Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind über das 18. und auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Ein behindertes Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn seine Einkünfte, Bezüge und sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Grundbedarf und gegebenenfalls einen behinderungsbedingten Mehrbedarf zu decken. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Diese können einzeln nachgewiesen werden. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind aufgrund seiner Gehbehinderung zum Selbstunterhalt außerstande ist, als behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 30.10.2025, III R 11/24).
  • Der Fall: Der Sohn der Klägerin hat einen Grad der Behinderung von 100 (Merkzeichen G, aG, RF und B). Der Sohn lebte in einer Mietwohnung, er bezog Arbeitslosengeld II sowie Pflegegeld. Die monatlichen Mietzahlungen erbrachte in voller Höhe das Jobcenter. Die Familienkasse verweigerte der Mutter das Kindergeld für ihren Sohn. Die Einkünfte und Bezüge des Sohnes würden seinen Lebensbedarf geringfügig überschreiten. Somit sei er nicht außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Einen behinderungsbedingten Mehrbedarf für die rollstuhlgerechte Wohnung des Sohnes erkannte die Familienkasse nicht an. Die hiergegen gerichtete Klage wurde zwar vom Finanzgericht abgewiesen, doch die obersten Steuerrichter sind dem entgegengetreten.
  • Begründung: Soweit aufgrund einer Behinderung sozialrechtlich ein erhöhter Raumbedarf anerkannt wird, ist regelmäßig auch im Rahmen des Kindergeldrechts ( § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) ein behinderungsbedingter Mehrbedarf anzuerkennen. Geht mit einem erhöhten Raumbedarf eine höhere Miete einher, handelt es sich bei den Mehrkosten um behinderungsbedingte Mehraufwendungen, die auch bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung zu berücksichtigen sind. Die Anerkennung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs für die Unterkunft ist nicht von einer voll- oder teilstationären Unterbringung abhängig. Für die Anerkennung ist es ebenfalls unerheblich, nach welchem Buch des Sozialgesetzbuchs die Sozialleistungen für die Unterkunft gewährt werden. Auch bei der Kostenübernahme für die Unterkunft und Heizung nach dem SGB II können behinderungsbedingte Mehrkosten enthalten sein. Der Nachweis eines behinderungsbedingten Mehraufwands kann auch durch den Bezug von behinderungsbedingt gewährten Sozialleistungen belegt werden. Die Klägerin hat im Streitfall Bewilligungsbescheide des ALG II-Trägers vorgelegt.

STEUERRAT: Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, die nun einige Feststellungen nachholen muss. Dabei hat der BFH den Richtern des Finanzgerichts Folgendes ins Stammbuch geschrieben: Zwar ist ein behinderungsbedingter Mehrbedarf grundsätzlich substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Steht er zur Überzeugung des Gerichts dem Grunde nach fest, ist er jedoch bei fehlendem Nachweis der Höhe nach gegebenenfalls gemäß § 162 AO zu schätzen. Dass aufgrund einer Behinderung ein höherer Unterkunftsbedarf in Gestalt einer größeren Wohnfläche bestehen kann, ist auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannt. Die Verhältnisse im Einzelfall bedürfen der Aufklärung durch die Tatsacheninstanz (das Finanzgericht).

STEUERRAT: Das Urteil des BFH enthält viele weitere, äußerst interessante Aspekte. So weisen die Richter darauf hin, dass eine Behinderung (mittelbar) ursächlich für die Fähigkeit zum Selbstunterhalt bleibt, wenn sie dazu geführt hat, dass ein Mensch wegen einer Behinderung als Hochrisiko-Patient eingestuft wurde und deshalb in der Corona-Pandemie vorübergehend nicht arbeiten konnte. Sollte jemand aus diesem Grund in einigen Monaten außerstande gewesen sein, sich selbst zu unterhalten, wäre die für § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG erforderliche Ursächlichkeit zu bejahen. Vor allem auch gibt der BFH den Familienkassen und den Gerichten eine ganze Reihe von Hausaufgaben auf. Sprich: Die Institutionen dürfen es sich nicht leicht machen. Vielmehr müssen Feststellungen getroffen werden zur Beschaffenheit der angemieteten Wohnung sowie zu der Frage, ob bestimmte Merkmale wie etwa die Barrierefreiheit, Ausstattung, Größe oder Lage der Wohnung zu behinderungsbedingten Mietmehraufwendungen des Kindes geführt haben.

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