Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten absetzbar oder können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes nicht zu den Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gehören. Sie sind damit auch dann abziehbar, wenn bereits die Miete für die Wohnung so hoch ist, dass die Grenze von 1.000 EUR überschritten ist (BFH-Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23).- Der Fall: Der Kläger hatte unstreitig eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Die Monatsmiete für die Zweitwohnung - in Hamburg - lag inklusive Nebenkosten bereits über 1.000 EUR. Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz für 170 EUR im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Kläger machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ den Abzug der Wohnungsmiete mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag von 1.000 EUR für die Wohnungsmiete. Finanzgericht und BFH sind jedoch anderer Auffassung - die Stellplatzkosten sind zusätzlich zu berücksichtigen.
- Begründung: Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen nicht der betragsmäßigen Abzugsbeschränkung für Unterkunftskosten. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Wohnung, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher als Werbungskosten abziehbar, soweit sie notwendig sind. Im Urteilsfall sei die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung zu bejahen, denn die Parkplatzsituation (hier: in der Innenstadt von Hamburg) sei angespannt. Die Kosten der Stellplatzanmietung seien zwar hoch, aber letztlich noch ortsüblich.
- Es ist ohne Bedeutung, ob Wohnung und Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und gegebenenfalls von verschiedenen Vermietern angemietet werden. Ebenso ist es unerheblich, ob sich Wohnung und (Tief-)Garage/Stellplatz auf demselben Grundstück befinden. Denn die zivilrechtliche Gestaltung der Mietverhältnisse ist für die steuerrechtlich maßgebliche tatsächliche Nutzung der Unterkunft und des Stellplatzes unerheblich.
STEUERRAT: Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums umfasst der Höchstbetrag von 1.000 EUR auch Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze (BMF-Schreiben 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz. 108). Diese Auffassung ist nun nicht länger haltbar. Wichtig: Die Kosten sind auch nicht mit der Pendlerpauschale für das Kfz abgegolten, sondern gelten als "sonstige", nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbare Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung. Auf die Frage, ob das Vorhalten eines Kraftfahrzeuges am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen notwendig war, kommt es im Übrigen nicht an - so hat der BFH bereits mit Urteil vom 13.11.2012 (VI R 50/11, BStBl II 2013, 286) entschieden. Und von einer angespannten Parkplatzsituation dürfte in einer Großstadt ohne weiteres auszugehen sein (siehe dazu auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.9.2022, 3 K 48/22; FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17).
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