Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, sofern eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (§ 33 Abs. 1 EStG). Voraussetzung ist zudem, dass für die unterstützte Person kein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Der abziehbare Betrag ist begrenzt: Im Jahre 2025 sind bis zu 12.096 EUR abzugsfähig. Bei der Unterstützung von Angehörigen im Ausland wird der Höchstbetrag gegebenenfalls gekürzt. Unterhaltsleistungen werden aber nur dann steuermindernd anerkannt, wenn die unterstützte Person bedürftig ist. Bedürftig ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB). Daher darf die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen haben und allenfalls ein geringes Vermögen besitzen. Die Bedürftigkeit wird im Übrigen verneint oder zumindest angezweifelt, wenn die unterstützte Person arbeiten könnte, dies aber nicht tut. Man spricht hier von einer Erwerbsobliegenheit. Aber was hat es mit der Erwerbsobliegenheit auf sich? Dazu stellen wir nachfolgend einige Grundsätze dar.

Vorweg sei darauf hingewiesen, dass die Ausführungen aufgrund einer Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich nur für die Unterstützung von Angehörigen im Ausland und - eigentlich - nicht für reine Inlandsfälle gelten. Die Betonung liegt auf dem Wort "eigentlich" - dazu später mehr.

Typisierte Annahme: Personen im erwerbsfähigen Alter sind nicht bedürftig

Bei Personen im erwerbsfähigen Alter ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen (BFH-Urteile vom 2.12.2004, BStBl 2005 II S. 483 und vom 5.5.2010, BStBl 2011 II S. 115). Hierzu hat die unterhaltene Person ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen. Für Personen im erwerbsfähigen Alter sind daher Unterhaltsaufwendungen grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Die Erwerbsobliegenheit ist bei allen unterhaltsberechtigten Personen, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, zu prüfen (BMF-Schreiben vom 6.4.2022, BStBl 2022 I S. 623; BMF-Schreiben vom 15.10.2025, IV C 3-S2285/00031/001/024). Dies gilt seit dem Jahre 2010 auch für Unterhaltsempfänger im EU-/EWR-Gebiet (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl I S. 588).

Wann der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht gefordert werden darf

Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf hingegen nicht gefordert werden, wenn die unterhaltene Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann (BFH-Urteil vom 13.3.1987, BStBl 1987 II S. 599). Als Gründe kommen beispielsweise in Betracht:

  • Alter (ab Erreichen der Regelaltersgrenze), die Regelaltersgrenze richtet sich nach den Vorschriften des deutschen Sozialrechts (BFH-Urteil vom 15.4 2015, BStBl 2016 II S. 148),
  • Behinderung,
  • schlechter Gesundheitszustand,
  • die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter sechs Jahren,
  • ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung,
  • die Pflege von Angehörigen mit Behinderungen.

STEUERRAT: Kein gewichtiger Grund ist das "jederzeitige Bereitstehen" für einen eventuellen Pflegeeinsatz bei behinderten Angehörigen, so genannte "Pflege auf Abruf". Einer Erwerbstätigkeit können nur tatsächliche Verhinderungsgründe entgegenstehen, nicht aber Umstände, die nur möglicherweise eintreten werden, wie ein eventueller Pflegeeinsatz. Eine "Vorwirkung" einer in der Zukunft unter Umständen eintretenden Pflegesituation ist daher nicht zu beachten (BFH-Urteil vom 15.4.2015, VI R 5/14). Eine von der zuständigen Heimatbehörde bestätigte Arbeitslosigkeit der unterhaltenen Person stellt keinen gewichtigen Grund dar (BMF-Schreiben vom 6.4.2022, BStBl 2022 I S. 623; BMF-Schreiben vom 15.10.2025, IV C 3-S2285/00031/001/024).

STEUERRAT: Bei Unterhaltszahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten ist im Rahmen einer bestehenden Ehegemeinschaft die Erwerbsobliegenheit nicht zu prüfen (BFH-Urteil vom 5.5.2010, BStBl 2011 II S. 115).

