In den Steuertipps 416 und 417 wurden die wichtigsten Regeln und häufigsten Fehler bei der Führung eines Fahrtenbuchs dargestellt. Doch Fehler sind menschlich und nicht jeder kleine Mangel führt sofort zur Verwerfung des Fahrtenbuchs. Zwar wenden die Finanzbeamten regelmäßig ein, dass einem gewissenhaften Steuerbürger Fehler nicht passieren dürfen. Doch glücklicherweise haben zumindest die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof mitunter ein Einsehen. So hat der BFH mit Urteil vom 10.4.2008 (BStBl 2008 II S. 768) wie folgt entschieden: Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann, führen kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.Im Jahre 2021 hat das Niedersächsische Finanzgericht die Rechtsprechung in diesem Sinne fortgeführt (Urteil vom 16.6.2021, 9 K 276/19): Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Solche geringen Mängel waren im Streitfall die Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben, fehlende Ortsangaben bei Übernachtungen im Hotel, Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner, keine Aufzeichnung von Tankstopps. Maßgeblich sei, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist. Dem Finanzamt sei zuzumuten, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus vorliegenden Reisekostenunterlagen zu ermitteln, sofern es sich nur um vereinzelte Fälle handelt.
Ich gleichen Urteil wurde zudem ausgeführt: In der Regel müssten die Angaben zu den Kilometerständen sofort, das heißt am Ende jeder Fahrt gemacht werden. Nur Präzisierungen des beruflichen Zwecks dürften gegebenenfalls noch innerhalb einer Woche nachgeholt werden. Die Indizwirkung, die von fehlenden Gebrauchsspuren und einem gleichmäßigen Schriftbild eines Fahrtenbuches in Bezug auf eine unzulässige Nacherstellung ausgeht, könne aber vom Steuerpflichtigen entkräftet werden. Im Urteilsfall konnte der Kläger glaubhaft versichern, dass er regelmäßig nur einen Stift verwendet, der mit dem Fahrtenbuch im Kfz aufbewahrt wird.
Die Anforderungen an das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches dürfen nicht überspannt werden, damit aus der widerlegbaren Typisierung der Ein-Prozent-Regelung in der Praxis nicht eine unwiderlegbare Typisierung wird. Gerade im Hinblick auf die stark typisierende Ein-Prozent-Regelung wäre dies aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu rechtfertigen.
STEUERRAT: Auch wenn die Entscheidung des Niedersächsischen FG rechtskräftig geworden ist, sollte sie nicht als Freibrief verstanden werden. Andere Finanzgerichte urteilen nämlich durchaus strenger. Das FG Köln zum Beispiel sieht eine fehlende Hotelanschrift durchaus als gewichtigen Mangel (Urteil vom 15.9.2016, 10 K 2497/15).
Weitere Informationen:
- Firmenwagen und Betriebs-Pkw: Fahrtenbuch ordnungsgemäß führen
- Steuertipp der Woche Nr. 417: Die häufigsten Fehler bei der Fahrtenbuchführung
- Steuertipp der Woche Nr. 418: Kleine Fehler bei der Fahrtenbuchführung sind verzeihlich
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Steuertipp der Woche vom 17.11.2025

