Viele Arbeitgeber überlassen ihren Mitarbeitern Fahrräder oder E-Bikes für die Fahrten zur Arbeit und auch zur privaten Nutzung. Der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das Modell "Firmenfahrrad" ist also interessant, damit ein Arbeitnehmer mehr Netto vom Brutto behält. Zugegebenermaßen wollen die Arbeitgeber die Kosten für das Fahrrad aber nur selten übernehmen. Vielmehr wird ein anderes Modell gewählt: Die Arbeitgeber leasen die Firmenfahrräder oder E-Bikes und überlassen diese dann den Mitarbeitern. Letztere wiederum verzichten für die Überlassung auf einen Teil des Gehalts. Üblicherweise entspricht der Verzicht der Leasingrate einschließlich Versicherung, die der Arbeitgeber seinerseits für das Leasing des Fahrrades aufwendet. Bei dieser Gehaltsumwandlung wird also ein Teil des Bruttogehalts in den Sachbezug "Fahrrad" umgewandelt. Doch auch das Modell der Gehaltsumwandlung bietet einen entscheidenden Vorteil: 

Der private Nutzungsanteil beträgt monatlich nur 1 Prozent von einem Viertel des Brutto-Listenpreises des Fahrrades (koordinierter Ländererlass vom 9.1.2020, S 2334). Selbst bei E-Bikes, die 4.000 EUR und mehr kosten, hält sich der zu versteuernde Pauschalwert also in engen Grenzen. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Mitarbeiter das Firmenrad nach Ablauf der Leasinglaufzeit oftmals zu günstigen Konditionen erwerben können. Wenn der Mitarbeiter das Rad allerdings unter seinem eigentlichen Wert kauft, entsteht ein Vorteil. Und dann kommt die Stunde des Fiskus.

Erwirbt der Arbeitnehmer bei Beendigung der Überlassung das von ihm genutzte Leasingfahrrad zu einem geringeren Preis als dessen Geldwert, muss der Differenzbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite versteuert werden und unterliegt auch der Sozialversicherung (LfSt Bayern vom 17.3.2021, S 2334.2.1-122/2 St36).

  • Es handelt sich bei dem Preisvorteil um Arbeitslohn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, weil der Preisvorteil im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Denn durch die Leasingvereinbarungen hat der Arbeitgeber an seiner Verschaffung aktiv mitgewirkt, auch wenn der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf den Fahrradkauf und einen Preisvorteil hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer wirtschaftlicher Leasingnehmer ist oder ob ein Andienungsrecht bzw. eine Kaufoption vereinbart ist.
  • Die Finanzverwaltung ist damit einverstanden, den Endpreis eines (Elektro-)Fahrrades, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten der Nutzungsdauer überlassen wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 Prozent der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrades einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.
  • Keinesfalls aber will der Fiskus einen Restwert von lediglich 10 Prozent des Kaufpreises akzeptieren, es sei denn, der niedrigere Restwert wird im Einzelfall in geeigneter Weise nachgewiesen.

Das bedeutet also: Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein E-Bike mit einer ursprünglichen UVP von 3.000 EUR nach Leasingende beispielsweise für 540 EUR zu erwerben, so sind 660 EUR als Arbeitslohn zu versteuern (3.000 EUR x 40 Prozent = 1.200 EUR üblicher Endpreis; abzgl. Zuzahlung 540 EUR = 660 EUR).

Zu Beginn des "Modells Jobrad" wurde oftmals nur mit Gebrauchtkaufpreisen bei Leasingende von 10 Prozent kalkuliert. Auf der Internetseite https://www.jobrad.org/wissen/leasingende heißt es heute dagegen: "Den Übernahmepreis deines Dienstrades berechnen wir aktuell mit 18 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) ..." Und unter https://www.eurorad.de/blog/ein-fahrrad-leasen/ heißt es: "Ein E-Bike kann in der Regel zum Ende der Leasingdauer zu einem sehr attraktiven Preis übernommen werden (bei eurorad für 16 Prozent des Neupreises)." Andere Anbieter rechnen offenbar eher mit 25 Prozent. Im letzteren Fall wären also bei Leasingende 15 Prozent der UVP (40 Prozent laut Vereinfachungsregelung ./. 25 Prozent Übernahmepreis) zu versteuern.

STEUERRAT: Wer den Betrag von 40 Prozent für zu hoch befindet, kann einen niedrigeren Wert " in geeigneter Weise" nachweisen. Das wäre dann ein Gutachten. Ob der dadurch zu erwartende steuerliche Vorteil die Kosten des Gutachtens rechtfertigt, dürfte aber fraglich sein.

STEUERRAT: Seit dem 1.1.2020 gilt bei unentgeltlicher oder verbilligter Übereignung von betrieblichen Fahrrädern oder Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer eine neue Steuervergünstigung: Sofern die Übereignung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erfolgt, kann der geldwerte Vorteil vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Die Pauschalbesteuerung soll Fälle einer Gehaltsumwandlung nicht erfassen (40 Abs. 2 Nr. 7 EStG). Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, kann die Pauschalversteuerung ebenfalls nicht angewandt werden.

STEUERRAT: Wird das E-Bike dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern vom Leasinggeber unentgeltlich oder verbilligt übereignet, kann die Einkommensteuer für den Empfänger, also den "nutzenden" Arbeitnehmer, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erhoben werden (§ 37b EStG). Dieser Fall dürfte in der Praxis aber wohl seltener auftreten.

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