Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist für die betroffenen Mitarbeiter meist sehr schmerzlich. Und oftmals kommt es im Anschluss auch noch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, die erst nach Monaten oder Jahren beendet werden. Erhalten die - ehemaligen - Mitarbeiter dann eine Abfindung, wird diese unter gewissen Voraussetzungen nach der so genannten Fünftel-Regelung tarifermäßigt besteuert. AKTUELL hat das Finanzgericht Münster entschieden: Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre, handelt es sich dabei um außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, die nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern sind (FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, 12 K 1853/23 E). Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, da die Revision beim Bundesfinanzhof vorliegt (Az. VI R 23/25).- Der Fall: Eine Arbeitnehmerin wurde von ihrem Arbeitgeber im September 2018 gekündigt und sofort freigestellt. Sie schloss mit ihrem Arbeitgeber rund zwei Jahre später einen gerichtlichen Vergleich. Die Parteien einigten sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30.6.2020 beendet worden ist und dass der Arbeitnehmerin der Erholungsurlaub, der ihr bis zum Beendigungszeitpunkt für die Jahre 2018 bis 2020 noch zustand, abgegolten wird. Der Arbeitgeber sagte der Klägerin darüber hinaus für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindungszahlung zu. Für beide Zahlungen begehrte die Arbeitnehmerin die tarifbegünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG ("Fünftel-Regelung"). Das Finanzamt erkannte die gezahlte Urlaubsabgeltung hingegen nicht als außerordentliche Einkünfte für die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG an. Es führte an, dass die Urlaubsabgeltung lediglich bereits erdiente Ansprüche abgelte und daher keine Entschädigung im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG sei. Auch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG läge nicht vor. Der Urlaubsanspruch sei jeweils in den Vorjahren separat entstanden und lediglich im Veranlagungszeitraum ausgezahlt worden. Das FG hat der hiergegen gerichtete Klage aber stattgegeben.
- Begründung: Die Abgeltung des Urlaubsanspruchs führt zu außerordentlichen Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Diese sind gemäß § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern ("Fünftel-Regelung"). Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, steht einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen. Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren hier wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten worden ist, ist dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete "Mehrarbeit" dar. Dies zeigt auch die Berechnung anhand des durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Diese Vergütung floss der Klägerin zusammengeballt im Streitjahr zu. Dass die Klägerin im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt hatte, steht der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.
STEUERRAT: Das Finanzgericht Hamburg hat im Jahre 2019 entschieden, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch keinen Schadensersatzanspruch darstellt. Er gelte vielmehr als nachträgliche Lohnzahlung des Arbeitgebers. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch für mehrere Jahre stelle auch keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar und unterliege damit nicht der Tarifermäßigung nach der so genannten Fünftel-Regelung (FG Hamburg 19.3.2019, 6 K 80/18). Der Fall lag allerdings etwas anders als der des FG Münster, denn es ging nicht um eine Abgeltung aufgrund einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr konnte der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht mehr einlösen. Es wird spannend sein, ob der BFH im Rahmen der Revisionsentscheidung - zumindest am Rande - auch auf diesen Fall eingehen wird.
STEUERRAT: Der Europäische Gerichtshof hat bereits in 2016 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der von sich aus sein Arbeitsverhältnis beendet, Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht verbrauchen konnte (EuGH-Urteil vom 20.7.2016, C-341/15). In 2018 hat er zusätzlich entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub auch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf die Erben überzugehen hat (EuGH-Urteil vom 6.11.2018, C-569/16 und C-570/16).
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