Manch rüstiger Senior nimmt im Rentenalter ein Studium auf. Zweck ist üblicherweise nicht die Erschließung einer neuen Erwerbsquelle; vielmehr dient das Studium privaten Neigungen. Eindeutig ist, dass mangels Absicht der Einkünfteerzielung kein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Betracht kommt, selbst wenn es sich um ein Zweitstudium handelt. Aber sind die Aufwendungen wenigstens als Sonderausgaben, das heißt als Ausbildungskosten, nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG absetzbar? Lesen Sie dazu die nachfolgenden Hinweise.Im Jahre 2017 hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium nach Eintritt in den Ruhestand weder als - vorweggenommene - Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten noch als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Denn dies sei nur dann der Fall, wenn im konkreten Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang besteht (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.5.2017, 4 K 41/16).
- Der Fall: Ein Arzt begann nach Eintritt in den Ruhestand ein Studium der Theaterwissenschaften an der Universität. Das Studium war grundsätzlich auf einen Abschluss zunächst zum Bachelor und danach zum Master ausgelegt. Die Studienergebnisse des Rentners waren sehr gut. Finanzamt und Finanzgericht haben die Kosten aber weder als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch als Sonderausgaben anerkannt.
- Begründung: Es fehle ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang. Im Rahmen einer umfassenden Einzelfallwürdigung sei der erforderliche Veranlassungszusammenhang zwischen den Studienaufwendungen und der künftigen Erwerbssphäre abzulehnen, wobei unter anderem auf die erheblichen privaten Interessen des Klägers und dessen Neigung zum Fach der Theaterwissenschaften abzustellen sei, ebenso auf die nur vagen Aussagen des Klägers zur angestrebten Tätigkeit, auf die seit Jahren bestehende Affinität des Klägers und seiner Ehefrau zum Studienort und dessen kulturellem (Theater-)Angebot, auf die nicht unerhebliche Dauer des Studiums, die ihm frühestens mit 75 Jahren eine erste berufliche Tätigkeit erlauben würde und auf die gute wirtschaftliche Situation, aufgrund derer eher von einer privaten Veranlassung auszugehen sei.
STEUERRAT: Ob das Urteil heute noch Bestand hätte, kann aber angezweifelt werden - vor allem, wenn man den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Abzug von Kosten einer Erstausbildung liest, der zeitlich nach dem obigen Urteil ergangen ist. Die Verfassungshüter haben es für rechtens erachtet, dass die Kosten eines Erststudiums den Sonderausgaben und nicht den Werbungskosten zugeordnet werden (BVerfG vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14). Der Sonderausgabenabzug von Kosten eines Erststudiums ist nämlich - anstelle des Werbungkostenabzugs - gerade deshalb eröffnet, weil der Gesetzgeber diese Aufwendungen als wesentlich privat (mit-)veranlasst qualifiziert. Das heißt nach Auffassung von Steuerrat24: Der Gesetzgeber ordnet Kosten eines Erststudiums typisierend den Sonderausgaben zu, gerade weil der erwerbsbezogene Veranlassungszusammenhang nicht hinreichend deutlich ist. Dann aber müssten auch Kosten eines Studiums im Rentenalter abziehbar sein.
STEUERRAT: Eine Ausnahme besteht bei der Weiterbildung von praktisch nicht mehr tätigen Ärzten auf den Gebieten der Notfallmedizin, der Strahlenmedizin und der Katastrophenmedizin. Derartige Aufwendungen werden zumindest als Sonderausgaben anerkannt. Werden (voraussichtlich) Einnahmen erzielt, kommt auch eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Betracht (BMF-Schreiben vom 9.2.1983, IV B 4-S 2246-5/83, DStR 1983 S. 200).
Weitere Informationen:
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- Rentenbesteuerung: Die besten Steuertipps für Rentner
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