Viele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen ihre Angehörigen im Ausland. Aber auch Personen, die einen ausländischen Ehepartner haben, leisten Unterhalt an dessen Angehörige. Für bedürftige Angehörige und für Kinder, die dauernd im Ausland leben, werden der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag für eigenes Einkommen entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt. Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat erfolgt eine Kürzung um ein, zwei oder drei Viertel. Ob und für welche Länder gekürzt wird, legt das Bundesfinanzministerium von Zeit zu Zeit in einer so genannten "Ländergruppeneinteilung" fest. Die Ländergruppeneinteilung wird ebenfalls bei bestimmten anderen Steuervergünstigungen angewandt, nämlich beim Kinderfreibetrag, BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung), Ausbildungsfreibetrag, bei den Kinderbetreuungskosten sowie bei der Ermittlung der Einkommensgrenze bei Grenzpendlern für deren Antrag auf Besteuerung als unbeschränkt steuerpflichtig. Ab dem 1.1.2025 gilt eine neue Ländergruppeneinteilung. Und vor allem gibt es eine wichtige Neuregelung bei der Unterstützung von Bürgern im EU-/EWR-Raum.

Zunächst gilt: In Europa ist Rumänien von Gruppe 3 in Gruppe 2 aufgestiegen sowie Spanien und Zypern von Gruppe 2 in Gruppe 1 (BMF-Schreiben vom 2.12.2025, IV C 3 - S 2285/00019/007/068).

Leben Angehörige in Staaten der Ländergruppe 2, sind im Jahre 2026 Unterhaltsleistungen - statt bis zur Höhe von 12.348 EUR - nur bis zu 9.261 EUR als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG absetzbar. In 2025 sind Unterhaltsleistungen in Staaten der Ländergruppe 2 - statt bis zu 12.096 EUR - nur bis zu 9.072 EUR als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG absetzbar.

Unterhaltszahlungen an Angehörige in Staaten der Ländergruppe 3 sind lediglich bis zu 6.174 EUR (2026) bzw. 6.048 EUR (2025) absetzbar.

STEUERRAT: Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers werden auf den (gekürzten) Unterhaltshöchstbetrag angerechnet, soweit sie den (gekürzten) Anrechnungsfreibetrag überschreiten. Doch bei dieser Einkommensermittlung werden folgende Freibeträge nicht entsprechend der Ländergruppeneinteilung gekürzt: Werbungskosten-Pauschbeträge von 102 EUR bei Renten und Versorgungsbezügen, Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR bei Arbeitslohn, Sparerpauschbetrag von 1.000 EUR bei Kapitalerträgen sowie Kostenpauschale von 180 EUR bei Bezügen (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl 2010 I S. 588, Tz. 28).

STEUERRAT:  Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 16.6.2022 in der Rechtssache C-328/20 entschieden, dass die Kürzung der Familienbeihilfe und der steuerlichen Vergünstigungen, die Österreich Arbeitnehmern gewährt, deren Kinder sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, gegen Unionsrecht verstößt (vgl. dazu auch BT-Drucksache 20/12778 vom 9.9.2024, S. 60). Das Urteil hat für Deutschland gleichermaßen Bedeutung. Das BMF verfügt daher in seinem aktuellen Schreiben: Die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG (Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag) und der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG (Ausbildungsfreibetrag) sind ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR hat. Hinweis: Eigentlich sollte dies mit dem "Steuerfortentwicklungsgesetz" auch gesetzlich verankert werden, doch wegen des Bruchs der Ampel-Koalition wurde die Änderung nicht (mehr) realisiert.

STEUERRAT:  Seit dem 1.1.2025 ist zu beachten, dass ein Abzug von Unterhaltsleistungen bei Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt ist (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG, eingefügt durch das "Jahressteuergesetz 2024").

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