Anfang August 2025 fand in mehreren Bundesländern wieder ein Blitzer-Marathon - auch als Speedweek bezeichnet - statt. Viele tausend Pkw-, Lkw- und Motorradfahrer wurden bei Geschwindigkeitsübertretungen ertappt und zur Kasse gebeten. Dann werden immer wieder folgende Fragen gestellt: Können Steuerbürger, die sich auf dem Weg zur Arbeit oder auf einer Dienstreise befanden, die "Knöllchen" als Werbungskosten absetzen? Oder kann der Arbeitgeber die Buß- oder Verwarnungsgelder eventuell steuerfrei erstatten? Nachfolgend erhalten Sie die Antworten. Zudem wird ein interessantes BFH-Urteil zum Sonderfall "Knöllchen an den Arbeitgeber als Kfz-Halter" vorgestellt, das allerdings (nur) Park- und Halteverstöße betrifft.

 

Kein Abzug als Werbungskosten

Die Buß- und Verwarnungsgelder sind weder bei Arbeitnehmern als Werbungskosten noch bei Selbstständigen als Betriebsausgaben absetzbar. Der Ausschluss ist ausdrücklich im Gesetz geregelt und gilt für "von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder" (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).

Kein steuerfreier Arbeitslohn bei Übernahme durch Arbeitgeber

Die Übernahme von Buß- und Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber stellt für den Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der zudem sozialversicherungspflichtig ist. Denn die Arbeitgeberleistung erfolgt hier nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und ist deshalb nicht steuerfrei. Verstöße gegen die Rechtsordnung, die mit Bußgeldern belegt sind, würden nicht zu den "notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen" zählen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Fahrer angewiesen hat, Lenk- und Ruhezeiten nicht einzuhalten (BFH-Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12).

Sonderfall "Knöllchen an den Arbeitgeber als Kfz-Halter"

Im Jahre 2020 hat der Bundesfinanzhof eine bemerkenswerte Entscheidung für den Fall getroffen, dass der Arbeitnehmer den Verkehrsverstoß zwar begangen hat, die "Knöllchen" aber direkt vom Arbeitgeber als Halter der Fahrzeuge erhoben werden: Zahlt der Arbeitgeber als Halter eines Kfz das Verwarnungsgeld wegen einer ihm gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG erteilten Verwarnung auf eine eigene Schuld, führt die Zahlung grundsätzlich nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat (BFH-Urteil vom 13.8.2020, VI R 1/17, BStBl 2021 II S. 103 ). Das Urteil betrifft aber nur Park- und Halteverstöße, bei denen der Halter des Kfz in Anspruch genommen wird (§ 25a StVG). Es betrifft nicht Geschwindigkeitsüberschreitungen, bei denen der Fahrer verwarnt wird. Zudem ist das Urteil nur auf den ersten Blick positiv.

  • Zunächst zeigt sich der BFH gütig: Die Zahlung der Verwarnungsgelder erfolge auf eine eigene Schuld des Arbeitgebers und führe daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Der Arbeitgeber - als Betroffener - hat die Verwarnung durch Zahlung des Verwarnungsgeldes sich gegenüber wirksam werden lassen. Unerheblich ist daher in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber durch die Zahlung des Verwarnungsgeldes und die Nichtbenennung des Fahrzeugführers die Erteilung einer Verwarnung verbunden mit der Erhebung eines Verwarnungsgeldes bzw. die Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Fahrzeugführer vermieden hat.
  • Dann aber kommt der Haken: Die Steuerfreiheit für den Fahrer gilt nur, wenn der Arbeitgeber gegen die Fahrer wegen der (Park-)Verstöße keinen (vertraglichen oder gesetzlichen) Regressanspruch hat. Sofern jedoch dem Arbeitgeber ein realisierbarer Schadensersatzanspruch gegen den jeweiligen Fahrer zusteht und der Arbeitgeber dem Fahrer seine Forderung erlässt, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Der Arbeitslohn fließt in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird und sich der Arbeitnehmer hiermit einverstanden erklärt. Gegen einen Regressanspruch könnte sprechen, dass der Arbeitgeber die Verstöße der Mitarbeiter zumindest duldet oder die Fahrer sogar angewiesen hat, eine Lieferung unbedingt schnellstmöglich dem Kunden zuzustellen.

STEUERRAT: Die Sache wurde seinerzeit an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im betreffenden Fall hat das Finanzgericht Düsseldorf geurteilt, dass kein Regressanspruch bestanden hat und folglich kein Zufluss von Arbeitslohn erfolgte. Soweit der Arbeitgeber bei der Verhängung von Verwarngeldern über Jahrzehnte hinweg von einem Rückgriff abgesehen hat, habe sich aus Sicht der Fahrer ergeben, dass ihr Arbeitgeber von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen trotz des Anhaltens zur Einhaltung der Regeln der StVO im Hinblick auf die besonderen Arbeitsumstände ihrer Tätigkeit absehen würde (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2021, 1 K 2470/14 L). Das Urteil kann aber nicht verallgemeinert werden, sondern jeder Einzelfall muss hinsichtlich des Regressanspruchs für sich beurteilt werden. Und wie gesagt betrifft es allenfalls Park- und Halteverstöße.

STEUERRAT: Letztlich bleibt Arbeitnehmern nichts anderes übrig, als die Buß- und Verwarnungsgelder, wenn sie denn berechtigt sind, zu akzeptieren und bei der Steuerklärung außen vor zu lassen. Wenn sie vom Arbeitgeber übernommen werden, führen sie - von ganz eng umrissenen Ausnahmen abgesehen - zu Arbeitslohn. Experten empfehlen daher mitunter, dass Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit einem "erhöhten Risiko" von Buß- und Verwarnungsgeldern ausgesetzt sind, dieses von vornherein bei der Höhe des Arbeitslohns berücksichtigen sollten. Allerdings dürfte das aus Sicht vieler Arbeitnehmer eher Wunschdenken sein. Auch sollten sie nicht davon ausgehen, dass ihre Arbeitgeber Verkehrsverstöße (stillschweigend) tolerieren. Eine während einer Dienstfahrt begangene Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB kann nämlich sogar zur fristlosen Kündigung führen. Dies gilt selbst für Arbeitnehmer, die ihre Haupttätigkeit nicht ohne Firmenfahrzeug ausüben können, zum Beispiel bei Mitarbeitern eines ambulanten Pflegedienstes (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.10.2015, 5 Sa 176/15).

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