Wenn verdiente Arbeitnehmer in den Ruhestand verabschiedet werden, richten die Arbeitgeber mitunter ein mehr oder weniger großes Fest aus. Etwas größer und mit Gästen außerhalb des Unternehmens wird zumeist gefeiert, wenn ein Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied in den Ruhestand tritt. Die Finanzverwaltung sieht in solchen Festen oftmals eine Bereicherung des Arbeitnehmers, die zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen soll. Zumindest soll dies gelten, wenn ein Betrag von 110 EUR (einschl. Umsatzsteuer) je teilnehmender Person überschritten wird. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich ein Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitsnehmers als eine Veranstaltung des Arbeitgebers darstellen kann, die nicht zu Arbeitslohn führt. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen (BFH-Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24).- Der Fall: Bei einem Geldinstitut trat der damalige Vorstandsvorsitzende in den Ruhestand. In diesem Zusammenhang veranstaltete die Bank einen Empfang in ihrer Unternehmenszentrale und trug die Kosten. Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war der eigene Personalbereich zuständig. Unter den ca. 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter sowie der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Vertreter von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Zudem waren acht Familienangehörige des ausscheidenden Arbeitnehmers als Gäste geladen. Im Rahmen des Empfangs stellte die Bank auch ihren neuen Vorstandsvorsitzenden vor.
- Das Finanzamt kam zu der Auffassung, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da nicht alle Arbeitnehmer der Bank eingeladen gewesen seien. Daher seien die Aufwendungen für den Empfang, auch weil sie die Freigrenze von 110 EUR überschritten, entsprechend der in R 19.3 Abs. 2
Nr. 3 LStR niedergelegten Verwaltungsauffassung dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen und eine Nachversteuerung durchzuführen. Doch die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg und die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen. - Begründung: Wenn der Arbeitgeber eine Feierlichkeit finanziert, liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob eine Feierlichkeit als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers erscheint, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der betreffenden Veranstaltung auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, in wessen Räumlichkeiten bzw. an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob dies nicht der Fall ist. Diese Grundsätze hatte der BFH bereits im Jahr 2003 zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt (BFH-Urteil vom 28.1.2003, VI R 48/99) und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen.
- Eine Verabschiedung in den Ruhestand hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt - ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei auch um ein persönliches Ereignis handelt - in erster Linie den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Deshalb ist es auch unschädlich, wenn der ausscheidende Mitarbeiter anlässlich der betrieblichen Abschiedsfeier persönlich geehrt wird und besondere Wertschätzung erfährt. Im aktuellen Urteilsfall ist zu berücksichtigen, dass mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden die Amtseinführung seines Nachfolgers einherging. Die Bank selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand schließlich in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin statt.
- WICHTIG: Auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten sind kein Arbeitslohn, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist. Das hatte die Vorinstanz noch anders gesehen.
STEUERRAT: Letztlich können Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist. Im Besprechungsfall ging es zwar um einen Vorstandsvorsitzenden. Das Urteil wird aber auch auf die Verabschiedung von verdienten Mitarbeitern auf einer darunter liegenden Stufe anwendbar sein. Und es wird auch für Geburtstagsfeiern und Jubiläen gelten.
STEUERRAT: Seitens der Finanzämter kommt bei Feierlichkeiten anlässlich von Jubiläen oder der Verabschiedung von Arbeitnehmern gerne der Hinweis, der Mitarbeiter habe eigene Aufwendungen erspart, weil ein gesellschaftlicher Zwang bestehe, solche Feierlichkeiten in einem größeren Rahmen zu begehen. Doch ein solches Argument geht ins Leere, wenn es sich nach den oben genannten Kriterien um ein Fest des Arbeitgebers handelte. Darauf hatte der BFH bereits im Urteil vom 28.1.2002 (VI R 48/99) hingewiesen und dies nun erneut klargestellt.
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