Steuerbescheide können nicht nur in Papierform auf dem Postwege, sondern auch digital per ELSTER zum Abruf bekannt gegeben werden. Dazu war jedoch bislang die Einwilligung des Empfängers notwendig. Durch eine Gesetzesänderung soll künftig statt der "Einwilligung" einer "Widerspruchslösung" gelten. Das heißt: Der neu gefasste § 122a AO erlaubt es den Finanzbehörden künftig, Verwaltungsakte per Datenabruf bekannt zu geben, ohne dass der Empfänger dem zustimmen muss. Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärung erlassen, sollen sogar grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Eine Einwilligung des Steuerpflichtigen ist dazu nicht mehr erforderlich. Von der Möglichkeit zur Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsakts durch Bereitstellung zum Datenabruf soll insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Steuererklärung per ELSTER oder anderweitig digital übermittelt wurde. Nun hat der Gesetzgeber allerdings die Anwendungsregelung zum neu gefassten § 122a AO verschoben - und da dies noch sprachlich sehr verunglückt erfolgte, ist auf Seiten der Steuerbürger und der steuerlichen Berater eine gewisse Verunsicherung eingetreten. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein sah sich daher offenbar veranlasst, zu der Thematik Stellung zu nehmen. Es führt in einer Pressemitteilung vom 7.1.2026 aus:
  • Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden als Regelfall wurde bundesweit auf den 1. Januar 2027 verschoben. Ab diesem Zeitpunkt stellt das Finanzamt Steuerbescheide und andere Schreiben automatisch über ELSTER zum Abruf bereit, wenn Steuerpflichtige die entsprechende Steuererklärung zuvor über ELSTER eingereicht haben. Mit der Verschiebung des Anwendungszeitpunkts soll allen Beteiligten ausreichend Zeit eingeräumt werden, sich auf die Umstellung von der postalischen Bekanntgabe in Papierform auf die elektronische Bereitstellung des Steuerbescheides einzustellen.
  • Für 2026 gilt durch diese Verschiebung noch die Regelung der Vorjahre: Wer seinen Steuerbescheid in digitaler Form erhalten möchte, muss in diesem Jahr letztmalig aktiv dazu einwilligen. Ab 2027 gilt: Wer für eine elektronisch übermittelte Steuererklärung eine Bekanntgabe des Bescheids per Post in Papierform möchte, muss der elektronischen Bekanntgabe ab 2027 aktiv widersprechen. Für in Papierform eingereichte Steuererklärungen ist ein solcher Antrag nicht notwendig.
  • Was bedeutet das konkret für Steuerpflichtige? Wer bereits in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt hat oder im Jahr 2026 einwilligen wird, erhält grundsätzlich einen elektronischen Steuerbescheid. Wer nicht einwilligt, erhält auch im Jahr 2026 weiterhin einen Steuerbescheid in Papierform. Wer auch nach 2026 den Steuerbescheid in Papierform erhalten möchte, muss dies beantragen. Eine entsprechende elektronische Antragsmöglichkeit wird im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung gestellt. Erforderlich ist dieser Antrag erst ab dem 1. Januar 2027. Kein Antrag auf Papierform des Steuerbescheids ist notwendig für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung in Papierform abgeben haben: Steuerpflichtige, die weder steuerlich beraten noch selbst bei ELSTER registriert sind, erhalten ihren Steuerbescheid auch nach neuer Rechtslage weiterhin ohne Antrag postalisch in Papierform.

STEUERRAT: Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung zum Abruf elektronisch (per E-Mail) über die Möglichkeit des Abrufs und ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen. Doch Vorsicht: Wenn der Bescheid zum Abruf bereit liegt und die Finanzverwaltung die erwähnte Benachrichtigung (per E-Mail) versendet, erfüllt diese Benachrichtigung nur eine Hinweisfunktion. Der Steuerbescheid gilt dennoch als bekanntgegeben und für die Berechnung der Einspruchsfrist ist die E-Mail ohne Bedeutung. Steuerbürger können sich also im Zweifel nicht damit herausreden, sie hätten einen Steuerbescheid nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen können, weil sie die E-Mail nicht erhalten haben oder diese im Spam-Ordner gelandet ist. Es kommt dann allenfalls noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Das heißt: Trägt der Empfänger unwiderlegbar vor, die Information über die Abrufbereitstellung nicht erhalten zu haben und hat er den Verwaltungsakt auch nicht aus anderem Grund abgerufen, kann ihm unter den Voraussetzungen des § 110 AO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, so dass ein Einspruch, der erst nach der einmonatigen Einspruchsfrist eingelegt wird, ausnahmsweise als nicht verspätet gilt. Dies gilt bezogen auf die Rechtsbehelfsfrist (Einspruchsrist) aber wiederum nicht, wenn eindeutige Indizien im Hinblick auf die Bereitstellung eines Verwaltungsaktes vorlagen - etwa nach Gutschrift einer Steuererstattung auf dem Bankkonto des Steuerbürgers (BT-Drucksache 20/13015, Seite 102).

 

Beachten Sie auch unsere weiteren Steuertipps in der Rubrik 

 

Steuertipp der Woche vom 9.3.2026