Bei einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung kann eine Familienheimfahrt pro Woche mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die wöchentlichen Heimfahrten mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind, auch wenn dafür keine Kosten entstehen, zum Beispiel wegen einer Mitfahrgelegenheit. Dies sei zwar eine systemwidrige Begünstigung, doch durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke sowie aus Gründen der Steuervereinfachung gerechtfertigt. Es handele sich hier um eine verkehrsmittel- und aufwandsunabhängige Entfernungspauschale (BFH-Urteil vom 18.4.2013, VI R 29/12). ABER: Das BFH-Urteil ist kein Blankoscheck, nun generell eine Heimfahrt pro Woche geltend zu machen. Anerkannt werden nur Fahrten, die Sie auch wirklich durchgeführt haben. UND: Wenngleich tatsächliche Kosten keine Rolle spielen, so müssen doch steuerfreie Reisekostenvergütungen des Arbeitgebers sowie vom Arbeitgeber gewährte Freifahrten auf die Entfernungspauschale angerechnet werden. Nicht absetzbar sind wöchentliche Heimfahrten mit dem Firmenwagen, doch dafür muss auch kein geldwerter Vorteil versteuert werden.Ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts aus dem Jahre 2024,zeigt, dass die Finanzämter durchaus prüfen, ob die Familienheimfahrten tatsächlich durchgeführt worden sind (Urteil vom 15.5.2024, 8 K 1068/23).
- Der Fall: Ein Arbeitnehmer machte 43 Familienheimfahrten zu je 396 Entfernungskilometer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt bat ihn um entsprechenden Nachweis. Diesen wollte der Arbeitnehmer aber nicht beibringen. Vielmehr legte er dem Finanzamt lediglich eine Aufstellung über Heimfahrten mit dem "ICE/Zug" unter Angabe des jeweiligen Datums und der genauen Fahrtzeit vor. Damit gab sich das Finanzamt jedoch nicht zufrieden und strich die Fahrtkosten für die Familienheimfahrten. Der Arbeitnehmer legte Klage ein, gab aber in der mündlichen Verhandlung vor Gericht zu, gar nicht mit dem Zug gefahren zu sein. Er habe eine Mitfahrzentrale genutzt. Die Fahrten habe er in einer App gebucht und sodann den Fahrer dafür in bar entlohnt. Der Kläger sei ein leidenschaftlicher Barzahler und könne deshalb auch andere vom Finanzamt geforderte Nachweise nicht beibringen. Das Finanzgericht hat daraufhin im Schätzungswege 20 Familienheimfahrten berücksichtigt.
- Begründung: Nur die tatsächlich durchgeführten Fahrten sind als Familienheimfahrten anzuerkennen. Erfolgen in einer Woche mehrere Familienheimfahrten, werden nur die Aufwendungen für eine Fahrt anerkannt. Der Gesetzgeber stellt nicht auf den wöchentlichen Durchschnitt ab, so dass der Arbeitnehmer seine Familienfahrten auch nicht in der Weise verteilen kann, dass er zum Beispiel eine Woche zweimal und in einer anderen Woche nicht fährt. Die Durchführung von Familienheimfahrten ist daher vom Steuerpflichtigen unter Angabe eventueller Beweismittel vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Anders liegt es nur hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen für Familienheimfahrten. Diese sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 6, 8 und 9 EStG grundsätzlich pauschaliert worden. Zwar soll das Finanzamt den Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung nicht mit Misstrauen begegnen. Dennoch können die gemachten Angaben im Einzelfall überprüft werden. Im Zweifel kann eine Schätzung in Betracht kommen. Im Urteilsfalls ist von zwei Familienheimfahrten pro Monat auszugehen, wobei zwei Monate im Veranlagungszeitraum wegen Urlaubs- und sonstigen arbeitsfreien Tagen unberücksichtigt bleiben.
Weitere Informationen:
- Doppelter Haushalt: Was Sie alles absetzen können
- Doppelter Haushalt: Wann eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird
- Vordrucke zu Auswärtstätigkeiten, Reisekosten und doppelter Haushaltsführung
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