Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). Abgegolten sind alle "gewöhnlichen" Kosten, wie zum Beispiel Aufwendungen für Benzin, Reifen, Inspektionen, Kfz-Versicherungen, Kfz-Steuer und laufende Reparaturen. Der Bundesfinanzhof hat aber im Jahre 2019 zu Ungunsten der Steuerbürger entschieden, dass mit der Entfernungspauschale auch Unfallkosten abgegolten sind, soweit es sich um Aufwendungen des Arbeitnehmers für "die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte" handelt (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18). Das Bundesfinanzministerium hat wegen des negativen BFH-Urteils anschließend jedoch verfügt, dass Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung entstehen, weiterhin neben der Entfernungspauschale als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig sind. Damit wird das negative BFH-Urteil nicht angewandt (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, BStBl 2021 I S. 2315, Tz. 30). Ist damit alles gut? Nein, leider nicht.STEUERRAT: Betroffene haben nämlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Anerkennung der Unfallkosten. Das heißt: Wenn ein entsprechender Fall vor dem Finanzgericht landet, würden sich die Richter an die negative Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs halten und eben nicht an die Anweisung des BMF. Richter sind unabhängig und halten sich an das Gesetz sowie grundsätzlich an die "Vorgaben" der Bundesgerichte. Verwaltungsanweisungen sind ihnen oftmals herzlich egal. Sie können allenfalls eine so genannte Selbstbindung der Finanzverwaltung feststellen. Danach kann einem Kläger eine steuerbegünstigende Gesetzesauslegung auch seitens der Gerichte zugutekommen, wenn die Finanzverwaltung in einschlägigen Verwaltungsanweisungen eine Selbstbindung eingegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.5.2009, IV R 27/06). ABER: Die Sache mit der Selbstbindung sehen die Gerichte ´mal so und ´mal so (vgl. z.B. Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.1.2020, 12 K 213/19; BFH-Urteil vom 3.7.2019, VI R 49/16). Man sollte also nicht darauf wetten!
AKTUELL hat der Bundesrechnungshof einen Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages gesandt und die Haltung der Finanzverwaltung gerügt (www.bundesrechnungshof.de - Bericht vom 13.6.2025). Einleitend weist er auf Folgendes hin: Die Anwendung eines für sie günstigen rechtswidrigen BMF-Schreibens können Steuerpflichtige nicht gerichtlich durchsetzen. Und speziell zu den Unfallkosten führt er aus:
"Der Bundesrechnungshof sieht die auf dem Verwaltungsweg gewährte zusätzliche Abzugsfähigkeit von Unfallkosten kritisch. Auf diesem Weg dürfen die Finanzbehörden Ausnahmen von der gesetzlich vorgeschriebenen Besteuerung nicht zulassen. Es ist allein Sache des Gesetzgebers, den Werbungskostenabzug zu regeln ....Das BMF greift immer wieder in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers über. Auf diesem Weg will es gesetzliche Regelungen erweitern ..., sie korrigieren ... oder Sachverhalte gegen oder außerhalb des Gesetzes regeln .... Dieses Vorgehen widerspricht wesentlichen verfassungsrechtlichen sowie einfachgesetzlichen Grundsätzen und führt zu Steuermindereinnahmen von Bund und Ländern, die der Gesetzgeber nicht autorisiert hat."
STEUERRAT: Wer einen Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleidet, sollte seine Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Man sollte es aber nicht auf einen Finanzgerichtsprozess ankommen lassen. Sofern sich der zuständige Finanzbeamte "widerspenstig" zeigt und die Kosten partout nicht anerkennen will, sollten andere Mittel und Wege als eine Klage erwogen werden, etwa die frühzeitige Einschaltung des Vorgesetzten im Finanzamt.
STEUERRAT: Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 oder einem GdB von 50 bis 70 und dem Merkzeichen "G" oder "aG" können ihre Fahrten zur Arbeit mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer bzw. mit dem tatsächlichen Km-Kostensatz geltend machen. Auch sie können Unfallkosten zusätzlich als Werbungskosten absetzen (BMF-Schreiben vom 31.8.2009, BStBl. 2009 I S. 891, Tz. 3).
Neben der Entfernungspauschale können Unfallkosten ebenfalls als Werbungskosten abgezogen werden,
- wenn sich der Unfall ereignet auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs (BFH-Urteil vom 11.10.1984, BStBl 1985 II S. 10),
- wenn sich der Unfall ereignet auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft unabhängig von der Gestaltung der Fahrgemeinschaft. Dies ist möglich, wenngleich für die Umwegstrecken zum Abholen und Zurückbringen der Mitfahrer keine Entfernungspauschale abgesetzt werden kann (BFH-Urteil vom 11.7.1980, BStBl 1980 II S. 655),
- wenn sich der Unfall ereignet auf der Fahrt zum Bahnhof, um dort eine Monats- oder Jahresfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel zu kaufen (BFH-Urteil vom 4.7.1986, VI R 18/83).
Weitere Informationen:
- Unfall, Beschädigung, Diebstahl des Pkw: Wann der Schaden absetzbar ist
- Unfall, Beschädigung und Diebstahl des Pkw: Was alles absetzbar ist
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Steuertipp der Woche vom 20.10.2025

