Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren unterliegen grundsätzlich der 25-prozentigen Abgeltungsteuer, auf Antrag können sie aber auch mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden. Dazu müssen sie in die Anlage KAP zur Einkommensteuersteuererklärung übernommen und die so genannte Günstigerprüfung beantragt werden. Dieses Verfahren ist vorteilhaft, wenn der Anleger neben den Kapitalgewinnen und -erträgen nur über geringe weitere Einkünfte verfügt - wie oftmals bei Kindern und Rentnern. Aufgrund der Möglichkeit der Günstigerprüfung könnte der Gedanke aufkommen, Aktien mit hohen Kursgewinnen vor dem Verkauf - steuerfrei - auf die Kinder zu übertragen, damit diese anstelle der gutverdienenden Eltern die Gewinne generieren. Bei jüngeren Kindern könnten die "Spekulationsgewinne" dann möglicherweise sogar vollkommen steuerfrei vereinnahmt werden, wenn die Versteuerung zum persönlichen Steuersatz beantragt wird. Allein schon der Grundfreibetrag, der auch jedem Kind zusteht, könnte auf diesem Wege optimal ausgenutzt werden. Aber ist ein solches Vorgehen überhaupt zulässig? Oder wird es als Gestaltungsmissbrauch gewertet?

Im Jahre 2018 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das oben geschilderte Vorgehen nicht pauschal als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden kann. Selbst ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Schenkung und Veräußerung allein reicht nicht aus, um die "Zwischenschaltung" der Kinder als steuerlichen Missbrauch anzusehen (BFH-Urteil vom 17.4.2018, IX R 19/17).

  • Der Fall: Die Klägerin war an einer AG beteiligt und auch Mitglied des Aufsichtsrats. Am 1.12.2014 verschenkte sie jeweils fünf Aktien der AG an ihre im Juli 2013 und im Oktober 2014 geborenen Töchter. Die Kinder veräußerten jeweils zwei Aktien an ein Vorstandsmitglied der AG zum Preis von 4.000 EUR/Aktie. Der Kaufpreis wurde am 16.12.2014 beglichen und auf Konten der Kinder gutgeschrieben. Die minderjährigen Töchter erklärten in ihren Steuererklärungen jeweils einen Veräußerungsgewinn von 4.640 EUR. Sie verfügten über keine weiteren Einkünfte. Das Finanzamt rechnete die Veräußerungsgewinne der Mutter und nicht den Kindern zu. Zur Begründung führte es aus, vor allem wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erwerb und Verkauf sei ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) anzunehmen. Der BFH ist dem entgegengetreten.
  • Die Klägerin konnte letztlich glaubhaft machen, dass zwischen der Schenkung und dem anschließenden Verkauf kein "innerer Zusammenhang" vorgelegen habe. Nach ihren Ausführungen habe die Übertragung der Aktien der Zustimmung der Gesellschaft bedurft. Erst dadurch habe der spätere Erwerber von der Übertragung erfahren und ein konkretes Kaufangebot unterbreitet. Der BFH hat ihr dies - anders als die Vorinstanz - offenbar geglaubt. Er weist zudem darauf hin, dass die zeitliche Nähe zwischen der Schenkung und der Veräußerung der Aktien keinen Schluss darauf zulasse, dass der Verkauf vor der Schenkung bereits geplant und verhandelt gewesen sein muss.

STEUERRAT: Wer sich mit dem Gedanken trägt, in ähnlicher Weise vorzugehen, muss gegenüber dem Finanzamt zunächst nachweisen, dass die Wertpapiere tatsächlich auf die Kinder übertragen worden sind (durch Einbuchung in deren Depot). Zudem ist zwischen Übertragung und Verkauf ein gewisser zeitlicher Abstand hilfreich - je länger umso besser. Und es ist von Vorteil, wenn wirtschaftliche Gründe für den Geschehensablauf genannt werden könnten. Beispiel: Die Aktien sollten eigentlich der langfristen Studienfinanzierung der Kinder dienen. Diese haben sich aber aufgrund des guten Kursverlaufs entschieden, die Wertpapiere kurzfristig "zu Geld zu machen." Oder aber die Aktienübertragung sollte der - umfassenden - vorweggenommenen Erbregelung dienen. Der Weiterverkauf sollte jedenfalls im Zeitpunkt der Aktienübertragung noch nicht fest eingeplant sein. Wichtig ist natürlich, dass bei der Übertragung auf die Kinder die schenkungsteuerlichen Freibeträge im Auge behalten werden.

STEUERRAT: Bei Schenkungen an minderjährige Kinder muss zwar grundsätzlich geprüft werden, ob ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Nach allgemeiner Auffassung ist bei der reinen Schenkung von Aktien ein Ergänzungspfleger aber nicht erforderlich (vgl. BBEV Nr. 12/2008 Seite 413).

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