Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar. Die Kosten der Unterkunft am Arbeitsort werden - im Inland - mit bis zu 1.000 EUR pro Monat berücksichtigt. Manch Arbeitnehmer möchte nicht in einer Zweitwohnung übernachten, sondern lieber in einem Wohnwagen oder einem Wohnmobil auf einem Campingplatz. Gilt dann die Miete oder - bei Eigentum - die Abschreibung des Wohnwagens oder Wohnmobils als Kosten der Unterkunft? Besser ausgedrückt: Liegt überhaupt eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 4 Nr. 5 EStG vor oder wird diese - mangels "echter" Unterkunft - von vorherein verneint? 

AKTUELL hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht begründet wird, wenn der Arbeitnehmer zwar unter der Woche im Wohnmobil am auswärtigen Arbeitsort wohnt, am Wochenende aber seine Familienheimfahrten jeweils mit dem Wohnmobil durchführt. Die Richter lassen jedoch anklingen, dass etwas anderes gelten kann, wenn das Wohnmobil - oder ein Wohnwagen - am Wochenende nicht bewegt wird (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025, 4 K 221/25).

  • Der Fall: Der Kläger trat im September 2022 ein neues Anstellungsverhältnis an. Der neue Arbeitsort lag 72 Km von der Heimat entfernt. Als Unterkunft am Arbeitsort nutzte der Kläger sein Wohnmobil. Hiermit trat er auch die Familienheimfahrten an. Als Kosten der Unterkunft im Rahmen der doppelten Haushaltsführung erklärte der Kläger unter anderem die Abschreibung für das Wohnmobil. Das Finanzamt versagte die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung mit der Begründung, dass ein Wohnmobil nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes erfülle, da es sich hierbei um keine dauerhafte selbstständige Unterkunft handele. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
  • Begründung: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch dort wohnt. Grundsätzlich ist auch ein Wohnmobil für ein "Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte" geeignet. Das gesetzliche Bild der doppelten Haushaltsführung ist jedoch geprägt durch eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte. Ein solches Auseinanderfallen kann nur dann als gegeben angesehen werden, wenn es sich bei der Zweitwohnung um eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft handelt, die dem Arbeitnehmer am Ort der Tätigkeitsstätte zur jederzeitigen Verfügung steht und diesem eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit bietet. Der Kläger verwendete das Wohnmobil und damit seine "Wohnung am Beschäftigungsort" aber regelmäßig für wöchentliche Familienheimfahrten an seinen Lebensmittelpunkt. Damit ist die erforderliche Abgrenzung zwischen der Wohnung am Beschäftigungsort und dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht durchgängig gegeben.

STEUERRAT: Grundsätzlich sind also ein Wohnwagen oder ein Camper, wenn sie am Wochenende auf dem Campingplatz verbleiben, als Unterkunft ausreichend, um insoweit von einer doppelten Haushaltsführung auszugehen. Zugegebenermaßen müsste aber wohl glaubhaft gemacht werden, dass das Wohnmobil tatsächlich nicht bewegt wurde.

STEUERRAT: Auch andere - mitunter wenig komfortable - Unterbringungen genügen den Anforderungen einer doppelten Haushaltsführung. So weist das Finanzgericht in seiner Urteilsbegründung - mit Blick auf die Rechtsprechung des BFH - auf Folgendes hin: Als ausreichend anerkannt wurden etwa ein möbliertes Zimmer, die Unterkunft auf einem Schiff (BFH-Urteile vom 17.23.1971, VI R 315/70, und vom 16.12.1981, VI R 227/80) oder in Holzbaracken (BFH-Urteil vom 15.11.1974 VI R 195/72), die Unterkunft in einem Gleisbauzug der Deutschen Bundesbahn (BFH-Urteil vom 3.10.1985, VI R 129/82), ein Holzhaus in einem Schrebergarten oder auf einem Wochenendgrundstück, ein für eine gewisse Dauer auf einem Grundstück abgestellter Wohnwagen sowie ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft, soweit solche Unterkünfte von einem Arbeitnehmer zur Übernachtung genutzt werden und er von dort aus seinen Arbeitsplatz aufsucht.

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