Liegt der Arbeitsort weit vom Wohnort entfernt, ist dort oftmals eine Zweitwohnung erforderlich. Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosten abziehbar. Unterkunftskosten im Inland sind dabei auf 1.000 EUR pro Monat gedeckelt. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang eine wichtige Entscheidung gefällt, die insbesondere Ehegatten betrifft: Derjenige, der die Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend macht, muss auch selbst den Mietvertrag über die Zweitwohnung abgeschlossen und die Miete gezahlt haben. Es ist schädlich, wenn nicht derjenige Ehegatte, der auswärts arbeitet, den Mietvertrag abgeschlossen hat, sondern der Ehepartner, der zuhause im Familienheim wohnt (BFH-Urteil vom 9.9.2025, VI R 16/23).
  • Der Fall: Die Klägerin war in der Stadt B beruflich tätig, während ihr Lebensmittelpunkt in der Stadt A lag. Unstreitig lagen die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung vor. Die Kosten der Wohnung in der Stadt B betrugen im Streitjahr 7.800 EUR. Alleiniger Mieter der Wohnung war aber nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann. Dieser überwies auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für die doppelte Haushaltsführung nur zur Hälfte. Der BFH ist sogar der Ansicht, dass nicht ein einziger Cent hätte anerkannt werden dürfen. Lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen ("Verböserungsverbot") sind der Klägerin letztlich 3.900 EUR Werbungskosten belassen worden.
  • Begründung: Die Klägerin kann im Rahmen ihrer doppelten Haushaltsführung nur eigene Aufwendungen als Werbungskosten abziehen - und nicht solche Aufwendungen, die Dritten (hier dem Ehemann) entstanden sind. Von diesem Grundsatz gibt es für Ehegatten keine Ausnahme. Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines "abgekürzten Zahlungswegs" liegen nicht vor. Der Ehemann war schließlich selbst Mieter der Wohnung und damit Schuldner der Miete. Dieser hat die Miete also auf eigene Rechnung und nicht "für" seine Ehefrau gezahlt. Aber auch eine Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Eheleute würde an dem Ergebnis nichts ändern. Denn (auch) solche Zahlungen gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet. Eine Ausnahme könnte allenfalls gegeben sein, wenn insoweit besondere Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen worden wären. Im Streitfall gab es solche aber nicht. Fazit: Wer die Kosten einer Zweitwohnung geltend macht, muss selbst Mieter sein und die Miete auch selbst zahlen.

STEUERRAT: Ehegatten und Lebenspartner sollten darauf achten, dass derjenige, der auswärts arbeitet, die Zweitwohnung selbst anmietet und die Miete von seinem eigenen Konto überweist. Entsprechendes gilt natürlich auch in allen anderen Fällen. So wäre es steuerlich schädlich, wenn beispielsweise der Vater eine Wohnung anmietet, die die Tochter im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nutzt. Sofern in ähnlich gelagerten Fällen die Mietverträge bereits bestehen und auch nicht mehr geändert werden können, muss im Einzelfall über Ausweichgestaltungen nachgedacht werden. Das könnte etwa eine Untervermietung sein, das heißt, der Mieter-Ehegatte sollte die von ihm angemietete Wohnung - im Rahmen des mietrechtlich Zulässigen - an den berufstätigen Ehegatten untervermieten.

STEUERRAT: Für die Fachleute unter unseren Lesern noch ein wichtiger Hinweis: Die Klägerin hatte vor dem BFH noch allerlei Punkte vorgebracht, die ihre Auffassung stützen sollten. Zum Beispiel: Es sei mündlich vereinbart gewesen, dass sie ihrem Ehemann die Mietzahlungen im Falle einer Scheidung erstatten müsste. Unabhängig davon, ob das Vorbringen glaubhaft war - es war zu spät. Denn der BFH kann nur die Tatsachen berücksichtigen, die bereits im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht worden sind. Spätere Behauptungen - selbst wenn sie der Wahrheit entsprechen - helfen da nicht weiter.

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