Private Veräußerungsgeschäfte können der Einkommensteuer unterliegen. Dies betrifft zum einen Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Zum anderen können aber auch Veräußerungsgeschäfte bei "anderen Wirtschaftsgütern" steuerpflichtig sein. Hier gilt eine "Spekulationsfrist" von nur einem Jahr. Dies betrifft beispielsweise die Veräußerung von Oldtimern oder Eintrittskarten zu Fußballspielen. Dabei ist wiederum eine wichtige Ausnahme zu beachten: Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs sind Verkäufe innerhalb der Jahresfrist nicht steuerpflichtig. Darunter fallen zum Beispiel Gebrauchtfahrzeuge. Gewinne bleiben im Übrigen steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 EUR betragen hat. Natürlich können bei privaten Veräußerungsgeschäften auch Verluste entstehen. Diese dürfen nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten, sondern nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Gegebenenfalls sind sie auf Folgejahre vorzutragen - immerhin. AKTUELL muss der Bundesfinanzhof die Frage beantworten, ob der Gewinn aus dem Verkauf eines hochpreisigen selbstgenutzten Wohnmobils, das innerhalb weniger Monate an- und wieder verkauft wurde, steuerpflichtig ist.Der Fall spielte während der Coronazeit, in der Wohnmobile sehr gefragt waren. Die Vorinstanz, das Sächsische Finanzgericht, hat eine Versteuerung verneint, weil es auch ein hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs gewertet hat. Doch zwischenzeitlich liegt die Revision beim Bundesfinanzhof vor (Sächsisches FG, Urteil vom 20.12.2024, 5 K 960/24; Az. des BFH: IX R 4/25).
STEUERRAT: Sollte der BFH die Auffassung der Vorinstanz bestätigen, wäre das für die Verkäufer von privaten Wohnmobilen, die einen Gewinn erzielt haben, äußerst positiv. Sollte der BFH hingegen entscheiden, dass der Wohnmobilverkauf doch ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft dargestellt hat, könnten sich all diejenigen freuen, die ihr (hochpreisiges) Wohnmobil mit Verlust verkauft haben, denn dann würde die oben erwähnte - beschränkte - Möglichkeit der Verlustverrechnung greifen. Vorausgesetzt natürlich, dass Kauf und Verkauf innerhalb der Ein-Jahres-Frist erfolgten. Das zu erwartende Urteil des BFH ist also von hoher Relevanz.
Im zugrunde liegenden Fall erwarben die Kläger im Juni 2020 ein Wohnmobil zu einem Kaufpreis von rund 385.000 EUR, das sie bereits im März 2021 wieder veräußerten. Das Wohnmobil wurde offenbar nicht so häufig genutzt wie zunächst gedacht. Unterm Strich ergab sich ein Veräußerungsgewinn von rund 14.500 EUR, den das Finanzamt bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften erfasste. Die Argumentation des Finanzamts: Ein Wohnmobil sei kein Gegenstand des täglichen Gebrauches. Anders als ein Pkw werde ein Wohnmobil nicht für alltägliche Fahrten genutzt. Vielmehr sei die Verwendung auf Reisen begrenzt bzw. es würde für solche Reisen vermietet. Es unterliege anders als ein Pkw keinem starken Wertverlust. Der Wert steige - auch durch die Corona-Pandemie - aufgrund der immer größer werdenden Nachfrage bzw. es sei zumindest wertstabil. Zudem sei das Wohnmobil aufgrund der Größe und Ausstattung eher ein Luxusgegenstand als ein Alltagsgegenstand. Es sei daher eher mit einer Yacht, einem Segelboot oder einem Mobilheim zu vergleichen als mit einem Gebrauchsgegenstand. Doch die Finanzrichter sind anderer Auffassung und haben der Klage stattgegeben. Der Gewinn aus der Veräußerung des Wohnmobils ist nicht als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung zu unterwerfen.
Die Begründung: Die Ansicht des Finanzamts, dass es sich hier um einen Luxusgegenstand handelt, trifft angesichts des hohen Kaufpreises zwar zu. Das steht der Annahme, dass es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG handelt, aber nicht entgegen, denn die Vorschrift sieht eine dahingehende Einschränkung nicht vor. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Ohnehin werden gebrauchte Wohnmobile üblicherweise mit Verlust verkauft. Die besondere Lage während der Corona-Pandemie muss außer Betracht bleiben, da es sich insoweit um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, in dem auch zuvor alltägliche Güter (Desinfektionsmittel, Einwegmasken etc.) einer Wertsteigerung unterlagen und zu überhöhten Preisen verkauft wurden. Auch ansonsten ist nicht erkennbar, dass Wohnmobile einer Wertsteigerung unterliegen.
STEUERRAT: Bemerkenswert ist, dass das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hatte und diese erst über den Umweg einer Nichtzulassungsbeschwerde erreicht wurde. Der Bundesfinanzhof sieht die Antwort auf die Rechtsfrage also für bedeutsam an. Der guten Ordnung und der Vollständigkeit halber sollen nun noch einige Aspekte erwähnt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Fall hier vereinfacht wiedergegeben worden ist. Alsdann sei erwähnt, dass sich die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre verlängert, wenn mit den "anderen Wirtschaftsgütern" Einkünfte erzielt wurden. Wird ein Wohnmobil zwischenzeitlich vermietet, beträgt die so genannte Haltefrist also zehn Jahre. Allerdings bleiben auch hier Gegenstände des täglichen Gebrauchs außen vor.
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