Nun hat das Bundesfinanzministerium zu der Frage Stellung genommen, wie Banken mit Verlusten aus Anlagen umzugehen haben, wenn ihnen eine NV-Bescheinigung vorliegt.- nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben und daher nicht von Amts wegen veranlagt werden (Pflichtveranlagung), und
- nicht freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben und daher nicht auf eigenen Antrag veranlagt werden (Antragsveranlagung).
Eine NV-Bescheinigung kommt in Betracht vor allem für Kinder, Studenten und Rentner, im Allgemeinen aber nicht für Arbeitnehmer. Die Bescheinigung müssen Sie bei Ihrem Finanzamt beantragen, nicht etwa bei der Bank.
Grundsätzlich hat die NV-Bescheinigung eine Gültigkeit für drei Jahre. Im Anschluss muss ein neuer Antrag gestellt werden. Bei Änderungen, insbesondere wenn höhere Einkünfte erzielt werden, muss die Bescheinigung zurückgegeben werden. Auch das Finanzamt kann die NV-Bescheinigung zurückfordern.
AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium zu der Frage Stellung genommen, wie Banken mit Verlusten aus Anlagen umzugehen haben, wenn ihnen eine NV-Bescheinigung vorliegt (BMF-Schreiben vom 14.5.2025, IV C 1 - S 2252/00075/016/070, Rz. 226). Das heißt: Wie sind insbesondere Verluste aus Aktiengeschäften "bankintern" bei Vorlage einer NV-Bescheinigung zu verrechnen? Die Anweisung des BMF ist natürlich nicht nur für die Banken selbst, sondern auch für die Anleger wichtig. Es gilt nun:
- Verluste, die vor Eintritt in eine Nichtveranlagungs-Phase (NV-Phase) entstanden sind oder die während der NV-Phase entstehen, können auch während der NV-Phase im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden.
- Nach Fristablauf der NV-Bescheinigung oder falls das Kreditinstitut vom Widerruf der NV-Bescheinigung Kenntnis erlangt, darf ein verbleibender Verlust mit später zufließenden steuerpflichtigen Erträgen verrechnet oder in das Folgejahr übertragen werden. Die nicht angerechnete Quellensteuer ist dem Steuerpflichtigen während der NV-Phase jährlich zu bescheinigen.
Bislang hingegen galt (BMF-Schreiben vom 19.5.2022 , BStBl 2022 I S. 742, Rz. 226, 227):
- Verluste, die bis zum Widerruf einer NV-Bescheinigung aufgelaufen sind, können im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs nicht berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für nicht angerechnete Quellensteuer. Das bedeutet, dass Verluste bei Vorlage einer NV-Bescheinigung bankintern nicht verrechnet werden konnten.
- Die Kreditinstitute haben im Hinblick auf die Veranlagung die aufgelaufenen Verluste zu berücksichtigen (z.B. in einem so genannten fiktiven Verlusttopf oder durch anderweitige Verrechnung positiver und negativer Erträge während der NV-Phase). Die nicht angerechnete Quellensteuer ist dem Steuerpflichtigen jährlich zu bescheinigen. Nach Fristablauf der NV-Bescheinigung oder falls das Kreditinstitut vom Widerruf der NV-Bescheinigung Kenntnis erlangt, darf ein verbleibender Verlust- oder Quellensteuersaldo nicht mit später zufließenden steuerpflichtigen Erträgen verrechnet oder in das Folgejahr übertragen werden. Wird ein fiktiver Verlust- oder Quellensteuertopf geführt, ist dieser zu schließen. Ein während der NV-Phase entstandener Verlustüberhang ist zu bescheinigen.
STEUERRAT: Doch Vorsicht: Ob jede Bank die neue Regelung sofort handhabt, ist nicht gesichert, denn sie dürfen die bisherige Regelung noch bis zum 31.12.2025 anwenden. Im Zweifel sollten sich Betroffene an ihre Bank wenden und dort nachfragen, ob bzw. wie Verluste bei Vorlage einer NV-Bescheinigung verrechnet werden. Nutzt die Bank die Übergangsregelung bis Ende 2025, müssen Betroffene gegebenenfalls doch eine Einkommensteuererklärung abgeben, damit ihre Verluste steuerlich berücksichtigt bzw. in Folgejahre vorgetragen werden können.
Weitere Informationen:
- Nichtveranlagungs-Bescheinigung
- Abgeltungsteuer: Wie Verluste aus Kapitalanlagen verrechnet werden
- Wertlose Aktien: Verlustverrechnung durch Bank oder nur in Steuererklärung?
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