Bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der entsprechenden Kosten; höchstens sind 20 Prozent von 20.000 EUR, also 4.000 EUR, abziehbar. Für Handwerkerleistungen rund um den Haushalt sind ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen abzugsfähig, höchstens allerdings 20 Prozent von 6.000 EUR, also 1.200 EUR (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG). Wichtig ist, dass ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge unbar beglichen, also auf das Konto des jeweiligen Dienstleisters oder Handwerkers überwiesen werden. Manch Dienstleister oder Handwerker besteht aber auf einer "baT-Bezahlung", also "bar auf Tatze". Das ist misslich, denn auch wenn dem Kunden faktisch keine andere Wahl bleibt, als die Rechnung bar zu begleichen, wird der Fiskus einen Kostenabzug nach § 35a EstG versagen. Diese bittere Erfahrung mussten schon viele Bürger machen.STEUERRAT: Bestehen Sie auf einer Rechnung und einer Banküberweisung oder achten Sie bereits bei der Beauftragung darauf, dass der Leistende eine Überweisung akzeptiert. Bieten Sie ihm gegebenenfalls eine Sofort- oder Echtzeitüberweisung an. Spätestens ab Oktober 2025 gibt es für Dienstleister und Handwerker keinen Grund mehr, eine Überweisung anstelle einer Barzahlung abzulehnen. Denn seit dem 9. Januar 2025 müssen Banken und Sparkassen den Empfang von Sofort- bzw. Echtzeitüberweisungen ermöglichen und ab Oktober 2025 auch den Versand.
WICHTIG: Verweigert ein Dienstleister die Überweisung und besteht auf einer Barzahlung, besteht kein Anspruch des Kunden, dass der Dienstleister ihm die entgangene Steuerermäßigung erstattet. Das hat das Amtsgericht Eisenhüttenstadt entschieden (Urteil vom 8.3.2021, 5 C 65/20). Im Urteilsfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der ein Umzugsunternehmen für einen privaten Umzug beauftragt und die Rechnung bar bezahlt hatte. Nachdem er keine Steuerermäßigung erhalten hatte, verlangte er insoweit eine Erstattung vom Umzugsunternehmen. Doch nach Ansicht des Gerichts hat der Unternehmer weder eine Pflicht, seinen Kunden zur unbaren Zahlung anzuhalten noch müsse er ihn über steuerliche Folgen aufklären. Im Rahmen seiner Eigenverantwortung müsse sich der Auftraggeber schon selbst um seine steuerlichen Belange kümmern.
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