STEUERRAT: Bei Personen, die noch nicht die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften des deutschen Sozialrechts erreicht haben, aber bereits eine Rente beziehen, kann auf den Einsatz der eigenen Arbeitskraft (nur) dann verzichtet werden, wenn die Rente auf Grund eines schlechten Gesundheitszustandes oder einer Behinderung gezahlt wird. An den Nachweis einer Behinderung oder den Nachweis eines schlechten Gesundheitszustandes sind im Regelfall strenge Anforderungen zu stellen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes zu führen, die mindestens Ausführungen zur Art der Krankheit, zum Krankheitsbild und den dadurch bedingten dauernden Beeinträchtigungen bzw. dem Grad der Behinderung der unterstützten Person enthalten muss. Außerdem ist anzugeben, in welchem Umfang die unterstützte Person noch in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

STEUERRAT: Bei Auslandssachverhalten - unterstützte Person lebt im Ausland - trifft Sie eine gesteigerte Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, zum Nachweis der Bedürftigkeit und zur Beschaffung von Beweismitteln (gemäß § 90 Abs. 2 AO). Sie müssen also nachweisen, dass die unterstützte Person sich in ausreichendem Maße um Arbeit bemüht hat, etwa mittels Bescheinigungen der ausländischen Arbeitsbehörde oder von Bewerbungsunterlagen (BFH-Urteil vom 27.7.2011, VI R 62/10). Gegebenenfalls ist den Unterlagen eine deutsche Übersetzung beizufügen.

Erleichterung für Unterhaltsempfänger in Deutschland

Eine Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht erforderlich, wenn die unterstützte Person unbeschränkt steuerpflichtig sowie dem Grunde nach (potenziell) unterhaltsberechtigt ist, tatsächlich Unterhalt erhält und alle übrigen Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vorliegen; insoweit wird die Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend unterstellt. Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen - so heißt es in R 33a Abs. 1 EStR.

Das bedeutet: Es kommt in reinen Inlandsfällen allein auf die gesetzliche Unterhaltsberechtigung an. Und diese ist stets gegeben bei Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder) sowie bei Ehegatten und geschiedenen Ehegatten. Ob der Unterhaltsempfänger bedürftig ist, wird nicht durch Prüfung der Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit festgestellt, sondern ganz einfach anhand der eigenen Einkünfte und Bezüge sowie des eigenen Vermögens (BFH-Urteil vom 18.5.2006, BStBl. 2007 II S. 108).

Für diese Ansicht sprechen auch und vor allem Gründe der Verwaltungsvereinfachung: Wenn das Finanzamt jeweils die zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhalt prüfen müsste, würde das Steuerverfahren erheblich erschwert. Zu prüfen wäre sonst, ob der Unterhaltsempfänger in der Lage wäre, durch Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, ob eine Zweitausbildung angemessen ist oder ob ein geschiedener Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Darauf kann aber verzichtet werden.

STEUERRAT: Diese "abstrakte Betrachtungsweise" bedeutet: Unterhaltsleistungen von Eltern oder Großeltern an Kinder und Enkelkinder sind stets nach § 33a Abs. 1 EStG absetzbar, wenn für die Kinder niemand mehr Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat und wenn deren eigenes Einkommen nicht höher ist als Unterhaltshöchstbetrag und Anrechnungsfreibetrag (624 EUR) zusammen. Gleiches gilt auch umgekehrt.

STEUERRAT: Steuerrat24 sind jedoch mehrere Fälle bekannt, in denen die Finanzämter die Verwaltungsvereinfachung für Inlandsfälle nicht anwenden wollen und auch hier auf die Erwerbsobliegenheit abstellen. Angeführt wird dabei gerne der BFH-Beschluss vom 12.7.2017 (VI R 42/15, BStBl 2018 II S. 13), in dem sich die oberster Steuerrichter missverständlich ausgedrückt haben. Sie schreiben dort nämlich: "Insbesondere für volljährige Personen besteht eine generelle Erwerbsobliegenheit, es sei denn, dieser kann aufgrund besonderer Umstände .... nicht Folge geleistet werden ... Daher ist eine Person im arbeitsfähigen Alter, die die zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Quellen, insbesondere ihre Arbeitskraft, nicht ausschöpft, grundsätzlich nicht unterstützungsbedürftig ... Diese Grundsätze gelten auch für Unterhaltsleistungen an nicht in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen." Das Wort "auch" wird von einigen Finanzbeamten so gedeutet, dass die Erwerbsobliegenheit nicht nur in Auslandsfällen zu prüfen ist. Von daher kann es nicht schaden, Beweisvorsorge zu treffen und dem Finanzamt darlegen zu können, warum etwa Sohn oder Tochter nicht arbeiten konnten.

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Steuertipp der Woche vom 1.12.2025