Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings gibt es eine wichtige Differenzierung zwischen Erst- und Zweitausbildung: Bei einer Erstausbildung wird das Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen gezahlt. Bei einer Zweitausbildung sieht die Sache anders aus: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG). Das heißt: Für die Frage des Kindergeldes ist es von Vorteil, wenn ein aufbauender Studiengang oder eine fachliche Weiterentwicklung noch als Erstausbildung gilt, denn dann kann das Kind voll arbeiten, ohne dass der Anspruch auf Kindergeld verlorengeht. 

Die Rechtsprechung lässt es zuweilen auch durchaus zu, dass ein Aufbaustudium oder eine weiterführende Ausbildung noch der Erstausbildung zuzurechnen sind. Man spricht dann von einer einheitlichen Erstausbildung oder einer mehraktigen Berufsausbildung. Allerdings sind die Hürden für die Anerkennung einer einheitlichen Erstausbildung hoch.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof diesbezüglich entschieden: Ein fachverwandtes Teilzeitstudium, das im Anschluss an eine Berufsausbildung neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit durchgeführt wird, schließt eine einheitliche mehraktige Erstausbildung nicht von vornherein aus, vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Einzelfallumstände (BFH-Urteil vom 13.11.2025, III R 43/24).

  • Der Fall: Der Sohn hat zunächst die Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement abgeschlossen. Anschließend war er für den Teilzeit-Studiengang "Business Administration" eingeschrieben. Nebenher arbeitete er rund 24 Stunden pro Woche. Die Familienkasse lehnte das Kindergeld mit der Begründung ab, dass der Sohn - im Rahmen der Zweitausbildung - mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet hatte. Der BFH hat die Sache hinsichtlich dieses Punktes aber an die Vorinstanz zurückverwiesen, die weitere Feststellungen treffen muss.
  • Inhalt und Ablauf des Teilzeitstudiums "Business Administration" sind aufzuklären. Genauerer Feststellung bedarf insbesondere der zeitliche Aufwand für das Teilzeitstudium, um diesen in Relation zur Wochenarbeitszeit von 24 Stunden setzen zu können. Aufzuklären sind ferner der konkrete Ablauf des Studiums und die jeweilige Lage der Zeiten von Berufstätigkeit und Studium innerhalb des Tages, der Woche und der einzelnen Studienabschnitte. Ebenfalls in die Betrachtung einzubeziehen ist das Verhältnis von Berufstätigkeit und Studium während etwaiger vorlesungsfreier Zeiten. WICHTIG: Ein Teilzeitstudium neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit schließt eine einheitliche mehraktige Erstausbildung jedenfalls nicht von vornherein aus, vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Einzelfallumstände.

STEUERRAT: In den Jahren 2018 und 2019 hatte der BFH mit einer ganzen Batterie von Urteilen zur mehraktigen Berufsausbildung Stellung genommen. Beachten Sie zu dem Thema die ausführlichen Hinweise und die Checkliste in dem Beitrag: Volljährige Kinder: Berücksichtigung ohne Einkommensprüfung.

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Steuertipp der Woche vom 11.5.2026